Dabei ist zuzugeben, dass in dem von STRATENWERTH erwähnten Extremfall der nur einmaligen Verkuppelung einer unmündigen Person durch einen gewerbsmässigen Kuppler eine dem Abs. 2 von Art. 199 StGB entsprechende Strafverschärfung sich kaum rechtfertigen lässt, vor allem auch, wenn die Unmündigkeit sich nicht auf die Prostituierte, sondern auf einen jungen "Kunden" bezieht. De lege ferenda wird die Formulierung des qualifizierten Tatbestandes von Abs. 2 zu überprüfen sein. Ob schon nach geltendem Recht - trotz des klaren deutschen Gesetzestextes (vgl. dazu BGE 76 IV 240 E. 5) - in solchen Extremfällen eine einschränkende lnterpretation möglich wäre, ist hier nicht zu entscheiden; denn der Beschwerdeführer hat nicht nur zufällig einmal eine unmündige Person verkuppelt, sondern er hat in seinen Salons mehrere "Masseusen" angestellt, von denen er wusste, dass sie noch nicht mündig waren. Er kümmerte sich also in keiner Weise um den vom Gesetzgeber gewollten besondern Schutz der Unmündigen und war bereit, bei jeder sich bietenden Gelegenheit auch eine unmündige Person in sein Gewerbe hineinzuziehen. Auch wenn man mit STRATENWERTH den deutschen Gesetzestext einschränkend interpretieren bzw. die romanischen Texte als massgebend erachten würde, wäre im vorliegenden Fall die Annahme der qualifizierten Begehungsform nicht zu beanstanden. Bei der wiederholten und offenbar bedenkenlosen Anstellung unmündiger Personen als "Masseusen" wäre wohl auch der von STRATENWERTH geforderte innere Zusammenhang zwischen der Gewerbsmässigkeit und der Unmündigkeit der verkuppelten Person durchaus gegeben. Auf keinen Fall dürfte Art. 199 Abs. 2 StGB nur auf jenen gewerbsmässigen Kuppler Anwendung finden, der sich auf die Verkupplung unmündiger Personen geradezu spezialisiert hat; eine solche Auslegung widerspräche sowohl dem Sinn und Geist von Art. 199 Abs. 2 StGB wie auch dessen französischem und italienischem Wortlaut.