BGE 105 IV 223
 
58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juli 1979 i.S. Z. gegen Polizeidirektion, Staatsanwaltschaft und Landgericht Uri (Staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 87 OG.
Für die staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV ist im Kanton Uri letztinstanzlicher Entscheid jener des Obergerichts, auch wenn es auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hin urteilt.
 
Aus den Erwägungen:
2. Es stellt sich die Frage, ob das Obergericht Uri im Verfahren auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zumindest eine ebenso weite Kognition habe wie das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Diese Frage ist aufgrund der vom Obergericht erteilten Auskunft vom 6. Juli 1979 zu bejahen. Danach kann mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur die Verletzung von Vorschriften gerügt werden, die Parteirechte beschlagen, sondern auch Willkür in der Beweiswürdigung. Ist demnach die Kognition des Obergerichtes Uri im kantonalen Kassationsverfahren eine ebenso weite wie diejenige des Bundesgerichtes im Verfahren auf staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV, so hätte dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall gegen den oberinstanzlichen Entscheid gerichtet werden müssen. Das ist hier nicht geschehen, indem der Verteidiger auf Anfrage des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Kammer ausdrücklich auf eine Anfechtung des obergerichtlichen Urteils verzichtet hat.