BGE 124 IV 188
 
33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1998 i.S. A. und B. gegen X. und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Verantwortlichkeit der Presse (Art. 27 StGB); Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 Abs. 1 BStP).
 
Sachverhalt
A.- In den Ausgaben einer Wochenzeitung vom 18. Oktober 1990, 8. November 1990, 10. Januar 1991 und 11. April 1991 erschienen vier Artikel, in denen der als Verfasser zeichnende G. sich kritisch mit den Geschäftsgepflogenheiten unter anderem der A. AG und von B. auseinandersetzte. Diese erstatteten mit Eingabe vom 9. Juli 1991 gegen G. sowie gegen den damaligen Chefredaktor und Herausgeber X. Strafantrag wegen Kreditschädigung im Sinne von Art. 160 aStGB und wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).
Die Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich erhob nach Durchführung einer umfangreichen Strafuntersuchung am 13. Februar 1995 gegen G. und X. Anklage wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, angeblich begangen als Mittäter durch verschiedene unrichtige, irreführende und/oder unnötig verletzende Äusserungen im Artikel vom 11. April 1991. In bezug auf die übrigen drei Artikel sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Kreditschädigung (Art. 160 aStGB) stellte die Bezirksanwaltschaft III gleichentags das Verfahren ein.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 19. März 1997 in Bestätigung des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 21. Mai 1996 vom Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG frei.
C.- Die A. AG und B. führen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 19. März 1997 sei aufzuheben und die Strafsache zur Verurteilung von X. gemäss Anklage der Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich als Mittäter oder Gehilfe des Autors G. an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Der mitangeklagte Autor des Zeitungsartikels ist durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 1997 wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von 10'000 Franken verurteilt worden. Er hat diesen Entscheid mit kantonaler und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Der Kassationshof des Bundesgerichts hat daher auch das Verfahren in Sachen X. bis zur Erledigung der von G. erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sistiert. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die Nichtigkeitsbeschwerde des G. am 20. Januar 1998 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Das Bundesgericht tritt auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein
 
aus folgenden Erwägungen:
a) Die beiden Beschwerdeführer sind Geschädigte im Sinne dieser Bestimmung und haben sich am kantonalen Verfahren beteiligt. Sie haben überdies, auch noch im Berufungsverfahren, beantragt, der Beschwerdegegner 1 und der Mitangeklagte G. seien solidarisch zu verpflichten, ihnen eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
b) Ob sich ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken kann, ist eine mitunter nicht leicht zu beantwortende Frage. Im Zweifelsfall wird sie zugunsten der Geschädigten zu bejahen sein (siehe auch BERNHARD STRÄULI, Pourvoi en nullité et recours de droit public au Tribunal fédéral, thèse Genève 1995, N. 230 in fine). Erforderlich ist aber stets, dass zum einen eine Zivilforderung überhaupt noch besteht (BGE 121 IV 317 E. 3a S. 323) und dass zum andern der angefochtene Entscheid in Anbetracht der darin enthaltenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen sich möglicherweise negativ auf die Beurteilung der Zivilforderung im Grundsatz oder in der Höhe auswirkt (BGE 120 Ia 101 E. 2e S. 107 f.; BGE 120 IV 38 E. 2c S. 41, 44 E. 6 S. 56 f.).
Das angefochtene Urteil, durch welches der Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG freigesprochen worden ist, kann sich angesichts der darin enthaltenen Erwägungen nicht im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP negativ auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken.
aa) Im angefochtenen Urteil wird der Freispruch des Beschwerdegegners 1 in Übereinstimmung mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der pressestrafrechtlichen Sonderregelung gemäss Art. 27 StGB der - bekannte - Verfasser für tatbestandsmässige Äusserungen in einem Zeitungsartikel grundsätzlich allein strafrechtlich verantwortlich sei, dass insoweit der Anwendungsbereich der allgemeinen strafrechtlichen Regeln betreffend Mittäterschaft und Teilnahme beschränkt sei und dass daher der Redaktor bzw. Chefredaktor, der einen Zeitungsartikel strafbaren Inhalts zur Kenntnis nehme und publizieren lasse, nicht neben dem bekannten Verfasser strafbar sei, auch dann nicht, wenn die Idee und der Auftrag für den Artikel vom Chefredaktor stammen und in der von ihm präsidierten Redaktion besprochen worden seien und er Tatherrschaft innegehabt haben sollte. Nach Auffassung der Vorinstanz bleibt es dabei, dass einer strafbaren Mitbeteiligung Dritter an Pressedelikten Ausnahmecharakter zukommt. Art. 27 Ziff. 1 StGB, nach dessen Wortlaut der Verfasser allein verantwortlich sei, dürfe nicht durch eine (von den Beschwerdeführern vorgeschlagene) zeitgemässe Auslegung unter Berücksichtigung der wesentlich veränderten Verhältnisse in der Presse relativiert werden, die letztlich auf eine Änderung der pressestrafrechtlichen Verantwortlichkeit hinauslaufe, welche dem Gesetzgeber vorbehalten sei.
bb) Aus diesen zusammenfassend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen geht eindeutig hervor, dass die Vorinstanz den Freispruch des Beschwerdegegners 1 vom Vorwurf des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG unter Berufung auf die Sonderregelung betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Pressedelikten gemäss Art. 27 StGB begründet hat. Diese Begründung ist zivilrechtlich irrelevant, da das Zivilrecht keine Art. 27 StGB auch nur annähernd entsprechende Bestimmung enthält. Umstritten ist vorliegend nicht das - allenfalls auch zivilrechtlich relevante - Ausmass der Mitwirkung des Chefredaktors an sich. Umstritten ist allein, ob die dem Chefredaktor zur Last gelegte Mitwirkung dessen pressestrafrechtliche Mitverantwortung als Mittäter oder Teilnehmer an der Tat des bekannten Verfassers begründet, sei es, weil sie über eine pressemässig notwendige Mitwirkung eines Chefredaktors hinausging, sei es, weil auch eine pressemässig erforderliche Mitwirkung bei objektiv-zeitgemässer Auslegung von Art. 27 StGB in Anwendung der allgemeinen strafrechtlichen Regeln Mittäterschaft oder Teilnahme an der Tat des bekannten Verfassers begründet. Das sind spezifisch pressestrafrechtliche Fragen, die sich im Zivilrecht nicht stellen. Das angefochtene Urteil, durch welches der Beschwerdegegner 1 freigesprochen worden ist, kann angesichts seiner Begründung einen Entscheid über die allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 1 für die im Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen in keiner Weise präjudizieren.
cc) Dass die Vorinstanz auf die adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 infolge des Freispruchs nicht eingetreten ist, ist unerheblich und bedeutet nicht, dass sich der Freispruch im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP auf die Beurteilung der Zivilforderung ausgewirkt hat. Zwar wäre den Beschwerdeführern eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdegegners 1 auch zivilrechtlich nützlich. Dies allein vermag aber ihre Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das den Beschwerdegegner 1 freisprechende Urteil nicht zu begründen. Entscheidend ist, dass das angefochtene Urteil keine Erwägungen enthält, die sich negativ auf die Beurteilung einer Zivilforderung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen der inkriminierten Äusserungen im Grundsatz oder in der Höhe auswirken könnten.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
c) Allerdings kann der Geschädigte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter Umständen auch dann erheben, wenn die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP nicht erfüllt sind. So sind der Strafantragsteller und das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, soweit es um Fragen des Strafantragsrechts bzw. um Opferrechte geht, und kann der Privatstrafkläger ungeachtet der in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führen, wenn andernfalls der Rechtsweg an das Bundesgericht mangels Beschwerdebefugnis der Anklagebehörden allzu stark eingeschränkt wäre und das Bundesgericht daher nicht ausreichend für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts sorgen könnte (BGE 120 IV 44 E. 3b und E. 7 S. 50 f. und 57; BGE 122 IV 71 E. 2 S. 75, 139 E. 3c S. 144). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.