Nach Art. 42 Ziff. 1 StGB kann vom Richter auf unbestimmte Zeit verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt. Diese letztere Voraussetzung ist hier unzweifelhaft erfüllt, und es steht auch ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin einen Hang zu Verbrechen, namentlich zu Abtreibungen nach Art. 119 StGB bekundet. Dass sie daneben auch liederlich und arbeitsscheu sei, ist nicht erforderlich (BGE 77 IV 78). Dagegen verlangt das Gesetz, dass der Verurteilte wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst habe. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach dem in Art. 68 Ziff. 2 StGB für die Strafzumessung ausgesprochenen Grundsatz sind Zusatzstrafen der Grundstrafe zuzuzählen und fallen daher nicht selbständig in Betracht. Das muss auch für die zahlenmässige Feststellung der verbüssten Vorstrafen im Rahmen von Art. 42 StGB gelten. Zwar könnte sich fragen, ob in diesem Zusammenhang Zusatzstrafen, die zeitlich getrennt von der Grundstrafe vollzogen wurden, nicht als selbständige Strafen einzusetzen seien. Denn dass eine Zusatzstrafe, die verhältnismässig lange Zeit nach der
Grundstrafe verbüsst wird, vom Verurteilten als eine besondere Strafe empfunden wird und insoweit auch selbständige Wirkungen zeitigen kann, ist nicht zu bezweifeln. Dagegen dürfte es schwer halten, bei dieser Lösung ein für alle Fälle zuverlässiges zeitliches Kriterium zu finden. Zudem müssten, wollte man allein auf die zeitliche Folge der Strafen abstellen, umgekehrt auch mehrere Grundstrafen, die in einem Zuge verbüsst wurden, nur als eine Strafe zählen, was jedoch der Kassationshof noch in BGE 84 IV 5 ausdrücklich abgelehnt hat.