BGE 133 IV 324
 
47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X. und Bundesstrafgericht (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
6S.479/2006 / 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007
 
Art. 307 StGB; falsches Zeugnis.
 
Übersetzungskosten; Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, Art. 172 Abs. 1 BStP.
 
Sachverhalt
A. X. wird vorgeworfen, von November 1997 bis April 2000 zusammen mit mehreren Mittätern in Griechenland ein hochtechnologisiertes Labor zur Herstellung von Amphetamintabletten in grossen Mengen betrieben zu haben. Dieses Labor befand sich auf dem Firmenareal der von ihm präsidierten B. AG und der von ihm mitbeherrschten A. GmbH in Kazarma/Korinth.
B. Weil X. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium die Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafverfahrens. Am 13. Juli 2005 erhob die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen X. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat das Bundesstrafgericht auf die Anklage wegen fehlender Bundesgerichtsbarkeit nicht ein. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht kassiert (BGE 132 IV 89).
C. Am 5. Juli 2006 wurde X. vom Bundesstrafgericht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig befunden, indes freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG). Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive Versuchs dazu, wurde nicht eingetreten. X. wurde mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.- bestraft.
D. Gegen diesen Entscheid erheben sowohl die Schweizerische Bundesanwaltschaft (6S.479/2006) als auch X. (6S.482/2006) eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Beide verlangen die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, X. die Rückweisung zur Freisprechung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gut.
 
Aus den Erwägungen:
I. Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft (6S.479/2006)
3.2 Allerdings wird im angefochtenen Urteil in einer Eventualbegründung die Auffassung vertreten, die Einvernahme von Zeugen durch ausländische Richter falle nicht unter den Schutz von Art. 307 StGB. Dem kann jedenfalls mit Bezug auf die rechtshilfeweise auf schweizerisches Begehren durchgeführte Befragung durch einen griechischen Richter nicht beigepflichtet werden (a.A. URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Volume 9: Crimes ou délits contre l'administration de la justice, Art. 303-311 CP, Bern 1996, N. 4 zu Art. 307 StGB). Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, Bern 2002, N. 1-4 zu Art. 307 StGB; PAUL LOGOZ, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale Il, Neuenburg/Paris 1956, N. 1 zu Art. 307 StGB). Auch wenn, was hier nicht zu entscheiden ist, der Schutzbereich auf schweizerische gerichtliche Verfahren beschränkt sein sollte, so bleibt festzustellen, dass die Lauterkeit des schweizerischen Verfahrens tangiert ist, wenn bei der rechtshilfeweisen Einvernahme für dieses Verfahren vor dem ausländischen Richter falsche Aussagen getätigt werden.
Auch die Eventualbegründung hält damit vor Bundesrecht nicht stand, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben ist.
(...)
5. Das Bundesstrafgericht hat die im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren angefallenen Kosten für die Übersetzung der aus Griechenland übermittelten Unterlagen in Höhe von Fr. 193'000.- unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK auf die Staatskasse genommen. Die Bundesanwaltschaft macht demgegenüber geltend, diese Kosten seien in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP dem Verurteilten aufzuerlegen.
5.1 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (BGE 118 la 462 E. 2a; Urteile des EGMR i.S. Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland vom 28. November 1978, Serie A, Band 62, Ziff. 48, sowie i.S. Kamasinski gegen Österreich vom 19. Dezember 1989, Serie A, Band 168, Ziff. 74). Dadurch wird dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten ermöglicht, die ihn betreffenden Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich zu machen: Er soll nicht aufgrund seiner Fremdsprachigkeit zum blossen Objekt des Verfahrens herabgesetzt werden. Die Kostenlosigkeit der Unterstützung durch einen Dolmetscher ist zudem geeignet, einer Ungleichbehandlung des sprachunkundigen Angeklagten durch Kostenfolgen entgegenzuwirken, die auf einen Angeklagten, der die Gerichtssprache versteht, nicht zukommen können.
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts, die Übersetzungskosten nicht dem Verurteilten zu überbinden, kann sich nicht auf Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK stützen. Der Verurteilte war als griechisch-schweizerischer Doppelbürger mit der - deutschen - Gerichtssprache vertraut. Er verstand aber auch die aus Griechenland übermittelten Unterlagen. Diese mussten nicht wegen ihm übersetzt werden, sondern weil Strafverfolgungsbehörde und Gericht sie sonst nicht verstanden hätten. Damit aber ist nicht die menschenrechtliche Garantie eines der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten betroffen.
5.2 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung dem Verurteilten auferlegt. Die Übersetzungskosten, soweit Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK nicht anwendbar ist, gehören zu den Verfahrenskosten, die grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen sind. Jedoch sieht Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP vor, dass das Gericht den Verurteilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostenpflicht befreien kann. Dies kann namentlich geboten sein, wenn die soziale Wiedereingliederung aufgrund der Kostentragungspflicht gefährdet wäre, was allerdings nicht generell, sondern nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen werden darf (BGE 133 IV 187 E. 6).
Besondere Gründe für eine Kostenbefreiung sind aber auch anderweitig denkbar. Die Kosten für die Übersetzung der griechischen Untersuchungsakten und Dokumente sind hier deshalb entstanden, weil der Beschwerdegegner als schweizerisch-griechischer Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte und die Schweiz deshalb auf Ersuchen des griechischen Justizministeriums die strafrechtliche Verfolgung übernommen hat. In der besonderen Situation, dass ein angeschuldigter Schweizer von seinem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch Gebrauch machte, nicht ausgeliefert zu werden (Art. 25 Abs. 1 BV), mag ein hinreichender Grund gesehen werden, ihn von den gerade deshalb angefallenen Übersetzungskosten zu befreien. Das Urteil des Bundesstrafgerichts kann daher in diesem Punkt bestätigt werden.