Sollte sich im Rahmen der Neubeurteilung durch die Vorinstanz herausstellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen oder er im kritischen Zeitpunkt aus anderen Gründen eine gleichartige Stellung wie die behauptete innehatte, so wäre entgegen seiner Bestreitung eine Abhängigkeit von Frl. Z. von ihm im Sinne von Art. 193 StGB anzunehmen. Zwar meint STRATENWERTH (Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil, II, S. 342), auf den sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, eine solche Abhängigkeit liege nur vor, wenn der Täter "in wesentlichen Beziehungen über den Betroffenen verfügen" könne, "etwa was die Entlassung, die ärztliche Versorgung, Vergünstigungen in der Anstalt" betreffe, das "blosse Angewiesensein
etwa auf die Dienstleistungen eines anderen, z.B. eines Pflegers" vermöge diese Abhängigkeit jedoch noch nicht zu begründen. Eine derart einschränkende Auslegung findet indessen weder im Gesetzeswortlaut eine Stütze, noch ist sie aus dem Sinn oder der Entstehungsgeschichte der fraglichen Bestimmung zu rechtfertigen. Es wird kein graduell besonders geartetes, etwa besonders intensives Aufsichts- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer verlangt, sondern Art. 193 StGB lässt für seine Anwendbarkeit die Tatsache genügen, dass das Opfer überhaupt unter der Aufsicht des Täters steht oder von diesem abhängig ist. Wo ein solches Aufsichts- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wird es von Gesetzes wegen als so intensiv betrachtet, dass die abhängige Person einem geschlechtlichen Angriff nicht angemessen Widerstand entgegenzusetzen vermag (HAFTER, Bes. Teil, II/1, S. 132). Durch das Erfordernis der Aufsicht bzw. Abhängigkeit soll lediglich verhindert werden, dass jede der in einer in Art. 193 StGB genannten Anstalten beschäftigten Personen nach dieser Bestimmung zu bestrafen ist, selbst wenn sie vom Betrieb her in keiner direkten Beziehung zu den dort Untergebrachten steht und daher über keine Einwirkungsmöglichkeit auf diese verfügt (LOGOZ, N. 3 zu Art. 193 StGB; HOFFMANN, Das Abhängigkeitsverhältnis als strafbegründendes und strafschärfendes Merkmal der Sittlichkeitsdelikte, S. 117). Als Beispiel für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 StGB ist denn auch bisher die Behandlung und Betreuung von Kranken in einem Spital durch Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger genannt worden (ZÜRCHER und GAUTHIER, Protokoll der 2. Expertenkommission, Bd. 3-4, S. 186; HAFTER, Bes. Teil, II/1, S. 133, Fussnote 2, wo bezüglich der Mitglieder von Aufsichtskommissionen, nicht aber hinsichtlich des Aufsichts- und Wartepersonals Zweifel geäussert werden; LOGOZ, N. 3 zu Art. 193 StGB; HOFFMANN, a.a.O., S. 117). Die gesetzliche Umschreibung ist aus den von GAUTHIER genannten Gründen (a.a.O., S. 186) absichtlich ziemlich weitgehend gehalten (THORMANN/OVERBECK, N. 2 zu Art. 193 StGB). Allerdings trifft zu, dass die Patienten eines Spitals im allgemeinen nicht wehrlos sind (STRATENWERTH, a.a.O., S. 342), aber sie können sich der Einwirkungsmöglichkeit des Pflegepersonals dennoch nicht ohne weiteres oder jedenfalls nur schwer entziehen (GAUTHIER, a.a.O., S. 186).