Entgegen der Auffassung des Obergerichts musste S. nicht mit dem Eingreifen der Polizei rechnen, nachdem er sich mit dem geschädigten Automobilisten verständigt und die Unfallstelle verlassen hatte. Die Vorinstanz ist der Auffassung, Drittpersonen, die die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers bemerkt hatten - insbesondere die beiden Autolenker F. und N., die vor dem Unfall hinter ihm fuhren -, hätten ihn verzeigen können. Es kommt zwar tatsächlich nicht selten vor, dass ein Automobilist, der im Zickzack fährt, von anderen Strassenbenützern bei der Polizei angezeigt wird. Im vorliegenden Fall sind denn auch die Zeugen F. und N. auf die unsichere Fahrweise des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Sie haben aber auch gesehen, wie dieser nach dem Unfall sich zum Geschädigten
begab. In einem solchen Fall ist es ungewöhnlich, dass Drittpersonen aus eigener Initiative die Polizei herbeirufen. Sie überlassen es in der Regel dem Geschädigten, die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen zu treffen, sofern er dazu noch in der Lage ist oder nicht jemand anderen damit beauftragt. Aus diesem Grund musste der Beschwerdeführer, der sich mit K. verständigt hatte, im vorliegenden Fall nicht mit einer Verzeigung rechnen. Das Risiko, dass im Verlauf der zweiten Phase, d.h. nachdem S. den Unfallort mit dem Einverständnis von K. verlassen hatte, plötzlich ein Polizeibeamter auftauchen und eine Kontrolle vornehmen könnte, durfte ausser acht gelassen werden. Als deshalb S., zu Hause angelangt, alkoholische Getränke zu sich nahm, musste er nicht mit einer Blutentnahme als realer Wahrscheinlichkeit rechnen (BGE 95 IV 148 E. 2). Er wurde daher zu Unrecht wegen Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG verurteilt.