BGE 104 IV 121 |
31. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1978 i. S. K. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis |
Regeste |
Art. 52 Abs. 1, 85 Abs. 1 BAV. |
Art. 74 Abs. 5 VZV. |
Die Montage eines nur für den Transport einer einzigen Person genügenden Sitzes auf ein für zwei Personen zugelassenes Motorrad ist eine gemäss Art. 74 Abs. 5 VZV der Behörde innert 14 Tagen zu meldende Tatsache (E. 4). |
Sachverhalt |
B.- Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons Wallis büsste K. deswegen am 8. November 1977 in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 BAV sowie Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG mit Fr. 40.-.
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Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die von K. gegen die Bussenverfügung geführte Beschwerde am 22. März 1978 ab. In seinen Erwägungen führt er aus, bei einem für zwei Personen zugelassenen Motorrad entspreche eine Sitzbank von nur 40 cm Länge nicht Art. 52 Abs. 1 BAV. Zudem sei entgegen Art. 83 Abs. 4 BAV die "Umbaute" vor der Weiterverwendung des Fahrzeugs nicht der zuständigen Behörde gemeldet worden, welche den Austausch der Sitzbank ohnehin nicht hätte genehmigen können (Art. 52 Abs. 1 BAV).
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C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt K. Aufhebung der vom Staatsrat des Kantons Wallis bestätigten Bussenverfügung des Vorstehers des Justiz- und Polizeidepartementes.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Art. 52 Abs. 1 BAV schreibt für Motorräder eine Sitzlänge von höchstens 45 cm für eine Person und von mindestens 65 cm für zwei Personen vor. Wenn nach den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sich nur eine Person auf dem Motorrad befand und dessen Sitz 40 cm lang war, so genügte er demzufolge den Anforderungen dieser Bestimmung. Eine Vorschrift, wonach ein Motorrad nicht mit einem Sitz für bloss eine Person ausgerüstet sein oder ein für den Transport von zwei Personen genügend langer Sitz nicht nachträglich gegen einen solchen für bloss eine Person ausgewechselt werden dürfe, besteht nicht. Die Angabe im Fahrzeugausweis, das Fahrzeug sei für eine bestimmte Zahl von Personen zugelassen, ist, wie sich aus Art. 85 Abs. 1 BAV ergibt, keine Vorschrift in diesem Sinne; sie bezeichnet lediglich die Höchstzahl von Personen, die mit diesem transportiert werden dürfen. Das Motorrad des Beschwerdeführers befand sich, wenn auf dem selben eine Sitzbank von 40 cm Länge montiert war, demnach in vorschriftsgemässem Zustand.
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3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 BAV hat der Halter eines Fahrzeuges der Behörde vor dessen Weiterverwendung Umbauten zu melden, welche die Fahrzeugeinteilung verändern. Als Fahrzeugeinteilung im Sinne dieser Bestimmung ist die Einteilung der Fahrzeuge in die einzelnen Kategorien, wie sie der mit "Einteilung der Fahrzeuge" überschriebene zweite Abschnitt der BAV (Art. 2 ff.) vornimmt, zu verstehen. Durch den Austausch der Zweiersitzbank gegen einen Einersitz ist an der Einteilung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in die Kategorie der Motorräder nichts geändert worden. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Art. 83 Abs. 4 BAV nicht zuwidergehandelt, wenn er die erfolgte Auswechslung der Sitzbank an seinem Motorrad der zuständigen Behörde anzuzeigen unterliess.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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