BGE 127 IV 20 |
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 2000 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde) |
Regeste |
Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 und 305bis StGB; Geldwäscherei durch versteckten Geldtransport über die Landesgrenze, örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht. |
Geldwäscherei ist gegeben, wenn aus dem Drogenhandel stammendes Geld in einem Fahrzeug versteckt und über die Grenze gebracht wird (E. 3). |
Sachverhalt |
X. und Y. wurden am 20. November 1996 bei ihrer Einreise in die Schweiz am Zollamt Stein/Bad Säckingen von den Schweizer Grenzwachtbeamten angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Das Zollamt befindet sich aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vom 1. Juni 1961 (SR 0.631.252.913.690, nachfolgend: Rahmenabkommen) auf deutschem Gebiet (Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen vom 29. August 1979 [SR 0.631.252.913.693.5]).
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Bei der Untersuchung des Fahrzeugs kamen unterhalb des Armaturenbretts eingebaut 650'000.- Deutsche Mark und 280'000.- dänische Kronen zum Vorschein, welche Beträge sichergestellt wurden.
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Eine Untersuchung der sichergestellten Banknoten durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern (IRM) ergab, dass 35% der DM und 60% der dänischen Kronen mit Kokain kontaminiert waren.
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X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: |
a) Die Vorinstanz bejaht die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts gestützt auf Art. 4 und Art. 2 Ziff. 1 des Rahmenabkommens. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangenes Delikt, welches gleich zu behandeln sei wie ein auf dem Gebiet der Schweiz begangenes Delikt.
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b) aa) Grenzabfertigung im Sinne des Rahmenabkommens bedeutet die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die sich auf den Grenzübertritt von Personen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, Fahrzeugen und anderen Vermögensgegenständen beziehen (Art. 2 Ziff. 1). Sie wird von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit den gleichen Folgen wie in ihrem Land durchgeführt (Art. 4 Abs. 1). Die Strafgerichtsbarkeit bei Verstössen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wird ebenfalls von den Behörden des Nachbarstaates ausgeübt (Art. 4 Abs. 2). Im Übrigen gilt in der Zone jedoch das Recht des Gebietsstaates (Art. 4 Abs. 3). Festnahmen dürfen nur wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Grenzabfertigung des Nachbarstaates erfolgen, oder wenn Personen von den Behörden des Nachbarstaates gesucht werden (Art. 4 Abs. 1). Angehörige des Gebietsstaates dürfen auf dessen Gebiet nicht festgenommen und in den Nachbarstaat verbracht werden, sondern nur zur Feststellung des Tatbestandes vorgeführt werden, wobei ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen ist (Art. 5 Abs. 1).
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bb) Das Rahmenabkommen wurde zur Beschleunigung und Vereinfachung der beiderseitigen Grenzabfertigungen geschaffen. Es bildet die notwendige staatsvertragliche Grundlage, damit die Zoll- und Polizeiorgane ihre Aufgaben mit den gleichen Befugnissen wie auf eigenem Staatsgebiet erfüllen können. In zwei gleich lautenden, nicht veröffentlichten Entscheiden von 1988 ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass nichts gegen eine teleologische Auslegung von Staatsverträgen spricht und der Begriff der Grenzabfertigung des Rahmenabkommens weit auszulegen ist:
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"Der Zweck des Abkommens, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, ergibt sich aus der Präambel. Dieses Ziel wollen die beiden Staaten erreichen, indem sie nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichten und die zuständigen Bediensteten des einen Staates ermächtigen, ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c). Da diese Befugnisse lediglich im Rahmen des Abkommens ausgeübt werden können (lit. c), ergibt sich auch hieraus nichts für die Auslegung des Art. 2 Ziff. 1. (...) Aus (der) Botschaft ergibt sich, dass eine Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen nur unter der Bedingung als sinnvoll und zweckmässig erachtet wird, dass der Nachbarstaat in der Zone nebst den Zoll- auch seine Polizeikontrollen durchführen kann. Müssten letztere vorgängig auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, würde der Zweck des Rahmenabkommens, den Grenzübergang zu erleichtern, vereitelt. Deshalb drängt sich eine weite Auslegung der 'Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt beziehen', auf und zwar in dem Sinne, dass darunter nicht nur die eigentlichen Zollbestimmungen (SR 63) fallen, sondern auch Vorschriften nicht zollrechtlicher Bundeserlasse (vgl. Art. 59 Zollgesetz vom 1. Oktober 1925, [ZG; SR 631.0]). Mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 des Abkommens ist übrigens nicht ersichtlich, dass mit dem Staatsvertrag eine Beschränkung der Befugnisse der Zollorgane vorgenommen werden sollte."
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(Auszug aus dem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juni 1988 i.S. Eidgenössische Zollverwaltung gegen D., 6S.5/1988, E. 5b).
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Den Reisenden entsteht durch die Verlegung der Grenzkontrolle in ein fremdes Territorium rechtlich gesehen kein Nachteil. Ob sie bei der Ein- und Ausreise an der Grenze selbst, in einem fahrenden Zug oder bei einem auf dem Gebiet des Nachbarstaates gelegenen Grenzposten kontrolliert werden, bildet keinen wesentlichen Unterschied (Botschaft des Bundesrates zum Rahmenabkommen, BBl 1963 II 1053 ff. mit Verweis auf BBl 1961 I 726 ff.). Die Grenzbeamten müssen ihre Tätigkeit somit nicht auf rein zollrechtliche Belange beschränken. Zu ihrer Tätigkeit gehört zum Beispiel auch die Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und vorgeschriebenen Ausstattung der Fahrzeuge (Art. 136 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1997 [VZV; SR 741.51], was auch die Strafverfolgung im Falle verbotener Zubehörteile umfasst; nicht veröffentlichtes Urteil vom 18. Dezember 1998 i.S. A., E. 3), oder der Einzug von Gebühren und Bussen bei Fehlen der Autobahn-Vignette (erwähntes Urteil vom 10. Juni 1988 E. 6; Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Abgabe für die Benutzung von Nationalstrassen [NSAV] vom 26. Oktober 1994, SR 741.72). Ebenfalls zu ihren Aufgaben gehört die Hilfestellung bei der Strafverfolgung im Allgemeinen.
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Entscheidend ist der Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit dem Grenzübertritt von Personen oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vermögensgegenständen (Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen; HANS SCHULTZ, Gesetzgebung und Rechtsprechung der Schweiz im internationalen Strafrecht 1964 bis 1966, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht (SJIR), Band XXIII, 1966 S. 171).
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cc) Im vorliegenden Fall sind bei der Grenzkontrolle im Mietwagen des Beschwerdeführers versteckt grössere Bargeldbeträge gefunden worden, deren vermutete kriminelle Herkunft ein Ermittlungsverfahren und eine strafrechtliche Beurteilung durch die schweizerischen Behörden ausgelöst haben. Das Verschieben von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz kann objektiv betrachtet eine Einziehung verunmöglichen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Art. 305bis StGB, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 1998, Bd. I, S. 527 f. N. 317). Damit steht der strafrechtliche Vorwurf in einem engen Zusammenhang zum Grenzübertritt des Beschwerdeführers beziehungsweise der Einfuhr des Bargeldes. Es handelt sich nicht um eine Tat, deren Zusammenhang mit dem Grenzübertritt zufällig ist (wie etwa im vom Beschwerdeführer angeführten Beispiel eines Diebstahls in der Wartekolonne vor dem Grenzübergang); der Grenzübertritt ist hier Teil des Tatbestandes, der Rechtspflege einziehbare Vermögenswerte zu entziehen (vgl. auch nachstehend E. 3).
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Das schliesst nicht notwendigerweise aus, dass im vorliegenden Fall auch die deutschen Behörden zur Strafverfolgung hätten zuständig sein können. Die Schweizer Beamten hätten keine Rechtsvorschrift verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer mit den beschlagnahmten Geldern den deutschen Behörden übergeben hätten. Ihr Vorgehen war nicht ohne Risiko, da bei ungenügendem Bezug der Straftat zum Grenzübertritt die vorgenommenen Handlungen hätten nichtig werden können; bei so gelagerten Fällen ist Vorsicht am Platze. Da das Delikt aber einen engen Bezug zum Grenzübertritt aufweist, konnten sie dem Fall auch selber nachgehen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von der schweizerischen Strafrechtshoheit ausgegangen.
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Die Zuständigkeit der Schweizer Behörden ist auch durch das geschützte Rechtsgut gegeben (BGE 118 Ia 137 E. 2b). Das Verbot der Geldwäscherei will in erster Linie die Rechtspflege gegen den Entzug von einziehbaren Vermögenswerten krimineller Herkunft schützen, mittelbar die Öffentlichkeit vor den Auswirkungen des Verbrechens, das die einziehbaren Vermögenswerte hervorgebracht hat (Botschaft zu Art. 305bis StGB, BBl 1989 II 1081, 1064; BGE 122 IV 211 E. 4 S. 222; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch/Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis N. 6). Der Beschwerdeführer wollte das entdeckte Bargeld aus Deutschland durch die Schweiz der Z. AG in Liechtenstein zuführen. Gegebenenfalls wären damit die Vermögenswerte sowohl in Deutschland, wie in der Schweiz, wie in Liechtenstein einziehbar gewesen; ebenso hätte das Verhalten des Beschwerdeführers in allen drei Ländern den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen können (§ 165 liechtensteinisches StGB; § 261 Abs. 1 deutsches StGB). Ziel des Geldwäschereiverbots ist insbesondere die Bekämpfung internationaler Kriminalität. Soll dieses Ziel effizient verfolgt werden, obliegt es auch den Transitländern, aktiv zu werden, wenn sie Kenntnis von entsprechenden Vorgängen erhalten. Dem Beschwerdeführer war es gelungen, die Ausgangskontrolle der deutschen Behörden zu umgehen. Die Schweiz war als nächstes Land von seinem Vorgehen betroffen. Damit waren die Schweizer Behörden zuständig, die Strafverfolgung aufzunehmen.
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Der Beschwerdeführer ist zudem nicht auf deutschem Boden verhaftet worden, womit weder gegen Art. 4 Abs. 1 noch gegen Art. 5 Abs. 1 des Rahmenabkommens verstossen worden ist. Er ist vielmehr den Beamten freiwillig und im Wissen um die Durchsuchung seines Fahrzeugs auf schweizerisches Territorium gefolgt.
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a) Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (Botschaft Art. 305bis StGB, BBl 1989 II 1083; parlamentarische Beratung AB 1989 II N 1854, 1856 f.; AB 1990 S 195; BGE 119 IV 59 E. 2e). Die Rechtsprechung hat bisher das Verstecken (BGE 122 IV 211 E. 2b; BGE 119 IV 59 E. 2e), das Anlegen (BGE 119 IV 242 E. 1d) sowie das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c) als Vereitelungshandlung qualifiziert, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz, beziehungsweise das Aufbewahren (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofs vom 24. Januar 2000 i.S. M., 6S.595/1999 E. 2d/aa).
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b) Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer einen erheblichen Geldbetrag, den er zuvor im Mietwagen unterhalb des Armaturenbretts versteckt hatte, in die Schweiz ein mit der Absicht, nach Vaduz/FL weiterzureisen und das Geld dort bei der Z. AG einzuzahlen, einer zur Verschleierung der Herkunft von Geldern gegründeten Gesellschaft. Er ging damit in mehrfacher Hinsicht über den blossen Besitz oder das Einzahlen von Geld auf das eigene Konto hinaus: Erstens durch das Verstecken des Geldes im Fahrzeug, zweitens durch den Transfer über die Landesgrenze hinweg und drittens durch das Einzahlen nicht auf ein eigenes Konto, sondern zuhanden einer Firma, von welcher sowohl er wie andere unauffällig Geld beziehen konnten. Alle drei Elemente sind geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln.
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Das Verstecken allein kann bereits den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen (BGE 122 IV 211 E. 2b), das Verschieben von Geld über die Landesgrenze kommt erschwerend hinzu. Gewiss stünde den deutschen Behörden im Falle einer Strafverfolgung in Deutschland der Weg über die Rechtshilfe offen (Art. 63 Abs. 2 lit. d Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]), doch müssten die deutschen Behörden dazu nebst den formellen Erfordernissen (Art. 27 ff. IRSG) über hinreichend genaue Informationen verfügen, um einen gezielten Zugriff auf das versteckte Geld zu ermöglichen, soll ihr Gesuch nicht als unerlaubte "fishing expedition" gelten (ACKERMANN, a.a.O., S. 527 N. 317). Die blosse Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtshilfe genügt im Übrigen nicht, um Geldwäscherei auszuschliessen; auch in BGE 122 IV 211 wurde das versteckte Geld nach Hausdurchsuchung schliesslich entdeckt (a.a.O., E. 1b; ACKERMANN, a.a.O., S. 485 f. N. 246 f., TRECHSEL, a.a.O., N. 17 mit Hinweisen). Gesamthaft gesehen ergeben die Handlungen des Beschwerdeführers eine typische Vorgehensweise, Drogengelder verschwinden zu lassen und neu in Verkehr zu setzen.
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