Damit verkennt der Beschwerdeführer den Sinn des Art. 68 Ziff. 2 StGB und der daran anschliessenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Wenn Gesetz und Praxis von der Hypothese der gleichzeitigen Beurteilung sprechen, so ist damit selbstverständlich die Beurteilung im Zeitpunkt des ersten Entscheides, mit welchem die Grundstrafe ausgefällt wurde, gemeint. Das erhellt zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Art. 68 Ziff. 2 ("als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären"). Im übrigen übersieht die Beschwerde, dass die mit der Grundstrafe belegten Taten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides rechtskräftig beurteilt waren und die Vorinstanz das Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg weder aufheben noch ändern konnte. Wenn das Obergericht bei Bemessung der Zusatzstrafe die früheren Delikte und die für sie ausgefällten Strafen für die Bemessung der von ihm auszufällenden Zusatzstrafe herangezogen hat, so lediglich im Sinne einer hypothetischen Gesamtbewertung. Dadurch ist der Beschwerdeführer auch keineswegs schlechtergestellt worden. Entgegen seiner Meinung hätte die Strafe bei gleichzeitiger Beurteilung aller Taten durch das Kantonsgericht Freiburg mehr als 18 Monate betragen, wenn man die tatsächlich gesprochenen Grund- und Zusatzstrafen in Rechnung stellt, und hätte ihm deshalb der bedingte Strafvollzug überhaupt nicht gewährt werden können (BGE 94 IV 50). Statt dessen hat er von der Aufteilung der Beurteilung in verschiedene Verfahren insoweit Nutzen gezogen, als ihm für die Grundstrafe und die erste Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Er hat deshalb keinen Anlass, sich als benachteiligt zu beklagen. Jedenfalls hat die Vorinstanz auch insoweit Bundesrecht nicht verletzt.