13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen B. und Untersuchungsrichteramt sowie Obergericht des Kantons Zug (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde)
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6P.24/2006 / 6S.48/2006 vom 23. November 2006
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Regeste
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Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs (Art. 31 Abs. 3 StGB).
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Sachverhalt
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Am 6. Januar 2005 liess X. durch seinen Anwalt Strafklage wegen Ehrverletzung gegen den Zuger Regierungsrat A., gegen den Rechtsvertreter der Zuger Sicherheitsdirektion, Rechtsanwalt lic. iur. B., sowie gegen Unbekannt einreichen. Mit Schreiben des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom 25. Januar 2005 wurde X. darüber in Kenntnis gesetzt, dass Regierungsrat A. gemäss § 19 bis der Verfassung des Kantons Zug Immunität geniesse. Am 19. Mai 2005 liess X. dem Friedensrichteramt Zug mitteilen, dass er auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A. "verzichte". Nach der Sühneverhandlung ersuchte er das Untersuchungsrichteramt Zug, das Strafverfahren gegen die noch verbleibenden B. und Unbekannt weiterzuführen, nachdem der Strafantrag gegen A. "zurückgezogen" worden sei. In der Folge wies ihn das Untersuchungsrichteramt Zug auf die Unteilbarkeit des Strafantrags und auf die Wirkungen des Rückzugs nach Art. 31 Abs. 3 StGB hin und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, lediglich wegen der voraussichtlich unaufhebbaren Immunität A.s auf die Weiterführung des Strafverfahrens gegen diesen "verzichtet" zu haben. Am 14. September 2005 stellte der Untersuchungsrichter die Untersuchung ein unter Verweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrags gemäss Art. 31 Abs. 3 StGB.
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Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug den von X. gegen die Einstellungsverfügung erhobenen Rekurs ab.
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Dagegen führt X. staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Justizkommission des Obergerichts schliesst auf Abweisung der Beschwerden unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug verzichtet auf Gegenbemerkungen. B. beantragt auf Vernehmlassung hin die Abweisung der Beschwerden.
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Aus den Erwägungen:
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II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
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Erwägung 3
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Erwägung 3.3
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3.3.2 Im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 1954 warf das Bundesgericht die Frage auf, ob der Rückzug der Privatstrafklage gegen den einen Beklagten die Weiterverfolgung der anderen nicht ausschliesse, wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass der Beklagte, gegen den die Klage zurückgezogen wird, in Wirklichkeit nicht tatbeteiligt war, und der Rückzug mit dieser Erkenntnis begründet wurde. Denn es erscheine als stossend, dass der Kläger, nur um das Recht zur Weiterverfolgung der anderen nicht zu verlieren, genötigt sein sollte, das Privatstrafklageverfahren gegen jemanden fortzusetzen, den er selbst mit guten Gründen für unschuldig hält (BGE 80 IV 209 E. 3).
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3.3.3 Dieses obiter dictum wurde von der Lehre zustimmend aufgenommen. Nach MAX WAIBLINGER (ZBJV 92/1956 S. 214) sollten Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz möglich sein. Nach vielen kantonalen Prozessgesetzen bestehe ein Kostenrisiko für den Strafantragsteller, wenn diesem nicht durch ein Rückzugsrecht die Möglichkeit eingeräumt werde, die Weiterverfolgung nicht Tatbeteiligter zu unterbinden. MARTIN SCHUBARTH (ZStrR 112/1994 S. 222) stellt die Unteilbarkeit des Strafantrags in Frage unter Hinweis auf den zivilprozessualen Charakter des Privatstrafklageverfahrens. Mit Blick auf das Kostenrisiko sei fraglich, ob der Privatstrafkläger verpflichtet sein könne, auch (bloss) möglicherweise Beteiligte ins Recht zu ziehen, auf die Gefahr hin, deren Tatbeteiligung nicht nachweisen zu können. In weiteren Stellungnahmen aus dem Schrifttum wird die Frage nach allfälligen Ausnahmen vom Unteilbarkeitsprinzip bereits als entschieden unterstellt. Der Privatstrafkläger könne den Strafantrag zurückziehen gegenüber einem Beschuldigten, von dessen Unschuld er aufgrund ernstlicher Anhaltspunkte überzeugt sei, ohne dass sich dieser Rückzug auf andere Beschuldigte auswirke. Der Unteilbarkeitsgrundsatz schliesse nur den Rückzug gegenüber "Beschuldigten" aus. Ein Rückzug gegenüber unbeteiligten Beschuldigten soll deshalb zulässig sein (HANS SCHULTZ/ALFRED WILHELM/M. ROTH-WILLENER, ZBJV 101/1965 S. 272 f.; HANS MAHNIG, Die Unteilbarkeit des Strafantrags bei prinzipalen Privatstrafklagen, SJZ 57/1961 S. 20 f.; JÖRG REHBERG, Der Strafantrag, ZStrR 85/1969 S. 285; WALTER HUBER, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag [...], Diss. Zürich 1967, S. 68; i.d.S. zum künftigen Art. 33 Abs. 3 StGB auch ANDREAS DONATSCH [ebenfalls Hrsg.], in: StGB, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 87). Gegen die herrschende Lehre wurde von CHRISTOF RIEDO (Basler Kommentar, StGB I, Art. 31 StGB N. 33) zu Recht eingewendet, dass es Sache des Gerichts sei, über Schuld oder Unschuld eines Verdächtigten zu entscheiden, weshalb eine entsprechende Überzeugung des Antragstellers oder eine unklare Beweislage kein Rückzugsrecht begründen könne. Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz mögen rechtspolitisch wünschbar sein, mit dem Gesetzeswortlaut lassen sie sich nicht vereinbaren (so bereits ARTHUR GRAWEHR-BUTTY, Rechtsfragen auf dem Gebiete des Strafantrags [...], Diss. Freiburg 1959, S. 68). Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten (Art. 31 Abs. 3 StGB). Trotz der Kritik in der Lehre wurde denn auch bei der Totalrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs an der Unteilbarkeit des Strafantrags festgehalten (Art. 33 Abs. 3 revStGB [AS 2006 S. 3468]). Die vom Bundesgericht 1954 aufgeworfene und offen gelassene Frage nach möglichen Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz ist somit zu verneinen. Kommt der Strafantragsteller indessen im Laufe des Strafverfahrens zum Schluss, die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung seien gegenüber einem ins Recht gefassten Beschuldigten nicht oder nicht mehr gegeben, so kann er in Bezug auf diesen bei den Strafverfolgungsbehörden die Einstellung des Strafverfahrens verlangen. Dieses strafprozessuale Einstellungsbegehren darf nicht in einen Rückzug des Strafantrags uminterpretiert werden.
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