a) Im kantonalen und eidgenössischen Fiskalstrafrecht gibt es besondere Strafnormen, welche Urkundendelikte zu steuerlichen Zwecken mit einer geringeren Strafe bedrohen (Art. 335 Ziff. 2 StGB, Art. 15/16 VSrR) und nach dem Grundsatz der Spezialität dem Art. 251 StGB vorgehen. Die Tragweite dieses Vorranges des Fiskalstrafrechts gegenüber Art. 251 StGB wurde in der Rechtsprechung nach dem Verwendungszweck der Urkunde abgegrenzt (BGE 92 IV 45). So ist ausschliesslich nach Steuerstrafrecht zu beurteilen, wenn die Urkunde ihrer Natur nach nur für die Steuerbehörden bestimmt ist, wie z.B. der Lohnausweis (BGE 81 IV 166 ff.). Dagegen bleibt Art. 251 StGB anwendbar, wenn die Urkunde nach ihrer Objektiven Beweisbestimmung zugleich andern als steuerrechtlichen Zwecken dient, wie dies z.B. beim Vertrag über einen Grundstückkauf (BGE 84 IV 167) oder der ordentlichen Geschäftsbuchhaltung und ihren Bestandteilen (BGE 101 IV 57, BGE 91 IV 191 f.) der Fall ist. In BGE 103 IV 36 wurde diese Abgrenzungsregel etwas erweitert; Art. 251 StGB findet danach stets Anwendung, wenn eine zur Steuerhinterziehung verwendete gefälschte Urkunde objektiv auch anderen als steuerlichen Zwecken dienen kann. In dem dort zu beurteilenden
Fall wurde festgehalten, die Bestätigung von Provisionszahlungen sei objektiv nicht ausschliesslich ein Steuerbeleg, sondern könne auch als Quittung dienen und sei als solche nach der Verkehrsübung allgemein zum Beweis geeignet, weshalb Art. 251 StGB anzuwenden sei. Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Die vom Beschwerdeführer erstellten fingierten Quittungen waren nicht nur als Steuerbelege verwendbar, sondern konnten als allgemein zum Beweis geeignete Schriftstücke die verurkundeten Zahlungen auch zu andern Zwecken belegen.