Die Auffassung des Beschwerdeführers, berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne des Art. 140 Ziff. 2 StGB sei nur, wer die Vermögensverwaltung zur Haupttätigkeit macht, hält nicht stand. Berufsmässig kann Vermögen auch verwalten, wer sich daneben in wesentlichem Umfange noch anders betätigt. Der Beschwerdeführer, der sich im Kopf seiner Geschäftspapiere für "Treuhand, Buchhaltungen, Revisionen, Verwaltungen, Gutachten, Beratungen, Versicherungen, Betriebsorganisation, Werbung, Personalfragen, Fachkurse" empfahl, hatte daher die Stellung eines berufsmässigen Vermögensverwalters.
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