BGE 141 IV 97 |
13. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_768/2014 vom 24. März 2015 |
Regeste |
Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. |
Sachverhalt |
A. X. wird in der Hauptsache vorgeworfen, er habe in der Zeit von ca. Mai 2001 bis Mai 2005 sechzehn Personen vorsätzlich mit dem HI-Virus infiziert. Dabei soll er sich von einer oder mehreren HIV-infizierten Personen unter dem Vorwand, er könne sie heilen, regelmässig Blutproben oder Proben von anderem biologischem Material verschafft haben, in denen HI-Viren enthalten waren, so insbesondere von seinem Musikschüler A. Nach der Darstellung von X. jenem gegenüber hätten die Blutproben der Überprüfung des Therapieerfolges gedient, wobei die Auswertung des Blutes durch einen geheimen Schamanenkreis erfolgt sein soll. Eine schulmedizinische Behandlung habe A. auf Anraten von X. abgelehnt. Auf diese Weise habe sich dieser ein eigenes HIV-Reservoir erschlossen. Das kontaminierte Blut oder andere biologische Material habe X. in der Folge immer wieder auf- und vorbereitet, um es später mittels Nadeln oder nadelähnlichen Gegenständen in den Körper seiner Opfer einbringen und diese mit dem HI-Virus infizieren zu können. Die Infizierung sei teils im Rahmen einer von ihm zur geistigen Erweiterung ("Öffnung des inneren bzw. dritten Auges") oder zur Linderung körperlicher oder psychischer Beschwerden durchgeführten "Akupunkturbehandlung" als Stich in den Rücken oder in den Nackenbereich, teils als überraschender Stich in den Rücken oder dadurch erfolgt, dass den Opfern, welche nach der Konsumation eines Getränkes ungewollt das Bewusstsein verloren, das verseuchte Material während ihrer Ohnmacht in ihren Körper eingebracht wurde. Die meisten dieser 16 Personen erkrankten innert eines Zeitraumes von rund einer bis mehreren Wochen nach dem Ereignis und zeigten diverse Symptome, die vereinbar mit einer HIV-Primoinfektion waren. Alle 16 Personen wurden nach diesen Ereignissen früher oder später positiv auf HIV getestet; 14 von ihnen zusätzlich auf Hepatitis C.
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B. Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte X. mit Urteil vom 22. März 2013 der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und des mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Satz 1 StGB in 16 Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Ferner verurteilte es ihn zur Zahlung einer Genugtuung an die Geschädigten im Umfang von je Fr. 100'000.-, bzw. in einem Fall in der Höhe von Fr. 90'000.-. Die Schadenersatzklagen der Geschädigten hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten sowie wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, evtl. Drohung stellte es ein. Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
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Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 11. April 2014 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Zivilpunkt und verurteilte X. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
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C. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und des Verbreitens einer menschlichen Krankheit zum Nachteil von B. und von C. freizusprechen. Eventualiter sei er in Bezug auf diese beiden Personen der einfachen Körperverletzung und des Verbreitens einer menschlichen Krankheit schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Ferner sei er der mehrfachen einfachen Körperverletzung und des mehrfachen Verbreitens einer menschlichen Krankheit zum Nachteil der übrigen 14 Geschädigten schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er, die Zivilforderungen seien nur dem Grundsatz nach zu beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg, eventuell an die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu verweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Bern haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 2.3 |
2.3.1 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
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In einem neueren Entscheid, dem die Übertragung des HI-Virus über ungeschützten Geschlechtsverkehr auf den Sexualpartner zugrunde lag, kehrte das Bundesgericht von dieser Rechtsprechung ab. Es gelangte zum Schluss, angesichts der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der heutigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten lasse sich nicht mehr sagen, dass der Zustand der Infektion mit dem HI-Virus schon als solcher generell lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sei. Mit modernen antiretroviralen Kombinationstherapien sei es möglich, den Ausbruch von AIDS hinauszuschieben, die Vermehrung der HI-Viren im Körper aufzuhalten, die Viruslast im Blut unter die Nachweisgrenze zu senken und die Lebenserwartung von HIV-infizierten Personen erheblich zu steigern, so dass Betroffene bei früher Diagnose und guter Behandlung fast so lange leben könnten wie nicht Infizierte. Damit fehle es heute - unter der Voraussetzung medizinischer Behandlung - an der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs und folglich an der Lebensgefahr der HIV-Infektion im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB (BGE 139 IV 214 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid indes fest, es stehe ausser Frage, dass die HIV-Infektion als solche auch unter Berücksichtigung der medizinischen Fortschritte nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert darstelle, welche - soweit sie auf einen Übertragungsakt zurückzuführen sei - als Körperverletzung zu würdigen sei. Weiter erwog es, bei der Beurteilung der Frage, ob jene unter den Tatbestand der einfachen oder der schweren Körperverletzung, namentlich im Sinne der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) zu subsumieren sei, sei einerseits in Rechnung zu stellen, dass die modernen (Kombinations-)Therapien effizient und in der Regel gut verträglich seien sowie dass die Lebenserwartung von HIV-Infizierten sich derjenigen von Gesunden angleiche. Andererseits sei die Infektion nach wie vor nicht heilbar und sei eine Impfung trotz grosser medizinischer Fortschritte nicht in Sicht. Die Therapien stellten hohe Anforderungen an die Disziplin der Betroffenen. Die Medikamente müssten ein Leben lang streng vorschriftsgemäss eingenommen werden und könnten körperliche und/oder seelische Nebenwirkungen mit Beeinträchtigung der Lebensqualität verursachen. Überdies bestehe das Risiko von Resistenzentwicklungen, Wechselwirkungen mit andern Medikamenten und unerwünschten Langzeitnebenwirkungen. Insgesamt seien Betroffene trotz verbesserter Behandlungsmethoden und Medikamentenverträglichkeit nach wie vor komplexen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Alleine die Gewissheit, mit dem HI-Virus infiziert zu sein, könne zu einer Erschütterung des seelischen Gleichgewichts führen (BGE 139 IV 214 E. 3.4.3 ff.; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 5.5.3.2).
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Gestützt auf diese Änderung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem sozialversicherungsrechtlichen Entscheid erkannt, eine HIV-Infektion erfülle für sich allein das bei der Beurteilung der Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung mitzuberücksichtigende Kriterium der "Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen" nicht in besonders ausgeprägter Art (BGE 140 V 356 E. 5.5.3.3 und 5.5.3.5; zur sog. "Psycho-Praxis" vgl. BGE 115 V 133; ferner LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 20 N. 28; KIESER/LANDOLT, Unfall - Haftung - Versicherung, 2012, N. 592 ff. und 613 ff.).
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Erwägung 2.4 |
2.4.1 Die Vorinstanz subsumiert die Infizierung der Geschädigten mit dem HI-Virus gestützt auf die Erläuterungen des Sachverständigen unter die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB. Sie gelangt zum Schluss, es liege eine massive, tiefgreifende und lebenslange Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit vor, die in ihrer Qualität und in ihren Auswirkungen den in Art. 122 Abs. 2 StGB beispielhaft genannten Schädigungen in nichts nachstehe (vgl. auch (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 9 mit Hinweisen und N. 20 ff. zu Art. 122 StGB; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 231 StGB; vgl. auch BGE 139 IV 214 E. 3.4.4).
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Diese rechtliche Würdigung verletzt kein Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht sie auch nicht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechungsänderung lediglich die generelle, unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommene Qualifizierung als lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB als bundesrechtswidrig erachtet. Zur Frage, ob die HIV-Infektion unter die Generalklausel im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB gefasst werden kann, hat es sich aufgrund des Umstands, dass diese in jenem Entscheid nicht Gegenstand der Anklage und der vorinstanzlichen Urteile bildete, explizit nicht geäussert (BGE 139 IV 214 E. 3.4.5). Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall bei der rechtlichen Würdigung von einer objektiven Sichtweise ausgeht. Im Unterschied zu dem BGE 139 IV 214 zugrunde liegenden Fall liegen hier sowohl eine genügende Anklageschrift als auch ein hinreichendes Beweismaterial vor, welche eine Würdigung der Taten als schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel erlauben. So nannte die Staatsanwaltschaft bereits in der Anklageschrift vom 29. August 2012 als anwendbare Gesetzesbestimmung Art. 122 Abs. 3 StGB. Überdies liegen bei den Akten diverse medizinische Unterlagen sowie einlässliche Aussagen der Geschädigten über ihren Gesundheitszustand. Schliesslich holte die Vorinstanz aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers bei Prof. Dr. med. D., Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universitätsspitals Zürich, einen Expertenbericht zu den allgemeinen Folgen einer HIV-Infektion ein (nicht publ. E. 2.2). Dieser kommt zum Ergebnis, eine unbehandelte HIV-Infektion verlaufe nach wie vor tödlich und sei nach heutigem Wissensstand nicht heilbar. Eine antiretrovirale Therapie müsse lebenslänglich eingenommen werden, wobei die Anzahl und Frequenz mit der Schwere der Resistenz zunehme. Langzeitnebenwirkungen und Organtoxizitäten seien auch mit den heutigen Medikamenten durchaus denkbar. Weitere Faktoren wie Alter, Komorbiditäten und psychische Konstitution des Patienten könnten den Verlauf einer HIV-Infektion ungünstig beeinflussen. Die Belastung für Körper und Psyche sei auch heute noch enorm und die Krankheit sei mit einer ausgeprägten Stigmatisierung verbunden. Zudem hätten Personen, welche in den Jahren 2001-2005 mit HIV-1 infiziert und diagnostiziert worden seien, aufgrund von Hochrechnungen gegenüber der Normalbevölkerung eine deutlich, um mehrere Jahre verkürzte Lebenserwartung. Diese Folgen bestehen nach den unmissverständlichen Erklärungen des Sachverständigen für alle Betroffenen gleichermassen. Dass ein individueller Betroffener diese Folgen im Einzelfall unterschiedlich gewichten mag, ist für die rechtliche Qualifikation der HIV-Infektion ohne Bedeutung. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, kann es nicht vom subjektiven Empfinden des Betroffenen abhängen, ob die Infektion den Tatbestand der schweren oder der einfachen Körperverletzung erfüllt. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus BGE 139 IV 214 ableiten. Die Wendung in der Regeste des publizierten Entscheids, wonach die HIV-Infektion "unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren" sei, ist im Zusammenhang mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Würdigung der HIV- Infektion als lebensgefährliche Körperverletzung von Art. 122 Abs. 1 StGB zu sehen. Darin liegt keine Reduktion der rechtlichen Würdigung auf einen rein subjektiven Massstab. Im Weiteren hat das Bundesgericht im genannten publizierten Entscheid erwogen, das kantonale Gericht werde gegebenenfalls ein Gutachten einholen müssen, um sich in tatsächlicher Hinsicht ein besseres Bild vom aktuellen Forschungsstand, den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und deren Folgen zu machen (BGE 139 IV 214 E. 3.4.5). Dem ist die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall, wie ausgeführt, nachgekommen, so dass sie über eine ausreichende Entscheidgrundlage verfügte.
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2.4.2 Selbst wenn man der subjektiven Wahrnehmung der konkreten Folgen der HIV-Infektion durch die betroffenen Geschädigten stärkeres Gewicht beimessen wollte, ist im vorliegenden Fall die Würdigung als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz einwendet, verfängt nicht. So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit Ergänzung der Anklageschrift vom 5. März 2014 die Anklage um die gesundheitlichen Folgen, welche einer HIV-Infektion immanent und bei den betroffenen Personen konkret aufgetreten sind, präzisierte. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, die ursprüngliche Anklageschrift hätte den Anforderungen von Art. 325 StPO nicht genügt. Die Vorinstanz nimmt denn auch zutreffend an, es handle sich nicht um eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO, sondern um eine blosse Ergänzung. Diese stützt sich im Übrigen auf die in der Untersuchung erhobenen Aussagen der Betroffenen und erfolgte somit gestützt auf die bestehende Aktenlage. Ausserdem wurden in der Verhandlung vor der Vorinstanz zahlreiche Arztberichte zu den Akten erkannt. Der Beschwerdeführer konnte hiezu in der Berufungsverhandlung Stellung nehmen, womit er seine Rechte hinreichend wahrnehmen konnte, zumal selbst eine Änderung der Anklage nach der Rechtsprechung noch in der Berufungsverhandlung zulässig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Inwieweit sodann die Feststellungen der Vorinstanz auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen sollen, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.
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