BGE 103 IV 63
 
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1977 i.S. B. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft
 
Regeste
Art. 64bis Abs. 2 BV; Art. 343, Art. 365, Art. 371 StGB; Art. 247 Abs. 2 BStP; Art. 82 VStrV.
 
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 64bis Abs. 2 BV verbleibt das gerichtliche Verfahren im Gebiete des Strafrechts (ebenso wie gemäss Art. 64 Abs. 3 BV im Gebiete des Zivilrechts) den Kantonen. Es ist ihnen auch beim Erlass des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ausdrücklich belassen worden (Art. 247 Abs. 2 BStP, Art. 343, 365, 371 StGB, Art. 82 VStrR). Der Bund darf jedoch insoweit Verfahrensvorschriften erlassen, als es zur richtigen Anwendung des eidgenössischen materiellen Rechts nötig ist (BGE 78 IV 139). Die eidgenössische Regelung reicht indessen nicht weiter, als dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft hervorgeht; im Zweifel ist zugunsten der Herrschaft des kantonalen Rechts zu entscheiden (BGE 56 II 322, BGE 69 II 122).
Soweit Art. 82 VStrR für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts anwendbar erklärt, liegt darin unzweifelhaft nichts weiter als die Bestätigung des entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Vorbehalt des kantonalen Rechts in dessen Erhebung zu Bundesrecht umzudeuten, hätte übrigens die absurde Folge, dass das Bundesrecht, begrifflich ein in der ganzen Schweiz einheitliches Recht, im Verwaltungsstrafverfahren von Kanton zu Kanton verschieden wäre.