44. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 20. August 1981 i.S. M. A.G. gegen Eidg. Steuerverwaltung
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Regeste
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Art. 99 Abs. 1 VStrR; Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus materiell ungerechtfertigter Strafverfolgung.
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2. Die Entschädigungspflicht setzt eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus. Dieser ist vom Ansprecher zu substantiieren und zu begründen (Erw. 5).
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Aus den Erwägungen:
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Darauf deute auch die Erwähnung der Untersuchungshaft hin, die nur gegenüber natürlichen Personen angeordnet werden könne. Soweit die beantragte Entschädigung den wirtschaftlichen Schaden oder einen event. erlittenen tort moral abgelten solle, sei sie zu verweigern.
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Die Argumentation der EStV überzeugt nicht. Zwar ist Art. 99 Abs. 1 VStrR der für das Bundesstrafverfahren geltenden Regelung nachgebildet (Art. 122 Abs. 1 BStP; Botschaft des BR zum Entwurf des BG über das Verwaltungsstrafrecht vom 21.4.1971, BBl 1971 I S. 1015) und insoweit primär zweifellos auf die Entschädigung von Nachteilen angelegt, die natürlichen Personen als Beschuldigten im Strafverfahren entstehen. Indessen ist nicht zu übersehen, dass im Verwaltungsstrafverfahren je nach der gesetzlichen Ordnung auch juristische Personen Beschuldigte sein können. Und tatsächlich wurde gerade im vorliegenden Fall nicht irgendeine natürliche Person als Beschuldigte ins Steuerstrafverfahren einbezogen, sondern die Beschwerdeführerin, nämlich eine juristische Person, die gemäss Art. 130 Abs. 4 WStB auch straffähig war (s. im übrigen Art. 7 VStrR). Dazu kommt, dass die Erwähnung der Untersuchungshaft in Art. 99 Abs. 1 VStrR, der nur natürliche Personen unterworfen werden können, bloss beispielsweisen Charakter hat, was ohne weiteres aus dem Einbezug "anderer Nachteile" in die Bestimmung erhellt. Solche aber können - und das ergibt sich zweifelsfrei aus Abs. 2 des Art. 99 VStrR - auch aus Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme, der Durchsuchung usw. folgen. Zwangsmassnahmen der genannten Art können zudem Gegenstände betreffen, welche im Eigentum juristischer Personen stehen, die durch solche Eingriffe ebensosehr in ihren Interessen geschädigt werden können wie natürliche Personen. Warum aber in diesem Fall juristischen Personen ein Entschädigungsanspruch nur zustehen sollte, wenn sie nicht als Beschuldigte ins Verfahren einbezogen wurden (Art. 99 Abs. 2 VStrR), nicht aber dann, wenn sie selber Beschuldigte sind, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Ihre Anspruchsberechtigung muss auch im letzteren Fall bejaht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesagte gilt, da die Entschädigung des Art. 99 Abs. 1 VStrR nicht nur in der Leistung von Schadenersatz, sondern auch in der Bezahlung einer Genugtuungssumme bestehen kann (s. BGE 84 IV 47 E. 6), auch für die letztere, soweit die juristische Person der Persönlichkeitsrechte teilhaftig ist (s. BGE 97 II 100, BGE 90 II 463, BGE 71 IV 36 u.a.m.).
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5. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung nach Art. 99 Abs. 1 VStrR, weil das gegen sie eingeleitete Verfahren für sie eine schwere geschäftliche Einbusse bewirkt und eine kreditschädigende Wirkung entfaltet habe. Sie schätzt den daraus entstandenen "Ausfall" auf mehrere zehntausend Franken. Ihr Begehren zielt also insoweit sinngemäss ausschliesslich auf Leistung von Schadenersatz.
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Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR besteht nicht schon für jeden geringfügigen Nachteil. Auch in einem Rechtsstaat hat der Bürger grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Die Entschädigungspflicht im Sinne der genannten Bestimmung setzt daher wie diejenige nach Art. 122 Abs. 1 BStP eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BGE 84 IV 46 /47). Dieser ist vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen (Entscheid der AK vom 14.4.1981 i.S. Sch. c. Bundesanwaltschaft). Daran gebricht es im vorliegenden Fall. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, erschöpft sich in allgemeinen Hinweisen, die jeder näheren Begründung entbehren. Es kann deshalb ihrem Begehren unter dem Titel des durch das Verfahren bewirkten "Ausfalls" nicht entsprochen werden.
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