BGE 88 IV 56
 
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1962 i.S. Steger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
 
Regeste
Art. 42 Ziff. 1 StGB.
Drei verbüsste Freiheitsstrafen sind nicht zahlreiche im Sinne des Gesetzes.
 
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 42 Ziff. 1 StGB kann vom Richter auf unbestimmte Zeit verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt. Diese letztere Voraussetzung ist hier unzweifelhaft erfüllt, und es steht auch ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin einen Hang zu Verbrechen, namentlich zu Abtreibungen nach Art. 119 StGB bekundet. Dass sie daneben auch liederlich und arbeitsscheu sei, ist nicht erforderlich (BGE 77 IV 78). Dagegen verlangt das Gesetz, dass der Verurteilte wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst habe. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach dem in Art. 68 Ziff. 2 StGB für die Strafzumessung ausgesprochenen Grundsatz sind Zusatzstrafen der Grundstrafe zuzuzählen und fallen daher nicht selbständig in Betracht. Das muss auch für die zahlenmässige Feststellung der verbüssten Vorstrafen im Rahmen von Art. 42 StGB gelten. Zwar könnte sich fragen, ob in diesem Zusammenhang Zusatzstrafen, die zeitlich getrennt von der Grundstrafe vollzogen wurden, nicht als selbständige Strafen einzusetzen seien. Denn dass eine Zusatzstrafe, die verhältnismässig lange Zeit nach der Grundstrafe verbüsst wird, vom Verurteilten als eine besondere Strafe empfunden wird und insoweit auch selbständige Wirkungen zeitigen kann, ist nicht zu bezweifeln. Dagegen dürfte es schwer halten, bei dieser Lösung ein für alle Fälle zuverlässiges zeitliches Kriterium zu finden. Zudem müssten, wollte man allein auf die zeitliche Folge der Strafen abstellen, umgekehrt auch mehrere Grundstrafen, die in einem Zuge verbüsst wurden, nur als eine Strafe zählen, was jedoch der Kassationshof noch in BGE 84 IV 5 ausdrücklich abgelehnt hat.
Geht man demnach davon aus, dass Zusatzstrafen den Grundstrafen zuzuzählen sind, so verbleiben im vorliegenden Falle, was die Vorinstanz offensichtlich übersehen hat und deshalb von Amtes wegen zu berichtigen ist (Art. 277 bis Abs. 1 Satz 3 BStP), lediglich drei verbüsste Vorstrafen. Die am 27. Mai 1945 vom Kriminalgericht ausgefällten vier Monate Zuchthaus wurden wie die am 5. März 1953 ausgesprochenen 20 Monate Zuchthaus als Zusatzstrafen bemessen und sind daher mit den entsprechenden Grundstrafen als Einheit zu zählen.
Drei verbüsste Freiheitsstrafen aber genügen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um als zahlreiche im Sinne des Gesetzes gelten zu können (BGE 69 IV 100 /101), und der Kassationshof hat selbst vier verbüsste Vorstrafen nicht in allen Fällen als genügend angesehen (BGE 75 IV 99 E. 2). An dieser sich auf den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte stützenden Praxis ist festzuhalten, auch wenn sie nicht allen Fällen gerecht zu werden vermag, in denen die Verwahrung eines wegen seines deliktischen Hangs gefährlichen Gewohnheitsverbrechers vom Richter sollte angeordnet werden können. Denn das allein berechtigt nicht, über das vom Gesetz ausdrücklich aufgestellte Erfordernis der Verbüssung zahlreicher Freiheitsstrafen hinwegzusehen und statt dessen lediglich auf Art, Dauer und zeitliche Folge der Vorstrafen sowie auf ihre Wirkung abzustellen. Diese Umstände sind wohl für den Entscheid über die Verwahrung des Täters von erheblicher, aber nach der gesetzlichen Ordnung nicht von ausschliesslicher Bedeutung (zur Frage vgl. HAFTER, Allgemeiner Teil, S. 393; WYRSCH, ZStR 59, S. 24 f.; Obergericht Zürich, ZR 43 Nr. 88).