Die Vorinstanz geht unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 95 IV 52 Erw. 1/b und 57 Erw. 1, BGE 96 IV 103 Erw. 1, BGE 98 IV 160) richtigerweise davon aus, dass wegen der besonderen Natur des Tatbestandes des Fahrens in angetrunkenem Zustand von der Möglichkeit, den bedingten Strafvollzug zu gewähren, bloss mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen sei. Wenn dies schon gegenüber Ersttätern und sonst gut beleumdeten Motorfahrzeugführern gilt, so erst recht gegenüber solchen, die kurzfristig erneut wegen der gleichen Straftat zur Rechenschaft gezogen werden, d.h. die ihnen eingeräumte Bewährungsfrist nicht erfolgreich zu bestehen vermocht haben. Das aber ist beim Beschwerdeführer der Fall. Kaum einen Monat nach der am 27. Dezember 1972 erfolgten Verurteilung lenkte er wieder seinen Wagen in angetrunkenem Zustand. Damit offenbarte er die Wirkungslosigkeit des ihm vom Richter geschenkten Vertrauens und seine Unfähigkeit, sich nicht einmal unter dem Drucke des drohenden Widerrufs der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu einer bessern Lebensführung zu bequemen. Es ist daher verständlich, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung
der neuen Straftat keinen bessern Erfolg von einer nochmaligen Gewährung des bedingten Strafvollzugs erwarten zu können glaubte. Sie steht mit ihrer Verweigerung der genannten Rechtswohltat durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Kassationshofes, der wiederholt die erneute Straffälligkeit auf gleichem oder ähnlichem Gebiet nach früherer bedingter Verurteilung für sich allein bereits als Grund für eine künftige ungute Prognose anerkannt hat. Von einer Ermessensüberschreitung in diesem Punkt kann deshalb nicht die Rede sein.