25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Mai 1994 i.S. Verein gegen Tierfabriken und W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und E. (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regeste
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Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV).
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Die Einstellung des Verfahrens mangels objektivem Tatbestand kann sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken (E. 3c/bb).
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Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs in ihrer Eigenschaft als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt (E. 3c/cc).
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Sachverhalt
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A.- Am 9. November 1992 reichte der "VgT Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz der Nutztiere" beim Bezirksamt Münchwilen Strafklage gegen E. wegen unlauteren Wettbewerbs ein, worin "zum Schutz der idealistisch gesinnten, gutgläubigen Konsumenten eine einschneidende Bestrafung" von E. beantragt wurde. Die Strafklage wurde namens und im Auftrag der getäuschten Kundinnen W. und K. sowie namens des VgT von Erwin Kessler unterzeichnet, der laut Kopf des Schreibens "Vorstandsmitglied" des VgT ist.
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In der Strafklage wird E. vorgeworfen, er habe Eier unter der Bezeichnung "Freilandeier" verkauft, obschon sein Betrieb nicht den an einen Freilandeierproduzenten zu stellenden Anforderungen genüge.
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Am 27. November 1992 stellte die in der vorgenannten Strafklage als Auftraggeberin und Vertretene erwähnte Kundin W. bei der Kantonspolizei Zürich gegen E. Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs. Dagegen verzichtete die in der Strafklage ebenfalls erwähnte K. auf einen Strafantrag.
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B.- Mit Verfügung vom 23. Juni 1993 stellte das Bezirksamt Münchwilen die Untersuchung gegen E. ein. Zur Begründung wird ausgeführt, die Abklärungen durch den Tierschutzbeauftragten des Kantons Thurgau hätten ergeben, dass ein Stall mit 700 Hühnern im Betrieb von E. die Voraussetzungen erfülle, unter denen gemäss Art. 173a der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) die Bezeichnung "Freilandeier" zulässig sei.
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Am 28. September 1993 wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau die vom Verein gegen Tierfabriken, vertreten durch Erwin Kessler, erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab.
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C.- Der Verein gegen Tierfabriken ficht den Entscheid der Anklagekammer sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren stellt er die Anträge, der Entscheid der Anklagekammer und die Verfügung des Bezirksamtes Münchwilen seien aufzuheben und die Sache zur Bestrafung von E. wegen unlauteren Wettbewerbs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Anklagekammer beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Aus den Erwägungen:
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Nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG eine Organisation von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung; denn er werde in der Hauptsache durch Erwin Kessler personifiziert. Daher sei der Beschwerdeführer nicht als Organisation gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG zu qualifizieren, selbst wenn man annehmen wollte, dass er sich im Sinne dieser Bestimmung statutengemäss dem Konsumentenschutz widme.
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Obschon die Vorinstanz somit die Strafantragsberechtigung des Beschwerdeführers in bezug auf Widerhandlungen gegen das UWG verneinte, trat sie auf dessen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Dies sei nach dem Vertrauensschutzprinzip geboten, nachdem auf die Strafklage des Beschwerdeführers hin eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei.
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Die Vorinstanz wies im folgenden die Beschwerde ab, da die fraglichen Eier die Voraussetzungen erfüllten, unter denen gemäss dem hier allein massgebenden Art. 173a LMV Eier als "Freilandeier" bezeichnet werden dürfen.
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Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt sich vorliegend nach dem neuen Recht, da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 1993, also unter der Herrschaft des neuen Rechts, ausgefällt worden ist (BGE 120 IV 44 E. 1).
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aa) Der Geschädigte ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein den Angeschuldigten freisprechendes Urteil nur unter der sich aus Art. 270 Abs. 1 BStP ergebenden zusätzlichen Voraussetzung legitimiert, dass er im kantonalen Strafverfahren, soweit zumutbar, adhäsionsweise seine Zivilforderung geltend gemacht hat. Dagegen ist der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen letztinstanzlichen Einstellungsentscheid unabhängig von der adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung unter den in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen legitimiert (BGE 120 IV 44 E. 4).
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bb) Die in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Legitimationsvoraussetzungen müssen allerdings nicht in jedem Fall erfüllt sein. So kann der Strafantragsteller ungeachtet dieser Legitimationsvoraussetzungen einen Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten, soweit es um Fragen des Strafantragsrechts als solches geht (BGE 120 IV 44 E. 7). Ferner ist der Privatstrafkläger unabhängig von den in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn andernfalls mangels Beschwerdebefugnis der Anklagebehörden der Rechtsweg allzu stark eingeschränkt wäre und das Bundesgericht daher nicht ausreichend für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts sorgen könnte (BGE 120 IV 44 E. 3b).
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b) aa) Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen einen (gerichtlich bestätigten) Einstellungsbeschluss. Daher ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht hat.
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bb) Keiner der vorgenannten Umstände, unter denen der Geschädigte ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Legitimationsvoraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt ist, ist vorliegend erfüllt. Insbesondere geht es im konkreten Fall letztlich nicht um Fragen des Strafantragsrechts als solches. Zwar hat die Vorinstanz an sich die Strafantragsberechtigung des Beschwerdeführers verneint, da er keine Organisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG sei. Den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kommt aber für den konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Vorinstanz ist aus Gründen des Vertrauensschutzes dennoch auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Einstellungsverfügung eingetreten und hat diese abgewiesen, da die inkriminierte Bezeichnung nicht täuschend im Sinne des UWG sei.
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c) Zu prüfen ist somit, ob die in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Legitimationsvoraussetzungen erfüllt seien.
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aa) Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG können die dort genannten Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 klagen. Sie können mithin dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen und die Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung festzustellen (Art. 9 Abs. 1 lit. a-c UWG). Sie können insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 9 Abs. 2 UWG). Dagegen können die in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG genannten Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen nicht gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
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Unter den "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, sondern auch Ansprüche der in Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG genannten Art zu verstehen. Gerade etwa bei UWG-Widerhandlungen geht es den davon Betroffenen oft weniger um den Ersatz eines - häufig ohnehin nur schwer nachweisbaren - Schadens oder um eine Genugtuungssumme, sondern vielmehr einerseits um die Beseitigung einer Verletzung oder die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung sowie anderseits um eine Berichtigung und eine Veröffentlichung des Urteils. Auch Ansprüche dieser Art des durch unlauteren Wettbewerb Verletzten, also nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, sind als "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP zu qualifizieren, zumal auch Ansprüchen der genannten Art eine Wiedergutmachungsfunktion zukommt.
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bb) Im angefochtenen Entscheid wird die erstinstanzliche Einstellungsverfügung mit der Begründung bestätigt, dass die fraglichen Eier die Voraussetzungen erfüllten, unter denen Eier gemäss Art. 173a LMV als "Freilandeier" bezeichnet werden dürfen, und dass diese Bezeichnung im konkreten Fall daher nicht täuschend im Sinne des UWG sei. Dieser Entscheid kann sich auf die Beurteilung von Zivilforderungen im genannten Sinne auswirken, da diese die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer UWG-Widerhandlung voraussetzen.
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cc) Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts und damit auch von Art. 270 Abs. 1 BStP ist diejenige Person, welcher durch das eingeklagte Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 117 Ia 135 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen, BGE 118 Ia 14 E. 2b). Der Schaden kann auch moralischer oder ideeller Natur sein. Die Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie die Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des UWG, soweit sie nicht selber als Konsumenten oder als Wettbewerber von der eingeklagten Tat betroffen sind, sondern insoweit die Interessen ihrer Mitglieder bzw. der Konsumenten wahrnehmen, nicht Geschädigte in diesem strafprozessrechtlichen Sinne, sondern Vertreter der geschädigten Konkurrenten und Konsumenten. Die "Verbandsklage" hat eine stellvertretende Funktion (Botschaft des Bundesrates zum UWG, BBl 1983 II 1009 ff., 1077), und die in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG genannten Verbände und Organisationen können denn auch in dieser Eigenschaft nicht auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe des Gewinns klagen. Auch wenn somit Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen als solche nicht Geschädigte im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind, müssen sie, da sie gemäss Art. 23 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 UWG strafantragsberechtigt sind, weiterhin, wie nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP, als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein. Es ist nicht sinnvoll und kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, ausgerechnet beispielsweise den Konsumentenschutzorganisationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG, die gerade auch zur Wahrung der Interessen der Kunden (Konsumenten) strafantragsberechtigt sind, die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu entziehen. Wohl soll nach Art. 270 BStP n.F. der Strafantragsteller nicht mehr schon in dieser Eigenschaft, sondern nur noch unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sein, da es nach Ansicht des Gesetzgebers "sachgerechter (ist), die Beschwerdebefugnis von der Schädigung durch die Straftat abhängig zu machen, als an einen Strafantrag anzuknüpfen" (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II 998/999). Der Gesetzgeber dachte bei der Änderung von Art. 270 BStP, durch welchen die Geschädigten, die nicht Opfer im Sinne des OHG sind, wenigstens hinsichtlich der Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde den Opfern gleichgestellt werden sollten (siehe Botschaft des Bundesrates, BBl 1990 II 996/997), offenbar allein an Straftaten gegen Individualinteressen, durch die bestimmte Personen geschädigt werden und denen daher ein Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls auf Genugtuung zusteht. Er dachte allem Anschein nach nicht an Spezialfälle der vorliegenden Art, wonach gewissen Verbänden und Organisationen etwa zur Wahrung der Interessen anderer Personen (Mitglieder, Konsumenten) hinsichtlich bestimmter Straftaten ein Strafantragsrecht zusteht. Das neue Recht, nach dem der Strafantragsteller nicht mehr schon in dieser Eigenschaft, sondern nur noch unter den in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist, erweist sich insofern nicht als "sachgerecht".
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dd) Der Beschwerdeführer ist somit, obschon er nicht Geschädigter im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP ist, zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den die erstinstanzliche Einstellungsverfügung bestätigenden Entscheid der Anklagekammer befugt, wenn er im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG eine Organisation von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung ist, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmet, und ihm daher nach Art. 23 UWG das Strafantragsrecht zusteht. Dass die Vorinstanz aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Einstellungsverfügung eintrat, obschon sie bezweifelte bzw. verneinte, dass der Beschwerdeführer eine Organisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG sei, bedeutet nicht, dass der Kassationshof dessenungeachtet seinerseits ebenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Nichtigkeitsbeschwerde eintreten müsse.
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d) Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Organisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG sei.
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Gemäss Abs. 2 des in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 angenommenen Art. 31sexies BV stehen den "Konsumentenorganisationen ... im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden". Durch diese Verfassungsbestimmung sollte ein Aspekt des Konsumentenschutzes unmittelbar und möglichst rasch realisiert werden; sie gibt den Konsumentenorganisationen einen unmittelbaren Rechtsanspruch (Bericht der Expertenkommission des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 10. August 1978 zu einem Verfassungsartikel über den Konsumentenschutz, BBl 1979 II 78 ff., 81; RHINOW in Kommentar BV, Art. 31sexies, Rz. 72 ff.).
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Die Rechte der Konsumentenorganisationen auf dem Gebiet des UWG sind nun auch in Art. 10 Abs. 2 lit. b des neuen UWG vom 19. Dezember 1986 festgehalten.
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aa) Allerdings stehen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG die Klagerechte nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG (und damit auch das Strafantragsrecht gemäss Art. 23 Satz 2 UWG) nur den Konsumentenschutzorganisationen "von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung" zu. Diese Einschränkung fehlt sowohl in Art. 31sexies Abs. 2 BV als auch in Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG betreffend die Berufs- und Wirtschaftsverbände, denen Art. 31sexies Abs. 2 BV die Konsumentenorganisationen gleichstellt. Die Beschränkung der Klagerechte in Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG auf Konsumentenschutzorganisationen "von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung" und damit der Ausschluss lokaler Organisationen "erscheint deshalb als Einschränkung einer verfassungsmässigen Rechtsposition und hat die entsprechenden allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen" (RHINOW, a.a.O., Rz. 82). In der bundesrätlichen Botschaft zum UWG (BBl 1983 II 1009 ff.) wird immerhin festgehalten, dass der Begriff "regional" nicht zu eng zu interpretieren sei (S. 1078).
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Ob bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG der Beschwerdeführer als eine Organisation von regionaler Bedeutung zu betrachten sei, kann dahingestellt bleiben, da er aus nachstehenden Gründen keine Konsumentenorganisation im Sinne von Art. 31sexies Abs. 2 BV bzw. keine Organisation ist, die sich im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG statutengemäss dem Konsumentenschutz widmet.
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bb) Unter den Konsumentenorganisationen gemäss Art. 31sexies Abs. 2 BV sind Organisationen mit hauptsächlicher Zweckbestimmung und -verpflichtung auf die Aufgaben von Verbraucherinformation, -beratung und -vertretung zu verstehen (RHINOW, a.a.O., Rz. 80). In der bundesrätlichen Botschaft zum UWG (BBl 1983 II 1009 ff.) wird dazu folgendes festgehalten (S. 1078):
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"Wichtigste Voraussetzung der Klageberechtigung ist, dass sich die betreffenden Organisationen 'statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen'. Gemeint ist damit - wie bereits die Botschaft über ein Konsumkreditgesetz ausführt (BBl 1978 II 607 f.) - eine eindeutige, wenn nicht ausschliessliche Zweckbestimmung und -verpflichtung auf die Aufgaben der Konsumenteninformation und -beratung, eventuell auch der politischen Interessenvertretung, aus der sich auch eine sachliche Legitimation zur Ausübung von Kontroll- und Vertretungsfunktionen ableiten lässt. Die Klagebefugnis steht demnach grundsätzlich solchen Organisationen nicht zu, die mit wirtschaftlichen Verbänden oder Unternehmungen verflochten sind oder konsumentenpolitische Anliegen nur im Rahmen eines weiteren Aktionsprogramms mit unspezifischer Zielsetzung verfolgen."
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Der Beschwerdeführer widmet sich, wie sich schon aus der Bezeichnung "Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz der Nutztiere" ergibt, in erster Linie dem Tierschutz, und zwar dem Schutz von Nutztieren vor nicht artgerechter Tierhaltung. Es geht ihm vor allem um die Tiere, nicht um die Konsumenten. Der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht produzierten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der in den Statuten ebenfalls als Vereinszweck genannt wird, ist nur quasi die zwangsläufige Folge des vom Beschwerdeführer vor allem angestrebten Verbots der nicht tiergerechten Nutztierhaltung. Wohl ziehen die meisten Konsumenten sowohl aus ideellen und moralischen als auch aus gesundheitlichen Gründen Produkte aus artgerechter Tierhaltung andern Produkten vor. Eine Organisation, die sich für artgerechte Nutztierhaltung einsetzt, dient damit auch den Interessen der Konsumenten. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist sie dennoch nicht eine Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG. Auch beispielsweise die in Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG genannten Berufsverbände dienen den Interessen der Konsumenten, indem sie etwa an ihre Mitglieder und an deren Leistungen bestimmte Qualitätsanforderungen stellen; dennoch sind sie keine Konsumentenschutzorganisationen.
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Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer denn auch schon die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) abgesprochen, da er Ziele des Tierschutzes verfolge und sich nicht im Sinne von Art. 12 NHG (hauptsächlich) dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widme. Die in den Vereinsstatuten erwähnte Freihaltung der Landwirtschaftszonen von Tierfabriken diene ebenso dem Tierschutz wie die Förderung naturnaher Freilandhaltung und der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht hergestellten Produkten, die in den Statuten ebenfalls erwähnt werden (Urteil vom 26. Juni 1992 und BGE 119 Ib 305).
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cc) Der Beschwerdeführer ist somit keine Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG. Er ist daher nicht gemäss Art. 23 Satz 2 UWG zum Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG berechtigt. Er ist demnach nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
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Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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