16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Y. (Nichtigkeitsbeschwerde)
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6S.6/2005 vom 6. Juni 2005
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Regeste
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Art. 317 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung im Amt.
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Sachverhalt
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Das Bundesstrafgericht erklärte Y. mit Urteil vom 17. August 2004 des mehrfachen einfachen und des mehrfachen, teilweise versuchten gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In verschiedenen Punkten sprach es ihn von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt und der Geldwäscherei frei. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB sah es ab. Den Entscheid über die Schadenersatzforderung der Geschädigten setzte es aus.
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Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen:
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Ende des Jahres 1994 begann der Beschwerdegegner unter der Firma "A. Technik" zum Schein ein Unternehmen zu führen. Am 20. Januar 1995 eröffnete er unter dieser Firma ein Sparkonto bei der Amtsersparniskasse Thun, für welches zunächst er allein, und ab dem 10. Dezember 1996 er selbst und seine mitangeklagte Ehefrau einzelunterschriftsberechtigt waren. Zwischen dem 27. Dezember 1994 und dem 23. August 2001 stellte der Beschwerdegegner auf von ihm angefertigten Rechnungsformularen im Namen der A. Technik an die eigene oder an andere Dienststellen des Bundes insgesamt 33 fiktive Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'926'791.95, deren Bezahlung er, teilweise mittels gefälschter Prüfvermerke und Unterschriften, selbst veranlasste oder veranlassen liess. Die entsprechenden Beträge wurden dem genannten Konto gutgeschrieben, von welchem der Beschwerdegegner und seine Ehefrau über mehrere Jahre hinweg Geld für verschiedene Bedürfnisse und Anschaffungen der Familie bezogen.
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(...)
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Erwägung 4
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Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung i.e.S. (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b S. 291). Nach ständiger Rechtsprechung schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Abgesehen von den Zeichen gelten als Urkunden deshalb Schriften nur, wenn sie bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).
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Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt BGE 129 IV 130 E. 2.1 und BGE 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen).
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Diese Tathandlungen sind urkundenstrafrechtlich unter verschiedenen Gesichtspunkten relevant:
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Zunächst liesse sich fragen, ob nicht schon in der Erstellung der Rechnungen der A. Technik eine Urkundenfälschung i.e.S. (nach Art. 251 Ziff. 1 StGB) liegt, da der aus der Urkunde aufscheinende Aussteller - die A. Technik, die in Wirklichkeit nicht existierte und der deshalb auch keine Erklärungen allfälliger Vertreter zugerechnet werden konnten - und der wirkliche Urheber - der (insofern als Privater handelnde) Beschwerdegegner - auseinander fallen. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, da sich die Anklageschrift nicht auf diesen Aspekt erstreckt.
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Im Weiteren könnte das Erstellen der Rechnungen unter dem Gesichtspunkt der Falschbeurkundung Bedeutung erlangen, da mit ihnen in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt wurden, so dass sie inhaltlich unwahr waren. Auch hiezu äussert sich die Anklageschrift nicht. Dies zu Recht, da nach der Rechtsprechung Rechnungen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkennt (BGE 121 IV 131 E. 2c; BGE 117 IV 35 E. 2b). Dass die Rechnungen Eingang in die Staatsbuchhaltung gefunden haben, ändert daran nichts, zumal sie nicht für die Buchhaltung bestimmt waren und der Beschwerdegegner mit ihnen auch nicht in erster Linie die Buchhaltung fälschen wollte (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 40).
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Schliesslich fallen als Fälschungshandlungen das Visieren des auf der Rechnung angebrachten Kontierungsstempels bzw. des beigehefteten Kontierungszettels und die Fälschung weiterer Signaturen durch den Beschwerdegegner in Betracht. Durch den Aufdruck des Stempels bzw. die Anheftung des Kontierungszettels entstand eine zusammengesetzte Urkunde. Unter diesen beiden Aspekten würdigt das angefochtene Urteil die angeklagten Tathandlungen des Beschwerdegegners.
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Der Tatbestand der Falschbeurkundung betrifft ausschliesslich ech te, aber inhaltlich unwahre Urkunden. Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (STRATENWERTH, a.a.O., § 36 N. 29; ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 147). Soweit sich der Beschwerdegegner der Urkundenfälschung im Amt i.e.S. strafbar gemacht hat, hätte sich somit die Prüfung, ob auch der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt ist, erübrigt.
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Soweit die vom Beschwerdegegner in den Kontierungsstempeln bzw. auf den Formularen und Rechnungen frei angebrachten Signaturen nicht erkennen liessen, welchen Personen sie zuzurechnen waren, verneint die Vorinstanz den Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. Rechnungen vom 3. März, 11. Juli, 18. und 20. Oktober 1995, Formulare "Unterhaltsbedürfnis" sowie zwei Rechnungen vom 25. Februar 1999 in Bezug auf die dort frei angebrachten Signaturen (für die Fälschung des Visums des Mitarbeiters der Gruppe Rüstung ist der Beschwerdegegner hier aber dennoch der Urkundenfälschung im Amt schuldig erklärt worden). In diesen Fällen fehlt es nach Auffassung der Vorinstanz am Merkmal der Erkennbarkeit des Aussteller und damit an der Urkundeneigenschaft.
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Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Das von der Rechtsprechung implizit anerkannte Merkmal der Erkennbarkeit des Ausstellers (vgl. BGE 120 IV 179 E. 1c/bb) grenzt die Urkunde von anonymen Schriften ab, zu denen sich niemand bekennt. Das Merkmal erfordert lediglich, dass die Urkunde den Anschein erweckt, von einer bestimmten Person als Aussteller herzurühren. Dass diese Person tatsächlich existiert oder dass sie gar aus einem konkreten Kreis von bestimmten Personen identifiziert werden kann, ist nicht notwendig (vgl. nur STRATENWERTH, a.a.O., § 35 N. 20). Die Beschwerdeführerin ficht den Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt indes nicht unter diesem Gesichtspunkt an, sondern lediglich unter dem Aspekt der Falschbeurkundung.
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4.5 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegner in den Fällen, in denen er auf den Kontierungsstempeln bzw. auf den den Rechnungen beigehefteten Zetteln sein Visum gesetzt hatte, zu Recht von der Anklage der Falschbeurkundung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB frei gesprochen hat. Die Vorinstanz nimmt an, die Unterschriften des Beschwerdegegners erbrächten im Zusammenhang mit dem Text der Formulare oder dem Kontierungsstempel nur für den Umstand Beweis, dass er der Ausgabe zugestimmt habe, nicht aber dafür, dass die Schuld des Bundes im fakturierten Ausmass bestanden habe. Dies betrifft - abgesehen von den obgenannten Rechnungen vom 3. März, 11. Juli, 18. und 20. Oktober 1995 - die Rechnungen vom 27. Dezember 1994, 12. Januar, 14. Februar, 26. April und 18. August 1995 der ersten Phase (Rechnungen BAGF), die Rechnungen vom 6. und 22. März und vom 6. August 1996 der zweiten Phase an das FWK bzw. BAB sowie sämtliche Rechnungen an das EDA in der vierten Phase.
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Die Auffassung der Vorinstanz hält in diesem Punkt einer näheren Überprüfung nicht stand. Wohl trifft zu, dass die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache voraussetzt, dass sich die Urkunde dazu überhaupt äussert. Insofern erbringt die Schrift nur Beweis für den in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalt, nicht aber für die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen desselben, auf die nur mittelbar aus der Urkunde geschlossen werden kann (STRATENWERTH, a.a.O., § 36 N. 31 f.; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 146; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 251 StGB N. 8). So beweist nach der Rechtsprechung etwa die Beurkundung der Eheschliessung im Eheregister nur die Eheschliessung als solche, nicht aber die Ehefähigkeit der Gatten, und das Jagdpatent nur die Erteilung der Bewilligung zur Jagd, nicht auch das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (BGE 80 IV 112 E. 1 und 2). Desgleichen liegt in der Zahlungsanweisung keine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Inhalts, dass die entsprechenden Beträge tatsächlich geschuldet sind (BGE 117 IV 286 E. 6c).
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Weiter ist auch richtig, dass dort, wo die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt enthält, jeweils zu prüfen ist, ob sich die Urkunde über die Erklärung als solche äussert, mithin lediglich eigene oder fremde Erklärungen wiedergibt (Protokollurkunde), oder über den Sachverhalt, den sie betrifft (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., § 36 N. 33).
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt in den unterschriebenen Prüfvermerken in Verbindung mit den jeweiligen Rechnungen indes nicht bloss eine schriftliche Bestätigung dafür, dass der Beschwerdegegner der Ausgabe zugestimmt hatte. Die Urkunden geben mithin nicht bloss eine eigene Erklärung des Beschwerdegegners im Sinne eines Protokolls wieder. Sie beziehen sich vielmehr auf die inhaltliche Prüfung der Rechnungen selbst. Das ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung des Stempels sowie dem gesamten Prozedere der Rechnungsprüfung in den betroffenen Ämtern. Danach wurde in der ersten Phase jede eingegangene Rechnung von einem Sachbearbeiter materiell geprüft und anschliessend von einer vorgesetzten Person auf die Notwendigkeit der Ausgabe sowie ihre Unterbringung in einem von ihm verwalteten Kredit kontrolliert. Die materielle Kontrolle beinhaltete offensichtlich die Prüfung, ob die Rechnung rechnerisch und inhaltlich in Ordnung war (vgl. Rubrik "Qual/Menge/Preis/Kondit." auf dem Kontierungsstempel). Die Kontrolle bei den anderen hier relevanten Rechnungen der zweiten und letzten Periode verlief analog. So unterzeichnete der Beschwerdegegner namentlich bei den Rechnungen an das EDA auf dem angehefteten Kontierungszettel stets in der Rubrik "Rechnung kontrolliert und in Ordnung". Das Visum in der entsprechenden Rubrik der Kontierungsstempel beurkundet somit den Sachverhalt, dass die Fakturen inhaltlich geprüft und rechnerisch für richtig befunden wird. Es liegt insofern genau gleich wie bei der Genehmigung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten, die ebenfalls besagt, die Rechnungen seien inhaltlich richtig (BGE 119 IV 54 E. 2d).
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Schliesslich kommen der Unterschrift und dem Visum auf den mit der Rechnung verbundenen Stempeln bzw. Zetteln im konkreten Kontext auch erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Auch dies folgt aus dem Ablauf von Rechnungsprüfung und Zahlungsverkehr. Denn der Finanzdienst, an welchen die Rechnungen letztendlich nach erfolgter materieller Prüfung zur Auslösung der Zahlung weitergereicht wurden, konnte eine Kontrolle der Rechnungen auf Qualität und Quantität selbst gar nicht vornehmen und musste sich für die inhaltliche Richtigkeit auf die materielle Prüfung durch die zuständigen Stellen verlassen können. Zu keiner anderen Beurteilung führt hier der von der Vorinstanz angeführte BGE 117 IV 286 E. 6. In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, gegen die Annahme, dass ein Beamter im Bereich seiner amtlichen Stellung von vornherein eine erhöhte Glaubwürdigkeit besitze, bestünden erhebliche Bedenken (BGE, a.a.O., E. 6b S. 291). Im zu beurteilenden Fall ergibt sich die erhöhte Glaubwürdigkeit der Urkunde aber nicht aus der Beamteneigenschaft des Beschwerdegegners, sondern aus seiner Stellung im Ablauf der Rechnungskontrolle gegenüber dem die Zahlung auslösenden Finanzdienst (vgl. BGE 119 IV 54 E. 2d/dd S. 58 f.).
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Der Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage des Falschbeurkundung im Amt verletzt daher hinsichtlich der in E. 4.5 aufgeführten Rechnungen Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kommt den Formularen "Unterhaltsbedürfnis" keine selbständige Bedeutung zu.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rüge, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt hinsichtlich der Urkundendelikte eventualiter unter dem Gesichtspunkt von Art. 251 Ziff. 1 StGB würdigen müssen, gegenstandslos.
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