BGE 103 IV 59 |
15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1977 i.S. D. SA und S. SA gegen W |
Regeste |
Art. 268 Ziff. 1 BStP; Begriff des Urteils. |
Aus den Erwägungen: |
2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 268 Abs. 2 Ziff. 1 BStP gegen Urteile der Gerichte gegeben, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes angefochten werden können. Unter einem Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung (BGE 96 IV 7 E 1 und dort angeführte frühere Entscheide) einzig der Entscheid des erkennenden Richters über den Ausgang der Sache (Freisprechung, Schuldspruch, Strafe, Widerruf des bedingten Strafvollzuges usw.) oder über eine für diesen präjudizielle Frage (Strafantrag, Verjährung, Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozessleitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage oder die Anordnung bzw.
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Nichtanordnung einer psychiatrischen Begutachtung.
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Der von den Beschwerdeführerinnen angefochtene Entscheid ist kein solcher über den Ausgang der Strafsache gegen den Beschwerdegegner oder über eine diesen präjudizierende Frage. Vor der Vorinstanz war nicht mehr streitig, ob der Beschwerdegegner zum Beweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen sei, und sie hat demzufolge hierüber nicht befunden. Zu entscheiden war einzig, ob weitere, von diesem beantragte und vom Kreisgerichtsausschuss Chur abgelehnte Beweismassnahmen durchzuführen seien oder nicht. Welche Beweise in einem Verfahren zu erheben sind und namentlich mit welchen Mitteln sie geführt werden können, ist aber ausschliesslich eine Frage der Prozessleitung, der Entscheid hierüber demnach ein solcher über den Gang des Verfahrens, der den Ausgang der Sache nicht präjudiziert. Mangels Vorliegen eines Urteils im Sinne von Art. 268 Abs. 2 Ziff. 1 BStPO kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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Ein Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde wäre entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht dadurch verwehrt gewesen, dass der angefochtene Entscheid offenbar in Anwendung kantonalen Verfahrensrechtes erging, sofern nur, wie das die Beschwerdeführerinnen rügen, durch diesen Normen des eidgenössischen Rechtes oder aus ihnen sich ergebende Prinzipien verletzt worden sind.
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