BGE 96 IV 145 |
37. Urteil des Kassationshofes vom 4. November 1970 i.S. Gschwend gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. |
Regeste |
Art. 148 StGB. |
Ob ein Auto als Unfallwagen zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Anschauungen des Geschäftsverkehrs (Erw. 1 und 2). |
Die Nichtigkeit des Kaufvertrages schliesst strafbaren Betrugsversuch nicht aus (Erw. 3). |
Sachverhalt |
A.- Karl Gschwend, Vertreter der Firma Ford-Auto-Zentrum in St. Margrethen, verkaufte am 16. Juli 1966 Wilhelm Wegerhoff gegen Hingabe eines VW-Personenwagens im Wert von Fr. 2500.-- und Aufzahlung eines Betrages von Fr. 4300.-- ein Personenauto Ford Cortina des Modelljahres 1966, das rund 3200 km gefahren worden war. Gschwend bezeichnete den Ford Cortina als neuwertig und verschwieg, dass dieser Unfallschäden erlitten hatte, deren Reparatur ca. Fr. 2000.-- gekostet hatte.
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B.- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen erklärte Gschwend am 13. Oktober 1969 des untauglichen Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafaufschub.
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C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob Gschwend kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Erstere wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Mai 1970 abgewiesen. Mit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verlangt der Verurteilte seine Freisprechung.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: |
Anderseits wusste der Beschwerdeführer, dass Wegerhoff auf die Unfallfreiheit des zu kaufenden Wagens Gewicht legte und kein Fahrzeug erwerben wollte, das an einem Unfall beteiligt gewesen war. Der Beschwerdeführer war daher nach Treu und Glauben verpflichtet, Wegerhoff über die für den Kauf wesentliche Tatsache, dass der Ford Cortina Unfallschäden erlitten hatte, wahrheitsgemäss aufzuklären. Er verschwieg sie nicht nur, sondern behauptete gegenteils bewusst wahrheitswidrig, dass der frühere Eigentümer den Wagen wegen Anschaffung eines grösseren zurückgegeben habe, und sicherte ausserdem zu, der Wagen sei neuwertig. Diese Täuschung bestimmte Wegerhoff zum Abschluss des Kaufvertrages.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Täuschungsvorsatz unter Berufung darauf, dass der Ford Cortina nach den Richtlinien der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen beim Unfall blosse Blechschäden erlitten habe und daher kein Unfallwagen gewesen sei. Damit kann der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit aber nicht dartun. Massgebend ist nicht, wie der Begriff des Unfallwagens in einem engeren Kreis von Sachverständigen für bestimmte Zwecke umschrieben wird, sondern wie der Ausdruck im allgemeinen nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu verstehen ist. Die bei der fraglichen Auffahrkollision eingetretenen Schäden betrafen u.a. das Fahrgestell, somit einen wichtigen Teil des Wagens, und waren, wie die vorgenommenen Reparaturen zeigen, erheblicher Art, so dass von einem unbedeutenden Unfall oder von reinen Blechschäden nicht die Rede sein kann. Selbst Laien im Autohandel wissen, dass nach derartigen Reparaturen mit der Möglichkeit erst später auftretender Mängel gerechnet werden muss, weshalb solche Wagen im Handel niedriger bewertet werden. Umsoweniger durfte der Beschwerdeführer als Autoverkäufer den Wagen als unfallfrei und neuwertig anpreisen. Wenn er es trotzdem tat, obschon der Käufer erfahren wollte, ob der Wagen schon an einem Unfall beteiligt gewesen sei, so versetzte er diesen bewusst in einen Irrtum, um ihn durch Täuschung zum Kaufabschluss zu verleiten.
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Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Arglist bejaht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschweigen der Unfallschäden in Verbindung mit den ausdrücklich falschen Angaben nicht eine Machenschaft darstellt, die bereits als solche arglistig war. Auf jeden Fall ist dieses Merkmal dadurch gegeben, dass der Käufer den wahren Zustand des Wagens, insbesondere die Unrichtigkeit der Behauptung, er sei unfallfrei, vor Vertragsabschluss nicht ohne Beizug eines Fachmannes hätte feststellen können und dass ihm eine solche Vorkehr nicht zugemutet werden konnte (BGE 72 IV 128,BGE 77 IV 85, BGE 88 I 42).
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3. Es steht fest, dass der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 6800.-- weder dem wirklichen Wagenwert noch dem Wert entsprach, den das Fahrzeug nach den Zusicherungen des Beschwerdeführers hätte haben müssen, und dass der Beschwerdeführer in Bereicherungs- und Schädigungsabsicht gehandelt hat. Damit hat der Beschwerdeführer alles getan, was nach Art. 148 StGB zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderlich war. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Parteien über den Kauf geeinigt, und sie waren nach der Feststellung der Vorinstanz auch überzeugt, dass der von ihnen unterzeichnete Kaufvertrag verbindlich sei. Dass eine Schädigung des Käufers nicht eingetreten ist, weil der Kaufvertrag wegen irrtümlicher Nichtbeachtung der in Art. 226a Abs. 2 OR für den Abzahlungsvertrag aufgestellten Formvorschriften nichtig war und der Käufer noch keine Zahlung geleistet hat, führt daher nicht zu einem Freispruch, sondern hat nur zur Folge, dass der Beschwerdeführer anstatt wegen vollendeten Betruges lediglich wegen Versuches zu bestrafen ist. Auch wenn die Parteien offen gelassen haben sollten, ob der Restkaufpreis in bar oder in Raten zu bezahlen sei, so wäre die verbrecherische Tätigkeit gleichwohl soweit ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer wegen Betrugsversuches bestraft werden müsste.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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