BGE 121 IV 10 |
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1995 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde) |
Regeste |
Art. 18 und 117 StGB; Art. 1 und 3 STEG; Sorgfaltspflicht des Verkäufers eines technischen Gerätes (Hebebühne). |
Sachverhalt |
A.- G. ist Geschäftsleiter der E. AG, die auf Lösungen von Transport- und Lagerproblemen spezialisiert ist. Die Gesellschaft lieferte im Herbst 1987 der Firma C. AG für deren Schreinereibetrieb eine elektrohydraulische, fahrbare Hebebühne mit Rollbahn. Diese wurde für den Transport von Kunststoffplatten zwischen dem Produktions- und dem Lagerraum eingesetzt.
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Am 20. März 1990 waren F. und ein weiterer, aushilfsweise angestellter Mann damit beschäftigt, mit der Hebebühne Corian-Platten von einem Kiesplatz über einen Warenlift in den Produktionsraum zu bringen. Nachdem drei Fuhren ohne Probleme verlaufen waren, entschlossen sie sich, die Hebebühne im Lift stehen zu lassen und dort zu beladen. Nachdem sie 16 Platten mit einem Gesamtgewicht von 1030 kg aufgeladen hatten, glitt die Ladung plötzlich über die Hebebühne hinaus und stürzte gegen die noch offene Lifttüre. Dabei geriet die Hebebühne ihrerseits in Bewegung. Sie wurde leicht angehoben und gegen die hintere, geschlossene Liftwand gedrückt. Der dort zwischen Hebebühne und Liftrückwand stehende F. wurde eingeklemmt und starb noch auf der Unfallstelle an den erlittenen inneren Verletzungen.
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G. wird als Geschäftsleiter der E. AG vorgeworfen, er habe ein Gerät geliefert, das für den vorgesehenen Einsatz nicht sicher gewesen sei und den anerkannten Regeln der Technik nicht entsprochen habe.
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B.- Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte G. am 1. April 1993 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Das Obergericht, 1. Strafkammer, des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Berufung am 17. Januar 1994 ab.
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C.- Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde von G. mit Urteil vom 19. Juli 1994 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die staatsrechtliche Beschwerde von G. wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
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D.- Das Obergericht, 1. Strafkammer, des Kantons Aargau wies hierauf mit Urteil vom 15. September 1994 die Berufung von G. erneut ab.
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E.- Dagegen erhebt G. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf Gegenbemerkungen.
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F.- Mit heutigem Urteil hat der Kassationshof die in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde von G. abgewiesen.
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Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab,
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aus folgenden Erwägungen: |
1. a) Die Vorinstanz bejaht die Garantenpflicht des Beschwerdeführers, da er Geschäftsführer der Firma E. sei, welche die Hebebühne geliefert habe. Die Offerte zu dieser Lieferung sei aufgrund "eingehender Platz- und Handlingstudien" erfolgt und der Lieferfirma sei klar gewesen, dass die Hebebühne Corian-Plattenpakete von der Grösse der beim Unfall abgerutschten Platten zu verschieben hatte. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen können, dass die mechanische Stapelbremse der Hebebühne für den Transport von Corian-Platten dieses Ausmasses absolut wirkungslos war: Wegen des Überhangs der Platten von 580 mm auf beiden Seiten der Bühne und der entsprechenden Biegung der Platten hätten sich die gebremsten Rollen nie in Kontakt mit dem Ladegut befunden. Die Hebebühne sei mit der vorhandenen Abrollsicherung für jeglichen Transport und für jede Art der Beladung, die zu einem Rutschen der Ladung führen konnte, ungeeignet und gefährlich gewesen. Dies hätte der Beschwerdeführer, welcher der C. AG dieses Modell vorschlug und lieferte, erkennen müssen. Als Geschäftsführer der Firma E. AG, die für die Lösung von Transport- und Lagerproblemen im Schreinereibereich spezialisiert sei, habe er, trotz seiner kaufmännischen Grundausbildung, die dafür nötigen Kenntnisse besitzen müssen. Durch die Lieferung der Hebebühne für den genannten Zweck habe er Sorgfaltspflichten verletzt und damit fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB gehandelt.
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Die natürliche Kausalität sei zu bejahen, obwohl nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Ware abgerutscht sei, weil die Hebebühne von einem Arbeiter kurz bewegt oder weil sie nicht gleichmässig beladen worden sei. Jedenfalls seien die Kunststoffplatten wegen der mangelhaften Abrollsicherung abgerutscht und hätten die Hebebühne nach vorne geschoben, welche dann F. erdrückt habe. Dieser Unfall wäre mit Sicherheit nicht geschehen, wenn das Transportgut gegen ein Abrollen genügend gesichert gewesen wäre.
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Es sei voraussehbar gewesen, dass das Transportgut wegen der mangelnden Abrollsicherung von der Hebebühne fallen und diese dadurch in Bewegung geraten und einen vor dem Bedienungsbügel stehenden Arbeiter an die Wand drücken und töten könnte. Der adäquate Kausalzusammenhang sei deshalb zu bejahen; er werde weder dadurch unterbrochen, dass sich der Verunfallte im Lift nicht hinter, sondern neben der Hebebühne hätte aufhalten sollen, noch dadurch, dass die Hebebühne mit 1030 kg an Stelle der zugelassenen 800 kg überladen war.
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 117 StGB verletzt, indem sie die natürliche und die adäquate Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Tod des F. als erstellt betrachtet habe, seine Garantenstellung bejaht oder eventuell deren Umfang falsch beurteilt habe und ihm vorwerfe, eine subjektive Sorgfaltspflicht verletzt zu haben.
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Die Auffassung der Vorinstanz, "der Unfall wäre mit Sicherheit nicht geschehen, wenn das Transportgut gegen Abrollen genügend gesichert gewesen wäre", sei unzutreffend und aktenwidrig. Die Abrollsicherung sei nicht ungenügend, sondern defekt gewesen, die Gummibeläge der Bremse abgenützt. Die Annahme, die mechanische Stapelbremse sei absolut wirkungslos gewesen, sei eine reine und nicht bewiesene Hypothese, da die Hebebühne während rund zweieinhalb Jahren ohne Probleme im Einsatz gestanden sei. Nachdem feststehe, dass die Rollenbremse aufgrund eines Defektes sowie mangelhaften Unterhalts nicht funktionierte, könne nicht unterstellt werden, der Unfall wäre auch passiert, wenn die Bremse funktionstüchtig gewesen wäre. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet, dass der Verunfallte die Ladung unmittelbar vor dem Unfall verschoben habe: Diese Einwirkung und der Defekt der Bremse seien die natürliche Ursache für den eingetretenen Erfolg.
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Für die Annahme einer Garantenstellung sei eine qualifizierte Rechtspflicht erforderlich. Durch den Verkauf der Hebebühne durch die vom Beschwerdeführer geleitete E. AG entstünden keine strafrechtlich relevanten, qualifizierten Rechtspflichten. Von einer dazu erforderlichen Schaffung einer "nahen Gefahr" könne im konkreten Fall nicht gesprochen werden, da die Hebebühne ja zweieinhalb Jahre in problemlosem Einsatz gestanden sei.
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Die Vorinstanz habe übersehen, dass das Gerät ausdrücklich für die Ein- und Auslagerung von Platten im Lager, die Beschickung der Zuschneidemaschine und die damit zusammenhängenden Transporte im Bereich von 8 m des Elektrokabels bestellt und ausgelegt worden sei. Der Unfall habe sich aber ausserhalb dieses Verwendungszweckes ereignet. Eine Garantenstellung des Beschwerdeführers würde auch aus dieser Sicht hinfällig.
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Selbst wenn seine Garantenpflicht bejaht würde, so hätte er höchstens dafür zu sorgen gehabt, dass die Hebebühne den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Selbst der SUVA seien aber zum Unfallzeitpunkt bezüglich der Hebebühne keine Sicherheitsnormen bekannt gewesen.
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Das Unfallgeschehen sei nicht voraussehbar gewesen, da die Bremse in einwandfreiem Zustand die erforderliche Wirkung gehabt hätte und eine zusätzliche Abrollsicherung nicht notwendig gewesen sei. Die grosse Zeitspanne zwischen der Lieferung der Hebebühne und dem Unfall beweise, dass das Fehlen der Abrollsicherung gerade nicht geeignet gewesen sei, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen.
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Die Ansicht der Vorinstanz, der genannte Unfall hätte sich in irgendeinem Raum derart abspielen können, sei unzutreffend. In einem normalen Raum wäre ein Ausweichen möglich gewesen. Zum andern habe die Hebebühne bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur seitlich bedient werden können. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er nur über eine kaufmännische Grundausbildung verfüge und die Hebebühne von einer international anerkannten Firma in Mailand eingekauft worden sei.
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b) Ob der Beschwerdeführer eine Garantenstellung innehatte, braucht nicht geprüft zu werden: Eine solche ist nach Lehre und Rechtsprechung beim unechten Unterlassungsdelikt erforderlich (BGE 117 IV 130). Dem Beschwerdeführer wird jedoch vorgeworfen, eine Hebebühne zu einem Zweck geliefert zu haben, für welchen sie ungeeignet und gefährlich war. Damit wird ihm ein aktives Tun in der Form eines fahrlässigen Begehungsdelikts angelastet (zur Unterscheidung vgl. BGE 120 IV 265 E. 2b, BGE 115 IV 199 E. 2; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl., S. 216 ff.).
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3. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 118 IV 130 E. 3, BGE 116 IV 306 E. 1a). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 106 IV 80).
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Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz; das heisst, dass sein Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 118 IV 130 E. 3c, BGE 116 IV 182 E. 4b je mit Hinweisen). Die Adäquanz der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 115 IV 100 E. 2b und 199 E. 5c).
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a) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zu Recht eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor.
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Wer ein technisches Gerät wie die in Frage stehende Hebebühne anpreist und in Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass bei dessen Verwendung Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem allgemeinen Gefahrensatz sowie insbesondere aus Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1). Ferner können die Grundsätze, die zur Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR entwickelt wurden, für die Zuweisung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Unternehmen herangezogen werden. Daraus folgt unter anderem die Pflicht des Verantwortlichen zur Schaffung einer zweckmässigen Arbeitsorganisation (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3d/bb S. 310) und einer Endkontrolle der Produkte, wenn damit eine Schädigung Dritter verhindert werden kann (BGE 110 II 456 E. 3a S. 463 f.; NIKLAUS SCHMID, Von der zivilrechtlichen zur strafrechtlichen Produktehaftung, Festschrift Max Keller, Zürich 1989, S. 650, 654 f.; LOTHAR KUHLEN, Grundfragen der strafrechtlichen Produkthaftung, Juristenzeitung 49/1994, S. 1146). Auch den Verkäufer eines Produkts, dessen Gebrauch mit Gefahren verbunden sein kann, trifft somit die Pflicht, dieses einer umfassenden Funktionskontrolle zu unterziehen und auf allenfalls versteckte Mängel zu prüfen. Dass es, wie der Beschwerdeführer geltend macht, zum Lieferungszeitpunkt keine spezifischen Sicherheitsnormen bezüglich der Hebebühne gab, ist deshalb nicht entscheidend.
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Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der E. AG, welche die Hebebühne zwar nicht selber herstellte, diese aber unter eigenem Namen anbot und vertrieb. Die elektrohydraulische Hebebühne E. diente gemäss der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Offerte "zum Ein- und Auslagern Ihrer Corian-Platten in Kassettenlager, zum Auf- und Abladen der Platten auf Lastwagen, zum Be- und Entschicken der Zuschneidemaschine" sowie zum "rationellen Plattentransport". Die Länge der zu verwendenden Corian-Platten (3700 mm) war dabei bekannt. Aus Art. 3 STEG ergab sich für den Beschwerdeführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die von seiner Firma gelieferte Hebebühne bei der absprachegemässen Verwendung betriebssicher war. Der Umstand, dass die E. AG die Hebebühne von einer "international anerkannten Firma in Mailand" bezogen hatte, befreite ihn nicht von dieser Verantwortung; denn die in Art. 3 STEG verankerte Sorgfaltspflicht ist gerade beim "Anpreisen und Inverkehrbringen technischer Einrichtungen und Geräte" zu beachten (Art. 1 Abs. 1 STEG).
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Der Beschwerdeführer war insbesondere verpflichtet, eine Hebebühne zu liefern, bei der bis zu 800 kg schwere Plattenpakete bei der Be- und Entladung und bei der Verschiebung der Hebebühne wirkungsvoll gegen ein Abrutschen gesichert waren. Das Sachverständigengutachten, auf das die Vorinstanz abstellt, kam jedoch zum Schluss, dass die in der Hebebühne eingebaute Abrollsicherung "beim Transport von Corian-Platten der Länge 3680 mm absolut wirkungslos" war und "absolut ungenügend, es kann hier von einem Konstruktionsfehler gesprochen werden". Die E. AG habe ein Gerät geliefert, welches für den vorgesehenen Einsatz nicht sicher gewesen sei. Die technische Einrichtung habe hinsichtlich der Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik nicht entsprochen.
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Obwohl laut Offerte die Wahl der Hebebühne nach "eingehenden Platz- und Handlingstudien" erfolgte, hat sich der Beschwerdeführer nicht vergewissert, dass die Hebebühne eine genügende Abrollsicherung aufwies. Mit der nötigen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die vom Gutachter kritisierten Mängel aber feststellen können und müssen, auch wenn er nur eine kaufmännische Grundausbildung besass: Wenn er die dazu notwendigen Kenntnisse nicht aufwies, hätte er einen Fachmann mit der Prüfung beauftragen müssen. Der Beschwerdeführer hat demnach die Hebebühne zu einem Zweck angeboten und geliefert, für den sie nicht genügend sicher war. Die Vorinstanz verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beschwerdeführer bejaht.
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b) Der Beschwerdeführer hätte die Gefahr des Erfolgseintritts erkennen müssen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens stellt eine Hebebühne, die der Beladung und Verschiebung von bis zu 800 kg schweren Plattenpaketen dient, eine schwere Gefahr für Leib und Leben dar, wenn die Ladung nicht genügend gesichert ist. Der Beschwerdeführer konnte deshalb bei der Lieferung der Hebebühne einen Erfolg, wie er hier eingetreten ist, voraussehen. Zutreffend hat daher die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg bejaht.
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Der zweijährige, unfallfreie Betrieb der Hebebühne ändert nichts am Umstand, dass diese für den Gebrauch zum Zweck, dem sie dienen sollte, einen grundlegenden Konstruktionsfehler aufwies, den der Beschwerdeführer durch sein pflichtwidriges Verhalten nicht bemerkte und nicht behob. Dieser Konstruktionsfehler hat gemäss den verbindlichen (Art. 277bis Abs. 1 BStP) Feststellungen der Vorinstanz zum Unfall geführt. Dass dies nicht früher geschah, ist einer glücklichen Fügung zu verdanken, die am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer begangenen Pflichtwidrigkeit und dem Unfall nichts zu ändern vermag.
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Dass sich die Hebebühne zum Zeitpunkt des Unfalls ausserhalb des Kassettenlagers im Lift befand, vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Der gleiche Unfall hätte ebensogut in einem anderen Raum, wie dem Plattenlager, geschehen können. Die Hebebühne wurde in einer Weise zu Transportzwecken angepriesen, dass ihre Verwendung zum Transport von Platten in einem Lift, wie vorliegend, nicht ganz aussergewöhnlich war.
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Für die Adäquanz unerheblich ist ebenfalls, dass der Verunglückte im Lift hinter und nicht neben der beladenen Hebebühne stand. Die entsprechende Verhaltensvorschrift der SUVA will Unfälle vermeiden, die sich im Zusammenhang mit der Funktionsweise von Aufzügen ergeben. Da der Unfall in keiner Weise durch den Betrieb des Lifts verursacht oder beeinflusst wurde, vermag der Beschwerdeführer aus der Vorschrift nichts für sich abzuleiten.
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Es gibt keinen Hinweis dafür, dass der Verunfallte die Hebebühne falsch bedient hat, weil diese nach Auffassung des Beschwerdeführers "bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur seitlich bedient werden" durfte, das Opfer aber davor gestanden sei. Dieses wurde durch die Hebebühne erdrückt, als es sich an deren - an der Vorderseite angebrachten - Bedienungsbügel befand. Weshalb dies unsachgemäss gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
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Selbst wenn eine Einwirkung des Opfers auf das Ladegut unmittelbar vor dem Unfall erstellt wäre, könnte diese nicht als Hauptursache des Unfalls bezeichnet werden, die das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund stellen würde. Bei einer Hebebühne, die der Be- und Entladung dient, sind Einwirkungen auf die Ladung nichts Aussergewöhnliches.
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Die Vorinstanz verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn sie die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers als adäquat kausal zum Unfall betrachtet.
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c) Nach dem Gesagten verstösst die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung nicht gegen Bundesrecht.
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