BGE 102 IV 250
 
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
 
Regeste
Art. 193 Abs. 2 StGB.
 
Sachverhalt
A.- X. war im Jahre 1974 u.a. im Spital Rheinfelden als Krankenpfleger tätig. Am 25. August 1974, wenige Stunden vor Mitternacht, verabreichte er der Patientin Z., geb. 1957, eine Schlaftablette. Einige Minuten später trat er neben die im Bett liegende Patientin, fuhr dieser mit seiner Hand über das Gesicht und sagte ihr gleichzeitig, sie schwitze. Obschon Z. den X. aufforderte, wegzugehen, öffnete dieser das Hemd der Patientin und griff diese zwischen den Brüsten aus. Er verliess das Zimmer, nachdem er von Z. ein zweites Mal geheissen worden war, wegzugehen.
B.- Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X. am 18. Dezember 1975 wegen dieses Vorfalls sowie weiterer, hier nicht interessierender Verfehlungen u.a. der Unzucht mit einem Anstaltspflegling im Sinne von Art. 193 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 4 Wochen Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft; es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an.
Das Obergericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid am 13. Juli 1976 auf und sprach X. nur der Unzucht mit einem Anstaltspflegling schuldig; es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 2 Wochen, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft.
C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.
 
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, Frl. Z. sei weder unter seiner Aufsicht gestanden noch von ihm abhängig gewesen, wie das Art. 193 StGB voraussetze. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Das angefochtene Urteil führt in der Tat nicht aus, ob und inwiefern allenfalls Frl. Z. als Patientin des Spitals Rheinfelden zur Zeit der Tat unter Aufsicht des dort als Pfleger beschäftigten Beschwerdeführers gestanden oder von diesem abhängig gewesen sei. Zwar erklärte der Beschwerdeführer selber, er habe während einer gewissen Zeit Schwester C., die zur Mithilfe im Operationssaal weggerufen worden sei, in der betreffenden Patientenabteilung vertreten müssen. Nach den Aussagen der Oberschwester ist es indessen als "sehr unwahrscheinlich" zu bezeichnen, dass die im fraglichen Zeitpunkt allein tätige Krankenschwester in den Operationssaal gerufen worden sei. Auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers abzustellen und anzunehmen, es sei ihm während einer gewissen Zeit die Überwachung, Betreuung und Versorgung der in der fraglichen Abteilung untergebrachten Patientinnen und Patienten, zu denen auch Frl. Z. gehörte, obgelegen, und der Vorfall habe sich gerade in dieser Zeitspanne ereignet, verbietet sich unter solchen Umständen. Die Vorinstanz wird vielmehr abzuklären und festzustellen haben, ob dem so sei. Mangels tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Aufsicht bzw. Abhängigkeit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur nötigen Abklärung zurückzuweisen.
Sollte sich im Rahmen der Neubeurteilung durch die Vorinstanz herausstellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen oder er im kritischen Zeitpunkt aus anderen Gründen eine gleichartige Stellung wie die behauptete innehatte, so wäre entgegen seiner Bestreitung eine Abhängigkeit von Frl. Z. von ihm im Sinne von Art. 193 StGB anzunehmen. Zwar meint STRATENWERTH (Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil, II, S. 342), auf den sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, eine solche Abhängigkeit liege nur vor, wenn der Täter "in wesentlichen Beziehungen über den Betroffenen verfügen" könne, "etwa was die Entlassung, die ärztliche Versorgung, Vergünstigungen in der Anstalt" betreffe, das "blosse Angewiesensein etwa auf die Dienstleistungen eines anderen, z.B. eines Pflegers" vermöge diese Abhängigkeit jedoch noch nicht zu begründen. Eine derart einschränkende Auslegung findet indessen weder im Gesetzeswortlaut eine Stütze, noch ist sie aus dem Sinn oder der Entstehungsgeschichte der fraglichen Bestimmung zu rechtfertigen. Es wird kein graduell besonders geartetes, etwa besonders intensives Aufsichts- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer verlangt, sondern Art. 193 StGB lässt für seine Anwendbarkeit die Tatsache genügen, dass das Opfer überhaupt unter der Aufsicht des Täters steht oder von diesem abhängig ist. Wo ein solches Aufsichts- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wird es von Gesetzes wegen als so intensiv betrachtet, dass die abhängige Person einem geschlechtlichen Angriff nicht angemessen Widerstand entgegenzusetzen vermag (HAFTER, Bes. Teil, II/1, S. 132). Durch das Erfordernis der Aufsicht bzw. Abhängigkeit soll lediglich verhindert werden, dass jede der in einer in Art. 193 StGB genannten Anstalten beschäftigten Personen nach dieser Bestimmung zu bestrafen ist, selbst wenn sie vom Betrieb her in keiner direkten Beziehung zu den dort Untergebrachten steht und daher über keine Einwirkungsmöglichkeit auf diese verfügt (LOGOZ, N. 3 zu Art. 193 StGB; HOFFMANN, Das Abhängigkeitsverhältnis als strafbegründendes und strafschärfendes Merkmal der Sittlichkeitsdelikte, S. 117). Als Beispiel für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 StGB ist denn auch bisher die Behandlung und Betreuung von Kranken in einem Spital durch Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger genannt worden (ZÜRCHER und GAUTHIER, Protokoll der 2. Expertenkommission, Bd. 3-4, S. 186; HAFTER, Bes. Teil, II/1, S. 133, Fussnote 2, wo bezüglich der Mitglieder von Aufsichtskommissionen, nicht aber hinsichtlich des Aufsichts- und Wartepersonals Zweifel geäussert werden; LOGOZ, N. 3 zu Art. 193 StGB; HOFFMANN, a.a.O., S. 117). Die gesetzliche Umschreibung ist aus den von GAUTHIER genannten Gründen (a.a.O., S. 186) absichtlich ziemlich weitgehend gehalten (THORMANN/OVERBECK, N. 2 zu Art. 193 StGB). Allerdings trifft zu, dass die Patienten eines Spitals im allgemeinen nicht wehrlos sind (STRATENWERTH, a.a.O., S. 342), aber sie können sich der Einwirkungsmöglichkeit des Pflegepersonals dennoch nicht ohne weiteres oder jedenfalls nur schwer entziehen (GAUTHIER, a.a.O., S. 186).