BGE 99 IV 178
 
38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. November 1973 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
 
Regeste
Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe.
 
Sachverhalt
A.- Am 3. August 1972 verliess S. um ca. 18.45 Uhr sein Büro in Biel, um die Heimfahrt anzutreten. Als er mit seinem Auto sich einer Strassenverzweigung näherte, folgten ihm F. und N., denen die unsichere Fahrweise von S. auffiel; vor ihm fuhr K. Als dieser auf der erwähnten Kreuzung nach links abbiegen wollte, musste er wegen vortrittsberechtigtem Verkehr anhalten. Ohne zu bremsen, fuhr darauf S. in das Heck des Wagens von K.
Nach dem Zusammenstoss begab sich S. sofort zu K., dem er eine schriftliche Schuldanerkennung gab und den er dazu veranlassen konnte, auf den Beizug der Polizei zu verzichten, da er angetrunken war. Dann verliess er im Einverständnis von K. die Unfallstelle und fuhr an seinen ca. 900 m entfernten Wohnort.
Um 19.30 Uhr avisierte K. trotzdem die Polizei. Zwei Polizeibeamte begaben sich an die Adresse von S., der trotz mehrmaligem Läuten an der Hausglocke die Türe nicht öffnete. Er hatte nach seiner Ankunft zu Hause u.a. 3,5 dl Bier und 2 Ricards zu sich genommen. Dann war er zu Bett gegangen und hatte die Polizei nicht gehört.
B.- Am 30. April 1973 verurteilte der a.o. Gerichtspräsident III von Biel S. u.a. wegen Vereitelung der Blutprobe zu 10 Tagen Gefängnis und einer Busse von 200 Franken.
Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte S. mit 20 Tagen Gefängnis.
C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Aus den Erwägungen:
Entgegen der Auffassung des Obergerichts musste S. nicht mit dem Eingreifen der Polizei rechnen, nachdem er sich mit dem geschädigten Automobilisten verständigt und die Unfallstelle verlassen hatte. Die Vorinstanz ist der Auffassung, Drittpersonen, die die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers bemerkt hatten - insbesondere die beiden Autolenker F. und N., die vor dem Unfall hinter ihm fuhren -, hätten ihn verzeigen können. Es kommt zwar tatsächlich nicht selten vor, dass ein Automobilist, der im Zickzack fährt, von anderen Strassenbenützern bei der Polizei angezeigt wird. Im vorliegenden Fall sind denn auch die Zeugen F. und N. auf die unsichere Fahrweise des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Sie haben aber auch gesehen, wie dieser nach dem Unfall sich zum Geschädigten begab. In einem solchen Fall ist es ungewöhnlich, dass Drittpersonen aus eigener Initiative die Polizei herbeirufen. Sie überlassen es in der Regel dem Geschädigten, die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen zu treffen, sofern er dazu noch in der Lage ist oder nicht jemand anderen damit beauftragt. Aus diesem Grund musste der Beschwerdeführer, der sich mit K. verständigt hatte, im vorliegenden Fall nicht mit einer Verzeigung rechnen. Das Risiko, dass im Verlauf der zweiten Phase, d.h. nachdem S. den Unfallort mit dem Einverständnis von K. verlassen hatte, plötzlich ein Polizeibeamter auftauchen und eine Kontrolle vornehmen könnte, durfte ausser acht gelassen werden. Als deshalb S., zu Hause angelangt, alkoholische Getränke zu sich nahm, musste er nicht mit einer Blutentnahme als realer Wahrscheinlichkeit rechnen (BGE 95 IV 148 E. 2). Er wurde daher zu Unrecht wegen Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG verurteilt.