16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1981 i.S. E. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regeste
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Art. 68 Abs. 1 und 5 SSV. Bedeutung der schwarzen Konturpfeile in Lichtsignalen.
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Sachverhalt
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A.- E. fuhr am 19. April 1979 in Zürich mit seinem PW die Dörflistrasse stadtauswärts. Es handelt sich um eine Einbahnstrasse, die bei der Annäherung an die Verzweigung mit der Regensdorferstrasse drei durch Leitlinien getrennte Fahrspuren aufweist. Durch Bodenmarkierungen ist die linke Spur für Linksabbieger, die mittlere für Geradeausfahrer, die rechte für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger gekennzeichnet. An der Verzweigung regelt eine Lichtsignalanlage durch mit Richtungspfeilen versehene Ampeln die Weiterfahrt entsprechend den Einspurpfeilen.
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E. näherte sich der Kreuzung zuerst auf der mittleren Spur, wechselte dann nach links und fuhr auf der Linksabbiegespur bis zur Kreuzung. Für seine Fahrspur zeigte die Ampel rot, für Geradeausfahrt und Rechtsabbieger war das Lichtsignal grün. E. fuhr aus der Linksabbiegespur geradeaus weiter über die Kreuzung und setzte seine Fahrt zum Hallenstadion fort. Dieser Vorgang wurde von einer automatischen Rotlichtkamera erfasst.
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B.- Das Polizeirichteramt Zürich bestrafte E. wegen unerlaubtem Spurwechsel und Missachtung des Rotlichts mit Fr. 80.- Busse. E. verlangte gerichtliche Beurteilung der Sache, worauf der Einzelrichter ihn mit Urteil vom 1. November 1979 von der Missachtung des Lichtsignals freisprach, im übrigen die Verurteilung bestätigte und die Busse auf Fr. 40.- reduzierte. Auf Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts hin verurteilte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich E. am 13. Oktober 1980 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV sowie Art. 74 Abs. 2 SSV zu einer Busse von Fr. 60.-.
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Mit Nichtigkeitsbeschwerde macht die Verteidigung eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV geltend. Sie beantragt Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur Neufestsetzung der Busse gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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a) Die gleiche Auffassung, wie sie der Beschwerdeführer jetzt für die Richtungspfeile in Rotlichtsignalen vertritt, wurde schon für die Grünpfeile nach Art. 49 aSSV verfochten und vom Bundesgericht in BGE 104 IV 110 ff. mit ausführlicher Begründung verworfen. Auch Art. 49 Abs. 3 aSSV erklärte nur, durch die grünen Pfeile in Lichtsignalen werde der Verkehr in der angegebenen Richtung gestattet. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung der Richtungspfeile in Signalampeln ergibt sich jedoch, dass damit zugleich zwingend vorgeschrieben wird, die Fahrt aus der zugeordneten Fahrspur ausschliesslich in der angegebenen Richtung fortzusetzen. Richtungspfeile in Ampeln dienen wie die Bodenmarkierungen durch Einspurpfeile der Entflechtung verschiedener Fahrströme auf eine Kreuzung hin und deren gegenseitig unbeeinflusste Weiterführung. Ampeln und Bodenmarkierungen ergänzen sich. Lichtsignale mit Richtungspfeilen sind bei dichtem Verkehr oder schneebedeckter Fahrbahn zuverlässiger erkennbar als Bodenpfeile. Letztere können auch völlig verschwunden sein, z.B. durch Abrieb im Winter oder unmittelbar nach Belagsarbeiten vor der neuen Markierung. In diesen Fällen wird die vorgeschriebene Richtung ausschliesslich durch die Pfeile in den Ampeln angezeigt. Es kann keine Rede davon sein, dass dann aus einer bestimmten Fahrspur auf der Kreuzung in jede beliebige Richtung weitergefahren werden dürfte, weil auf dem Belag keine Einspurpfeile sichtbar sind und die Richtungspfeile in den Ampeln "nur" die zulässige Weiterfahrt anzeigen.
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Der Kassationshof verwies im zitierten Urteil auch auf die gleichlautende und gleich interpretierte Regel des deutschen Strassenverkehrsrechts und auf die Verkehrsordnung über Europäische Verkehrszeichen. Eine abweichende und zudem völlig sinnwidrige Auslegung in der Schweiz würde sich schon aus Rücksicht auf den starken internationalen Verkehr verbieten.
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b) Art. 68 der neuen SSV erweitert die bisher nur für Grünlicht geltende Regel auf Rot- und Gelblicht. Während für diese früher gemäss Art. 49 und Art. 50 SSV Richtungspfeile ausdrücklich untersagt waren, werden sie jetzt in Art. 68 Abs. 1 und 5 SSV erwähnt. Wie in Art. 49 aSSV für das Grünlicht, wird nun in Art. 68 Abs. 1 bis 5 SSV die Wirkung der durch das Rot-, Grün- und Gelblicht sichtbar gemachten Verkehrsregeln bei Lichtsignalen mit eingeblendeten Pfeilen auf die angezeigte Richtung beschränkt. Die für einzelne Fahrstreifen getrennt angebrachten, mit Richtungspfeilen versehenen Ampeln regeln - nach dem neuen Recht hinsichtlich aller drei Funktionsbereiche - den Verkehr nur noch für die betreffenden Fahrspuren. Der im Lichtsignal erscheinende Pfeil aber behält seine zusätzliche Bedeutung als optische Weiterführung verpflichtender, der Kanalisierung des Verkehrs dienender Bodenmarkierungen weiterhin bei (vgl. BGE 104 IV 115). Das mit ihm zum Ausdruck gebrachte Gebot, ausschliesslich in der Pfeilrichtung weiterzufahren, wird nunmehr wesentlich noch dadurch verdeutlicht, dass es nicht nur zusammen mit Grünlicht signalisiert ist, sondern auch im Rot- und Gelblicht mittels schwarzer Konturpfeile angezeigt werden kann. Die Verpflichtung, auf einer bestimmten Fahrspur die Fahrt nur in der angegebenen Richtung fortzusetzen, wird aufgrund dieser Neuregelung unmissverständlich und unabhängig von der jeweiligen Phase im Lichtwechsel markiert. Sie gilt auch, wenn (z.B. nachts) die Anlage auf gelbes Blinklicht umgeschaltet wird.
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c) Was die Nichtigkeitsbeschwerde vorbringt, ist buchstabenmässige Auslegung eines aus dem Zusammenhang gerissenen Satzes. Vom ganzen System des Verkehrsrechts her gesehen und unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit wäre es widersinnig, den Fahrer zuerst auf eine bestimmte Spur zu führen und ihn zu verpflichten, bei Grünlicht nur in die angezeigte Richtung weiterzufahren, ihm aber zu gestatten, trotz des auch bei Rotlicht sichtbaren Richtungspfeils dann eine andere Richtung einzuschlagen, sofern nur die jener Fahrspur zugeordnete Ampel grün zeigt. Der vom Beschwerdeführer vertretenen These kann nicht gefolgt werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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