BGE 112 IV 53
 
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1986 i.S. Eidgenössische Zollverwaltung gegen Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Gefährdung der gesetzmässigen Zollveranlagung (Art. 74, 75 ZG).
Verantwortung des Zollmeldepflichtigen für die richtige Deklarierung des Ursprungslandes (E. 1).
2. Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AS 1972 3115) mit Änderungen vom 29. Mai 1975 (AS 1975 1437). Protokoll Nr. 3 zu diesem Abkommen in der Fassung gemäss Beschluss vom 14. Dezember 1977 (AS 1978 601). Art. 68 Abs. 2 ZV.
Bedeutung der als Präferenznachweis dienenden Warenverkehrsbescheinigung (WVB) gemäss dem genannten Abkommen. Tragweite des Vermerks "WVB fehlt" zur Begründung des Antrags auf provisorische Verzollung in der Deklaration für die Einfuhr (E. 2, 3).
3. Fahrlässigkeit (E. 4).
 
Sachverhalt
A.- Z. deklarierte namens der Fa. X. im September 1980 dem Zollamt Basel-Freilager Schreibmaschinenersatzteile der Tarifnummer 8445.30 (Zollansatz Fr. 198.70 je 100 kg brutto; EG zollfrei) zur Einfuhr. Im Hinblick auf eine spätere Präferenzbehandlung der Sendung als EG-Zonenware beantragte er die Verzollung zum Normaltarif nur provisorisch mit dem Hinweis "WVB fehlt" (WVB = Warenverkehrsbescheinigung). Als Land der Erzeugung gab er die Niederlande an.
Bei der Warenrevision stellte das Zollamt aufgrund der Aufdrucke auf der inneren Verpackung fest, dass die fraglichen Ersatzteile spanischen Ursprungs und somit, da Spanien damals noch nicht Mitglied der EG war, nicht zollfrei waren. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist der provisorischen Abfertigung erhob das Zollamt mit Zollquittung Nr. 8053 vom 9. Februar 1981 den Einfuhrzoll definitiv nach dem Normaltarif. Diese Verzollung wurde innert Frist nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Die Behörden warfen Z. vor, er habe durch sein Vorgehen einen Zollanspruch von Fr. 1977.06 gefährdet. Mit Strafbescheid vom 9. Oktober 1981 büsste ihn die Eidgenössische Zollverwaltung wegen fahrlässiger Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 16, Art. 75 ZG) mit Fr. 500.--. Die Oberzolldirektion bestätigte am 28. Juni 1982 diesen Entscheid.
B.- Mit Urteil vom 22. Dezember 1983 sprach der Polizeigerichtspräsident Arlesheim Z. auf dessen Einsprache hin vom Vorwurf der Zollübertretung frei. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies die Appellation der Eidgenössischen Zollverwaltung am 22. Oktober 1985 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.- Die Eidgenössische Zollverwaltung führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft sei in allen Punkten aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Z. beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 29 Abs. 1 ZG hat der Zollmeldepflichtige (siehe dazu Art. 9 ZG) alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind. Er muss eine Zolldeklaration abgeben (Art. 31 ZG), für deren Richtigkeit er einzustehen hat (Art. 35 Abs. 3 ZG, Art. 47 Abs. 2 ZV); denn es gehört zum Wesen der schweizerischen Zollordnung, dass der Zollkontrollpflichtige unter eigener Verantwortlichkeit bei der Veranlagung mitwirkt (Botschaft des Bundesrates, BBl 1924 S. 36). Um der genannten Verpflichtung nachkommen zu können, muss er sich über den Inhalt der Sendung vergewissern, und zwar auch dann, wenn Absender und Empfänger ihm hierüber übereinstimmende Angaben gemacht haben. Zu diesem Zweck räumt ihm Art. 32 ZG auch das Recht ein, die unter Zollkontrolle gestellte Ware vor der Abfertigung zu untersuchen. Unterlässt er dies und stellt er einzig auf die Angaben Dritter ab, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht. Da nach schweizerischem Zollrecht grundsätzlich auf die Deklaration abgestellt wird (Art. 31 ff. ZG), die Revision fakultativ ist (Art. 36 Abs. 1 ZG, vgl. auch BBl 1924 S. 37) und schon aus praktischen Gründen nur ein Bruchteil aller Sendungen revidiert werden kann, müssen an die Deklaration hohe Anforderungen gestellt werden (zum Ganzen BGE 87 IV 27 E. 3 mit Hinweisen).
Die Zollmeldepflicht ist bei der provisorischen Verzollung die gleiche wie bei der definitiven Abfertigung. Die unwahre Deklaration ist auch bei der provisorischen Verzollung strafbar (VPB 1941 Nr. 89a, vgl. auch VPB 1964/5 Nr. 114). Anmelde-, Deklarations- und Abfertigungsverfahren sind bei der provisorischen und bei der definitiven Verzollung gleich (E. BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 81). Der Unterschied besteht einzig darin, dass bei der provisorischen Verzollung eine provisorische Zollquittung als Abfertigungsausweis dient, die nicht gegen Bezahlung, sondern gegen Sicherheitsleistung ausgehändigt wird (Art. 40 Abs. 3 ZG); es wird von Amtes wegen eine endgültige Quittung ausgestellt, wenn in der durch Verordnung festgesetzten Frist kein weiterer Abfertigungsantrag erfolgt (Art. 40 Abs. 4 ZG). Die provisorische Verzollung bedeutet "eigentlich nur eine Aufschiebung der rechnungsmässigen Feststellung des Zollbetrages" (Botschaft des Bundesrates, BBl 1924 S. 38). Der Zweck der provisorischen Verzollung besteht darin, in bestimmten Fällen (vgl. Art. 68 ZV), in denen eine endgültige Abfertigung der Ware im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht tunlich erscheint (Art. 40 Abs. 1 ZG), gleichwohl eine Abfertigung und Freigabe der Ware zu ermöglichen.
b) Der Beschwerdegegner gab an, dass die fraglichen Schreibmaschinenersatzteile in den Niederlanden hergestellt worden seien (siehe Rubrik Nr. 4, "Land der Erzeugung", in der "Deklaration für die Einfuhr"), und er beantragte daher die Präferenzbehandlung für Waren aus der Europäischen Freihandelszone (Rubrik Nr. 17). In Tat und Wahrheit waren die Schreibmaschinenersatzteile spanischen Ursprungs; sie mussten daher zum Normaltarif verzollt werden, da Spanien damals noch nicht EG-Mitglied war.
Der Beschwerdegegner prüfte nicht, ob die fraglichen Waren tatsächlich aus den Niederlanden stammten. Schon bei einer relativ oberflächlichen Kontrolle hätte er die auf die spanische Herkunft hinweisenden Aufdrucke auf der inneren Verpackung bemerken müssen. Wenn auch aus diesen Aufdrucken allenfalls noch keine zwingenden Schlüsse gezogen werden konnten, so weckten sie doch erhebliche Zweifel, die zu weiteren Abklärungen hätten Anlass geben müssen. Der Beschwerdegegner gab indessen ohne irgendeine Überprüfung der Waren in der Rubrik Nr. 4 der Deklaration für die Einfuhr die Niederlande als Land der Erzeugung an.
Im folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit der unrichtigen Angabe des Ursprungslandes den Tatbestand von Art. 74 Ziff. 16 ZG erfüllte, wonach eine Zollübertretung begeht, "wer auf andere als die hievor angegebene Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthält oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert".
2. Gemäss Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AS 1972 II S. 3115, AS 1975 II S. 1437, SR 0.632.401) wird für bestimmte Waren, die Ursprungserzeugnisse im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 3 (AS 1972 II S. 3184) bilden, gegen entsprechenden Nachweis die Zoll-Präferenzbehandlung gewährt. Der Präferenznachweis erfolgt in der Form einer Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1. Diese wird auf schriftlichen Antrag des Warenführers oder seines Vertreters von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates ausgestellt und ist im Einfuhrstaat den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 10-12 des Protokolls Nr. 3 in der Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses, AS 1978 I S. 601 ff.). Art. 10 Abs. 3 des genannten Protokolls lautet:
Da die Bescheinigung EUR.1 die Beweisurkunde für die Gewährung der
im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und
Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den
Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung
EUR.1 nachprüfen.
Art. 17 Abs. 1 des Protokolls lautet:
Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigung EUR.1 ... erfolgt
stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden
des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder
an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der
betreffenden Waren haben.
Die Vorinstanz geht mit der Beschwerde führenden Eidgenössischen Zollverwaltung darin einig, dass die von den Behörden des Ausfuhrstaates vor der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) durchgeführte Überprüfung "in der Praxis sich auf die Durchsicht der vorgelegten Papiere beschränkt und keine Kontrolle der Ware selber einschliesst". Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdegegners ist nicht einzutreten. Es ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgestellte Praxis der Zollbehörden des Ausfuhrstaates, wonach die Warenverkehrsbescheinigung schon aufgrund einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen und ohne materielle Kontrolle der Waren ausgestellt wird, mit den zitierten Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vereinbar sei oder nicht.
b) Das Obergericht stimmt abweichend von der 1. Instanz der Eidgenössischen Zollverwaltung insoweit zu, "dass durch die Unterlassung der Nachprüfung der Ware, die falsche Herkunftsbezeichnung und den Antrag auf provisorische Verzollung eine bei Angabe der spanischen Herkunft der Ware von Anfang an nicht bestehende Möglichkeit der Erwirkung einer ungerechtfertigten Präferenzbehandlung durch nachträgliche Einreichung einer falschen WVB geschaffen wurde und darin grundsätzlich eine gewisse Gefährdung des gesetzlichen Zollanspruchs zu sehen ist". Es bestand nach der übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanz und der Eidgenössischen Zollverwaltung mit andern Worten die Möglichkeit, dass die schweizerischen Zollbehörden auf eine Revision der Waren (Art. 36 Abs. 1 ZG) verzichteten, wie dies auch bei der provisorischen Verzollung häufig der Fall ist, dass sie die Ware gegen Leistung der Sicherheit für den provisorisch festgesetzten Zollbetrag (Art. 68 Abs. 1 ZV) freigaben, dass der Beschwerdegegner nachträglich innert Frist eine WVB beibrachte, die von den Behörden des Ausfuhrstaates nach dem Gesagten praxisgemäss in der Regel schon auf bloss formelle Prüfung der Unterlagen hin und ohne materielle Prüfung des Ursprungs der Ware ausgestellt wird, und dass die schweizerischen Zollbehörden aufgrund dieser in Tat und Wahrheit unwahren WVB die Waren zwangsläufig zum EG-Präferenzansatz endgültig abfertigen mussten, weil die Waren dannzumal nicht mehr unter zollamtlichem Gewahrsam standen und aus diesem Grunde nicht mehr mittels Revision auf ihren Ursprung überprüft werden konnten, und dass somit eine Zollhinterziehung erfolgte. Diese Betrachtungsweise überzeugt. Dass angeblich in gewissen Fällen eine nachträgliche Revision der bereits freigegebenen Waren beim Empfänger möglich ist, ändert an der genannten Gefahr prinzipiell nichts.
c) Die Vorinstanz ist allerdings der Auffassung, der Beschwerdegegner habe die von ihr so bezeichnete "gewisse Gefährdung des gesetzlichen Zollanspruchs" selber "wieder behoben", indem er in der Rubrik Nr. 18 der Deklaration für die Einfuhr angab: "WVB fehlt"; mit diesem Vermerk habe er die Zollbehörden "auch auf die Problematik seiner Deklaration aufmerksam gemacht"; mit dem Hinweis auf das Fehlen eines wesentlichen Erfordernisses der Präferenzbehandlung habe er den Zollbehörden die Durchführung einer Revision gemäss Art. 36 ZG vor der Freigabe der Waren "geradezu nahegelegt und eine Vorkehr zur Beseitigung der durch die unzutreffenden Angaben entstandenen Gefahr getroffen"; in der Tat hätten dann die Zollbehörden im vorliegenden Fall tatsächlich "von der Möglichkeit der Revision auch Gebrauch gemacht, wie sie dies in solchen und ähnlichen Fällen gemäss den Ausführungen des Vertreters der Verzeigerin verhältnismässig häufig tun". Diese Betrachtungsweise ist nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin verfehlt.
Der Beschwerdegegner beantragte die provisorische Verzollung der fraglichen Ersatzteile, die angeblich niederländischen Ursprungs waren und daher zollfrei eingeführt werden konnten, "weil die für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der Abfertigung noch nicht erfüllt" waren (so der Wortlaut von Art. 68 Abs. 2 ZV). "Noch nicht erfüllt" war das Erfordernis des Vorliegens einer Warenverkehrsbescheinigung der Behörden des Ausfuhrstaates. Der Vermerk "WVB fehlt" in der Rubrik Nr. 18 der Deklaration ("Grund" für die provisorische Verzollung) konnte demnach nur die Bedeutung haben, dass die für die beantragte Präferenzbehandlung erforderliche WVB noch nicht vorhanden war, noch fehlte und nach Möglichkeit innert der gesetzten Frist (siehe Art. 68 Abs. 2 ZV) nachgereicht würde. Mit dem Vermerk "WVB fehlt" in der Rubrik Nr. 18 der Deklaration wurde entgegen der Ansicht der Vorinstanz und den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht darauf hingewiesen, dass der angegebene niederländische Ursprung der Waren (Rubrik Nr. 4) und damit die Berechtigung der Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung (Rubrik Nr. 17) zweifelhaft waren, sondern es wurde damit der "Grund" für den Antrag auf provisorische Verzollung genannt (Rubrik Nr. 18), welche von vornherein nur dann in Betracht fiel, wenn die Waren aus den Niederlanden stammten und daher in den Genuss der Präferenzbehandlung kamen. Es war nach dem Gesagten die Pflicht des Beschwerdegegners, den Ursprung der Waren mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, und er konnte die Verantwortung für die gesetzmässige Zollveranlagung nicht kurzerhand den schweizerischen Zollbehörden zuschieben. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise verkennt nach den zutreffenden Ausführungen der Eidgenössischen Zollverwaltung das Wesen des Selbstveranlagungsprinzips nach schweizerischem Zollrecht. Hatte der Beschwerdegegner Zweifel an der Berechtigung der beantragten Präferenzbehandlung, so hätte er nach den zutreffenden Ausführungen der Zollverwaltung entweder die definitive Verzollung beantragen oder, wenn der Warenempfänger allenfalls auf der provisorischen Veranlagung beharrte, in der Deklaration einen Hinweis auf diesen Auftrag des Warenempfängers sowie auf den zweifelhaften Ursprung der Waren machen müssen. Dem Vermerk "WVB fehlt" kam diese Bedeutung nicht zu.
Indem der Beschwerdegegner in seiner Deklaration für die Einfuhr die Niederlande als Ursprungsland bezeichnete, daher die Präferenzbehandlung beantragte und mit der Begründung "WVB fehlt" um provisorische Verzollung nachsuchte, "gefährdete" er im Sinne von Art. 74 Ziff. 16 ZG die "gesetzmässige Veranlagung" der in Tat und Wahrheit aus Spanien stammenden Schreibmaschinenersatzteile zum Normaltarif.
4. Der Beschwerdegegner gefährdete die gesetzmässige Veranlagung (zumindest) fahrlässig (Art. 75 ZG). Schon bei einer relativ oberflächlichen Kontrolle hätte er die auf die spanische Herkunft hinweisenden Aufdrucke auf der inneren Verpackung bemerken müssen. Wenn auch aus diesen Aufdrucken allenfalls noch keine zwingenden Schlüsse gezogen werden konnten, so weckten sie doch erhebliche Zweifel, die zu weiteren Abklärungen hätten Anlass geben müssen. Stammten aber die Waren aus Spanien, was der Beschwerdegegner bei der gebotenen Sorgfalt hätte wissen können, dann kam eine Präferenzbehandlung nicht in Betracht und bestand von vornherein kein Anlass zur Einreichung eines Antrags auf provisorische Verzollung mangels Vorliegens einer Warenverkehrsbescheinigung. Dass sich die Gefahr einer Verkürzung des staatlichen Zollanspruchs nicht verwirklichte, da die schweizerischen Zollbehörden die Waren gemäss Art. 36 ZG einer Revision unterzogen, war nicht das Verdienst des Beschwerdegegners. Ob allfällige Bemühungen um eine WVB, welche wahrheitswidrig den niederländischen Ursprung der fraglichen Schreibmaschinenersatzteile bescheinigte, erfolgreich gewesen wären und damit die gesetzmässige Veranlagung der Waren zum Normaltarif verhindert worden wäre, wenn die schweizerischen Zollbehörden vor der Freigabe keine Revision durchgeführt hätten, kann hier dahingestellt bleiben, da dem Beschwerdegegner lediglich eine Gefährdung der gesetzmässigen Veranlagung zur Last gelegt wird.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Zollverwaltung ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist zur Verurteilung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 16, Art. 75 ZG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.