BGE 91 IV 201 |
53. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1965 i.S. Troxler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. |
Regeste |
Art. 272 Abs. 1 BStP; Fristbeginn für Beschwerdeerklärung. Massgebliche Urteilseröffnung ist nach § 188 der luzernischen Strafprozessordnung die Zustellung des Entscheides an den Angeklagten persönlich (Erw. 1). |
Art. 20 StGB. Rechtsirrtum über Parkierverbot (Erw. 4). |
Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1 VRV. "Genügend freier Raum" für Fussgänger (Erw. 3 und 5). |
Sachverhalt |
A.- Troxler parkierte seinen Personenwagen in der Nacht vom 17./18. März 1965 von 22 Uhr bis 02 Uhr 10 in Luzern auf dem durch Randsteine abgegrenzten Vorplatz der Peterskapelle (auch Kapellkirche genannt) vor deren Südostecke bei der Einfahrt in die Verbindungsstrasse, die vom Rathausquai zum Kapellplatz führt. In der Mitte des Vorplatzes auf der Südseite der genannten Kirche steht eine Parkverbotstafel (Vorschriftssignal Nr. 231). Mit den rechtsseitigen Rädern stand der Wagen am äussersten Rande des Vorplatzes. Der linke Vorderteil des Wagens befand sich gemäss einer polizeilichen Skizze 80 cm von einer östlich der Peterskapelle aufgestellten sog. "We.-La.-Ki."-Mulde (Kippmulde) entfernt, einem mit schrägen Frontflächen versehenen Eisenbehälter, der zur Schuttabfuhr bei der dort befindlichen Baustelle dient.
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B.- Auf polizeiliche Anzeige hin erliess der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt am 26. März 1965 gegen Troxler ein Strafmandat wegen Übertretung von Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1 VRV (Parkieren auf einem Trottoir, ohne genügend freien Raum für die Fussgänger zu lassen) mit einer Busse von Fr. 40. -. Troxler verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf ihn das Amtsgericht am 28. Juni 1965 der Übertretung von Art. 27 Abs. 1 SVG (Parkieren entgegen Parkverbot) schuldig erklärte und ihm die nämliche Busse auferlegte.
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C.- Gegen dieses Urteil führt Troxler Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Amtsgericht zur Freisprechung.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: |
Die Rüge scheitert an der tatsächlichen und daher für den Kassationshof verbindlichen Feststellung des Amtsgerichts, die in Frage stehende Örtlichkeit sei nicht als Strasse mit Trottoirs, sondern ihrer Anlage entsprechend als Kirchenvorplatz anzusehen. (Ausführungen darüber, dass die Bepflanzungen sowenig wie der dort errichtete Beleuchtungspfosten eine Abgrenzung im massgeblichen Sinne bilde und dass daher keine Verletzung von Bundesrecht vorliege, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, das Parkverbot gelte auch für die von Troxler benutzte Fläche.)
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3. Es kommt hinzu, dass die an der bezeichneten Stelle eingestellten Motorfahrzeuge den Weg zum gegenüberliegenden Gehstreifen und von dort zum Kirchenvorplatz grösstenteils wenn nicht ganz versperren. Das zeigen gerade die eingereichten Photographien eindrücklich, und es ergibt sich dies auch aus der Polizeiskizze über den von Troxler eingestellten Wagen im besondern. Eine derartige Behinderung des Fussgängerverkehrs ist eine Unsitte, die schon den Vorschriften der Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1 VRV zuwiderläuft. Sie ist umsoweniger zu dulden, wenn einige Meter davon entfernt in der Mitte des damit zusammenhängenden Platzes eine Parkverbotstafel steht.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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