c) Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Die persönlichen Verhältnisse betreffen die Persönlichkeit des Täters, so wie sie sich zur Zeit der Beurteilung zeigt (SCHULTZ, AT II, 4. Aufl., S. 77). Bei der Beurteilung der Persönlichkeit sind unter anderem auch Einsicht und Reue bzw. deren Fehlen mitzuberücksichtigen. Wohl wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass Schweigen, Aussageverweigerung, einfache Bestreitungen oder blosses Leugnen sich mit verfahrensrechtlich anerkannten Grundsätzen vereinbaren lassen und dass dem Angeklagten daraus keine Nachteile bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft (BGE 103 IV 10), der Haftentschädigung (BGE 112 Ib 446) oder der Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens (BGE 109 Ia 166) erwachsen dürfen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein entsprechendes Verhalten bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfe. Indem die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchung auf das Fehlen jeglicher Reue und Einsicht schloss, beantwortete sie eine Frage der Beweiswürdigung bezüglich seiner Persönlichkeit, die vom Kassationshof in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist. Beizufügen bleibt, dass der Verurteilte sich nicht zum ersten Mal als Hehler betätigte. Dass aber fehlende Reue und Einsicht straferhöhend gewertet werden dürfen, lässt sich mit Art. 63 StGB vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.