Das will indes nicht heissen, dass Beginn und Ende einer Höchstgeschwindigkeitsstrecke, die sich über das Gebiet zweier aneinander grenzender Ortschaften hinzieht, zwischen den beiden Ortschaften neu signalisiert werden müssten. Wohl ist in Art. 1 BRB 1959 nur von der Höchstgeschwindigkeit in den Ortschaften die Rede; dies besagt jedoch bloss, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur in den Ortschaften gilt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht auch, dass die Beschränkung ausgangs einer Ortschaft in jedem Falle ende und in der nächsten selbst dann neu bestimmt und signalisiert werden müsse, wenn die der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden Strecken beider Ortschaften einander ablösen. Wo zwei Ortschaften durch Siedlungen derart miteinander verbunden sind, dass einer dichtbebauten Zone der einen unmittelbar eine solche der andern folgt, ist übrigens auch vom Gesichtspunkt einer vernünftigen Verkehrsregelung nicht einzusehen, warum die Geschwindigkeitsgrenze nicht gleichzeitig für beide Ortschaften sollte signalisiert werden können. Ein Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" zwischen solchen Ortschaften aufzustellen, dürfte von vorneherein ausser Betracht fallen, weil dieses nach Art. 8 Abs. 3 BRB 1959 nur vor Strecken angebracht wird, für die weder die Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 1 des Beschlusses noch eine von den zuständigen Behörden verfügte Geschwindigkeitsgrenze gilt. In einem solchen Falle kann es höchstens darum gehen, das Signal Nr. 17 eingangs der zweiten Ortschaft zu wiederholen. Wo sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung über
mehrere Ortschaften erstreckt, also eine längere Höchstgeschwindigkeitsstrecke in Frage steht, kann dies unter Umständen angezeigt sein, um den Motorfahrzeugführer, namentlich den ortsunkundigen, vor Unsicherheit und voreiligen Schlüssen zu bewahren; an der grundsätzlichen Regelung, wonach eine einmal signalisierte Geschwindigkeitsgrenze solange nicht überschritten werden darf, als sie nicht durch das Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" aufgehoben ist, würde jedoch auch dadurch nichts geändert.