BGE 103 IV 98 |
28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1977 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt |
Regeste |
Art. 305 StGB. |
Sachverhalt |
Am 4. Februar 1976 sprach das Strafgericht Basel-Stadt X. der Begünstigung sowie anderer strafbarer Handlungen schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Zuchthaus und einer Busse von Fr. 250.--; es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 3 Jahre an.
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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 19. November 1976 den Schuldspruch hinsichtlich der Begünstigung. Von den übrigen Anschuldigungen sprach es X. frei. Es verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis, getilgt durch die erstandene Untersuchungshaft.
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X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von der Anschuldigung der Begünstigung, eventuell Milderung der Strafe nach richterlichem Ermessen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Wie der Kassationshof schon in BGE 69 IV 119 /20 bezüglich der Strafverfolgung erkannt und hinsichtlich des Strafvollzugs in BGE 99 IV 277 ff. bestätigt hat, setzt Begünstigung nicht voraus, dass es dem Täter gelinge, die Strafverfolgung oder den Strafvollzug gänzlich zu verhindern. Es genügt, wie der italienische Gesetzestext klarstellt ("sottrae una persona ad atti di procedimento penale"), dass der Täter einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugshandlung entziehe, ohne dass es ihm gelingen muss, die Verurteilung oder den Vollzug gänzlich zu verhindern. Das trifft auch dann zu, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Zwangsmassnahme wie die Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (BGE 99 IV 278 Erw. 3).
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2. In Anwendung der dargelegten Grundsätze qualifiziert sich das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Behauptung als Begünstigung. Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte wusste er seit August oder September 1973, dass S. wegen Autodiebstahls von den Zürcher Behörden gesucht wurde und dass dieser sich am 9. November 1973 der Polizei gegenüber mit einem falschen Pass ausgewiesen hatte. Trotzdem beherbergte er ihn in seiner Wohnung in B. Nach seiner eigenen Verhaftung am 9. November 1973 stellte er S. durch Überlassen der Schlüssel seine Wohnung weiterhin zur Verfügung. Damit bot er diesem weitgehend Schutz vor einer Ergreifung durch die Polizei. Hätte er S. seine Wohnung nicht überlassen, wäre dieser gezwungen gewesen, in einem Hotel Unterkunft zu beziehen. Dort aber hätte er nach den Ausführungen des Strafgerichts, auf die die Vorinstanz verweist, angesichts der polizeilichen Kontrolle der Hotelanmeldescheine mit Bestimmtheit riskiert, angehalten zu werden. Diese Ausdrucksweise der kantonalen Gerichte kann nichts anderes heissen, als dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten dazu beigetragen hat, dass sein Bekannter während der genannten Zeit der polizeilichen Fahndung entging, mithin dessen Verhaftung erst später erfolgen konnte. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe eine mindestens zeitliche Verzögerung der Ergreifung des S. bewusst in Kauf genommen. Er hat somit eventualvorsätzlich gehandelt, was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Tatbestandes genügt (BGE 99 IV 278 E. 4).
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