BGE 120 IV 242 |
39. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Juli 1994 i.S. S. gegen Eidg. Zollverwaltung |
Regeste |
Art. 36 VStrR. Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren. |
Sachverhalt |
A.- Am 7. Juni 1990 liess S. beim Zollamt Luzern vier gebrauchte Personenwagen zur Einfuhr in die Schweiz abfertigen. Die Überprüfung der Begleitpapiere führte zum Verdacht, es könnten sich darunter fiktive Rechnungen befinden. Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete daher eine Strafuntersuchung, die bis heute nicht abgeschlossen wurde. Am 4. bzw. 26. August 1993 verlangte der Anwalt von S. Einsicht in die Akten der laufenden Strafuntersuchung. Am 8. September 1993 gab die Zollkreisdirektion Basel dem Begehren statt und orientierte den Anwalt, dass eine Zustellung der Akten in Anbetracht des Umfanges nicht in Betracht komme; er solle diesbezüglich mit dem Verfahrensleiter einen Termin vereinbaren. Der Anwalt von S. bestand auf einer Zustellung der Akten in sein Büro. Die Zollkreisdirektion Basel lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 ab; die Akteneinsicht habe am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde zu erfolgen.
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B.- Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1993 beantragte der Anwalt von S. der Oberzolldirektion, die Verfügung vom 6. Dezember 1993 aufzuheben und festzustellen, dass ihm die Akten zur korrekten Vorbereitung der Verteidigung zuzustellen seien.
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Mit Entscheid vom 25. Februar 1994 wies die Oberzolldirektion die Beschwerde ab.
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C.- Mit Beschwerde vom 10. März 1994 gelangte S. entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der Oberzolldirektion vom 25. Februar 1994 an die Eidg. Zollrekurskommission mit dem Begehren, sowohl den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 6. Dezember 1993 als auch den Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung bestand die Oberzolldirektion auf der Zuständigkeit der Eidg. Zollrekurskommission. Mit Verfügung vom 3. Juni 1994 trat der Präsident der Eidg. Zollrekurskommission als Einzelrichter auf die Beschwerde nicht ein; gleichzeitig überwies er die Sache zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Bundesgerichts. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
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Da sich die Oberzolldirektion zur Beschwerde bereits vor der Eidg. Zollrekurskommission vernehmen liess, verzichtete die Anklagekammer des Bundesgerichts auf das Einholen einer neuen Vernehmlassung.
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Aus den Erwägungen: |
Da die Beschwerde nicht durch die Instanz behandelt wird, an die sie ursprünglich gerichtet war, ist zu prüfen, ob deswegen ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ist. Die Beschwerdegründe gemäss Art. 49 VwVG (SR 172.021) - von denen der Beschwerdeführer aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgehen durfte - sind zwar umfassender als jene gemäss Art. 27 Abs. 3 VStrR. Der Beschwerdeführer beschränkte sich aber darauf, eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK sowie Art. 4 BV (Willkürverbot) - somit die Verletzung von Bundesrecht - zu rügen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, da infolge dieser Beschränkung in bezug auf die Beschwerdegründe zwischen den beiden Rechtsmitteln kein Unterschied besteht (und die Beschwerdegegnerin bereits eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht hat).
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b) Dem Beschwerdeführer wurde die vollständige Akteneinsicht gewährt: Weder im Schreiben vom 8. September 1993 noch in der Verfügung vom 6. Dezember 1993 werden irgendwelche inhaltliche Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts erwähnt.
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Die Verwaltung machte einzig die Auflage, dass die Akten am Sitz der Behörde, d.h. bei der Zollkreisdirektion Basel oder beim Zollamt Luzern, einzusehen seien. Beizufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch angeboten wird, die benötigten Kopien kostenlos anfertigen zu lassen.
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c) Der Beschwerdeführer beruft sich für die von ihm verlangte Zustellung der Akten in die Kanzlei seines Anwalts auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK, da er wegen der Auflage nicht genügend Zeit habe, die Verteidigung vorzubereiten. Zudem bestehe kein sachlicher Grund, die Akten dem Anwalt nicht herauszugeben; darin liege eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 4 BV).
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aa) Die von der Zollverwaltung gewählte Form der Akteneinsicht entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 26 VwVG, auf welche Bestimmung Art. 36 VStrR verweist.
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In Art. 26 ff. VwVG haben die allgemeinen, aus Art. 4 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht Ausdruck gefunden; Rechtsprechung und Doktrin zum minimalen verfassungsrechtlichen Akteneinsichtsrecht nach Art. 4 BV einerseits und nach den Art. 26 bis 28 VwVG andererseits beeinflussen sich somit gegenseitig (BGE 115 V 297 E. 2d mit Hinweisen).
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bb) Ob sich aus dem Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 4 BV (vgl. dazu BGE 116 Ia 325 E. 3d, aa mit Hinweis; KARL SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, N. 449; SCHMID, Strafprozessrecht, N. 267; J.P. MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 282; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 146) ein verfassungsrechtlicher Anspruch des (praktizierenden) Anwalts auf Herausgabe der Akten ergibt (ablehnend THOMAS COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, recht 1984, S. 125), kann im vorliegenden Fall offenbleiben; dasselbe gilt in bezug auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b (und c) EMRK. Denn die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ist noch nicht abgeschlossen, und weder aus Art. 6 EMRK (VOGLER, IntKommEMRK, Art. 6 N. 491; HAEFLIGER, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 176 und 178) noch aus Art. 4 BV ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf vollumfängliche Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Abschluss der Untersuchung (vgl. BGE 119 Ib 12 E. 6). Kann somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK das Recht auf Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung sogar ausgeschlossen oder inhaltlich eingeschränkt werden, so verletzt es diese beiden Bestimmungen erst recht nicht, während der Verwaltungsstrafuntersuchung die Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht bei sehr umfangreichen Akten mit der Auflage zu versehen, diese bei der Behörde einzusehen und dort Kopien zu erstellen.
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cc) Bei den sehr umfangreichen Akten (vier Bundesordner und 40 Speditionsdossiers), wie sie hier unbestrittenermassen vorliegen, durften die zuständigen Zollbehörden in Anwendung von Art. 26 VwVG eine Zusendung an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers somit ablehnen, ohne das ihnen zustehende Ermessen zu überschreiten, weil die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist. Denn der Beschwerdeführer wird mit Eröffnung des Schlussprotokolls Gelegenheit erhalten, die Akten vollständig einzusehen und allenfalls eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Bei ausserordentlich umfangreichen Akten kann der Verwaltung - auch wenn sie, wie hier die Zollkreisdirektion, in ihrer Praxis Anwälten Akten in der Regel zusendet - nicht zugemutet werden, diese einem Anwalt mehr als einmal zur Einsichtnahme zuzustellen. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich, wie oben dargelegt, auch nicht aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK.
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