30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 1981 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regeste
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Art. 113 StGB; Totschlag; Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung.
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Sachverhalt
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A.- Im November 1978 lernte der 1937 geborene S. die gleichaltrige Frau R., geschieden und Mutter von drei Kindern, in Bern kennen. Noch am gleichen Abend nahm er die als leichtlebig und impulsiv bezeichnete, teilweise dem Alkohol verfallene Frau zu sich nach Lyss, wo sie die Nacht und den folgenden Tag zusammen verbrachten. In den kommenden Wochen hielt sich Frau R. dann wiederholt für einige Tage bei S. auf. Man begann, von einer gemeinsamen Zukunft zu sprechen. Frau R. kehrte jedoch immer wieder zu ihrem Freund nach Rüfenacht zurück, mit dem sie seit 1976 zusammenlebte. Trotzdem glaubte S., dem es nach dem Tod seiner Mutter, zu der er eine starke Bindung gehabt hatte, nicht mehr gelang, eine andere Beziehung aufzubauen, in Frau R. endlich die erhoffte Lebenspartnerin gefunden zu haben. Die Bedenken wegen ihres labilen und egoistischen Charakters, den er inzwischen zur Genüge kennengelernt hatte, aber auch wegen ihres übermässigen Alkoholkonsums, vermochten ihn von seiner Wunschvorstellung nicht abzubringen. Als Frau R. anfangs Januar 1979 anlässlich eines wiederum nur wenige Tage dauernden Aufenthalts bei S. sich sogar mit dem Gedanken befasste, ihre jüngste, in einem Heim untergebrachte Tochter X. zu sich zu nehmen und inskünftig mit S. zusammenzuwohnen, war dieser vom Ernst ihres Vorhabens überzeugt.
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Am 29. Januar 1979 - Frau R. war nach Lyss gekommen, um bei S. einige Kleider abzuholen - drehte sich das Gespräch einmal mehr um die gemeinsame Zukunft, um die grössere Wohnung, die wegen der Tochter X. gemietet werden sollte, und um gemeinsam zu verbringende Ferien. Während der Unterhaltung wurde Bier konsumiert. Gegen 22.00 Uhr begleitete S. seine Freundin zum Bahnhof. Im Restaurant Bahnhof warteten sie auf den Zug und tranken unterdessen weiteren Alkohol. Frau R., schon reichlich angetrunken, zog es nun vor, erst am andern Morgen nach Bern zurückzukehren. Hierauf begab man sich wieder in die Wohnung von S. und setzte die Diskussion im Bett fort, unter Genuss einer unbestimmten Menge Bier und Schnaps. Auch S. fühlte sich allmählich angetrunken. Im Verlaufe der Unterhaltung änderte Frau R. ständig ihre Meinung. Von der Aufnahme der Tochter X. in ihre Obhut war plötzlich nicht mehr die Rede, worauf S. seine Absicht, eine neue Wohnung zu mieten, in Zweifel zog. Die beiden begannen, sich zu streiten. Als Frau R. gegen 02.00 Uhr morgens die Nacht nicht mehr bei S. verbringen, sondern doch noch nach Bern fahren wollte und von S. das für das Taxi nötige Geld verlangte, verlor dieser die Beherrschung. Er packte die neben ihm im Bett liegende, stark betrunkene Frau am Hals, schüttelte und würgte sie, ergriff die auf dem Bettumbau liegende Maurerrichtschnur und wickelte sie ihr um den Hals. Den genauen weiteren Verlauf des Geschehens nahm S. nicht mehr war. Beim Eintreffen der Polizei, die von S. um 04.30 Uhr benachrichtigt worden war, war Frau R. bereits tot.
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B.- Am 18. April 1980 hat das Geschwornengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern S. wegen Unzucht mit einer Schwachsinnigen (begangen am 2. September 1977) und wegen vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht verfügte den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe und die Einweisung des Verurteilten in eine geeignete Anstalt zur Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 StGB.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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aa) Das Geschwornengericht hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten angenommen, S. habe sich im Verlaufe des Tatabends aus Enttäuschung über das Verhalten von Frau R. in eine derartige Wut hineingesteigert, dass er unter der Wirkung des Alkohols in einer heftigen Gemütsbewegung die Tötung beging. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem ausserordentlichen Affekt handelte. Die heftige Gemütsbewegung, in welcher er seine Freundin tötete, wird jedoch von der Vorinstanz nicht als entschuldbar betrachtet.
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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 100 IV 151, BGE 82 IV 88), von der abzuweichen kein Anlass besteht, setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden äussern Umständen gerechtfertigt ist; die Tötung muss dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich mildern Licht erscheinen. Krankhafte Veranlagung des Täters vermag die Entschuldbarkeit einer an sich unverständlichen Reaktion nicht zu begründen. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters sind bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen, nicht bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit, die nach allgemein ethischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (vgl. Binder, Der juristische und der psychiatrische Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, ZStrR 67 S. 307 ff.). Eine heftige Gemütsbewegung ist nur dann im Sinne von Art. 113 StGB entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äussern Umstände menschlich verständlich erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (Walder, ZStrR 81 S. 37/38). Dabei ist immer zu beachten, dass es bei der Anwendung von Art. 113 StGB nicht um die Entschuldbarkeit der Tat geht, sondern ausschliesslich um die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung (BGE 81 IV 155). Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (Walder, a.a.O. S. 38).
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cc) Das Geschwornengericht hat im angefochtenen Entscheid unter Beachtung dieser Kriterien mit einlässlicher Begründung dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht in einem nach der objektiven Sachlage verständlichen Affekt handelte, sondern dass die Tat nur aufgrund der teilweise krankhaften Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers als Reaktion auf eine weitgehend von ihm selbst herbeigeführte Konfliktsituation erklärbar ist. Was in der Nacht vom 29./30. Januar 1979 zwischen S. und Frau R. vor sich ging, lässt sich nicht als eine Art Provokation des Täters durch sein Opfer deuten, welche die heftige Gemütsbewegung nach allgemeinen Massstäben menschlichen Verhaltens als entschuldbar erscheinen liesse, sondern es handelt sich um einen aus Veranlagung und Lebensgeschichte zu erklärenden, aussergewöhnlichen Affektausbruch des Beschwerdeführers, eines sonst ruhigen, aggressionsgehemmten Mannes. Dieser Würdigung der Tatsachen entspricht die Subsumtion der Tat unter Art. 111 StGB und die Berücksichtigung der aus Persönlichkeit und Lebenslauf sich ergebenden schuldmindernden Gesichtspunkte im Rahmen der Strafzumessung unter Annahme einer starken Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit für das Tötungsdelikt.
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Die Rüge einer Verletzung des Bundesrechts erweist sich somit als unbegründet.
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