Art. 264 BStP räumt das Recht, wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen, ausser den beteiligten Kantonen bloss dem Beschuldigten ein. Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, hat jedoch die Rechtsprechung die genannte Befugnis auch dem Antragsteller zuerkannt (BGE 78 IV 250), sie aber - wie beim Strafanzeiger und dem Strafkläger (BGE 71 IV 58, BGE 73 IV 62, BGE 86 IV 134) - auf den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes beschränkt. Da ein solcher Konflikt hier nicht besteht, wäre nach der bisherigen Praxis auf das Gesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten. Indessen ist nicht zu sehen, warum die Gesuchsberechtigung des Antragstellers davon abhängen sollte,
ob es sich um einen negativen oder um einen positiven Kompetenzkonflikt unter den beteiligten Behörden handle. Wie die Anklagekammer in BGE 78 IV 250 f. auseinandergesetzt hat, wurde dem Antragsteller die Legitimation nach Art. 264 BStP als Ersatz dafür zugestanden, dass er infolge der durch die Praxis eingeführten Änderung des Rechtsmittelsystems (BGE 73 IV 54) des Rechtes verlustig ging, kantonale Vor- und Zwischenentscheide wegen Verletzung der Art. 346 ff. StGB mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten. Nachdem aber Art. 270 Abs. 1 BStP bei Antragsdelikten den Verletzten als Antragsteller vorbehaltlos zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert erklärt, ist es nur folgerichtig, ihm auch im Rahmen des Art. 264 BStP die Befugnis, an die Anklagekammer zu gelangen, uneingeschränkt, d.h. sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes zuzugestehen (ebenso COUCHEPIN, Les conflits de compétence, ZStR 1948 S. 115). Auf das Gesuch des Antragstellers ist daher einzutreten.