BGE 142 IV 286
 
38. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Beschwerde in Strafsachen)
 
6B_110/2016 vom 27. Juli 2016
 
Regeste
Art. 85 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO; Zustellfiktion, Erkennbarkeit des Absenders.
 
Sachverhalt
A. Am 30. August 2013 verunfallte X. mit einem Motorfahrzeug. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 22. Mai 2014 wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 500.-.
Nachdem der eingeschriebene Strafbefehl am 23. Mai 2014 nicht zugestellt werden konnte, wurde er bei der Post zur Abholung hinterlegt. X. holte ihn nicht ab. Am 13. Juni 2014 spedierte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nochmals per A-Post mit dem Hinweis, er sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt worden. Zudem machte die Staatsanwaltschaft X. darauf aufmerksam, dass die Einsprachefrist mit der neuerlichen Zustellung nicht unterbrochen werde und der Fristenlauf nicht neu beginne. X. erhob am 14. Juni 2014 Einsprache. Am 16. Januar 2015 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung, ob die Einsprachefrist gewahrt sei.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 entschied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz, die Einsprache sei verspätet und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 ab.
B. X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Es sei "das Verfahren zur materiellen Behandlung der Streitsache an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Entscheidung an die "kantonale Behörde" zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
 
Aus den Erwägungen:
1.6.2 Für die Annahme der Zustellfiktion ist vorauszusetzen, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen kann, mit deren Sendung er rechnen muss. Da sich die prozessuale Pflicht einer Partei auf behördliche Akte derjenigen Behörde beschränkt, zu der sie in einem Prozessrechtsverhältnis steht, muss der Absender eindeutig identifizierbar sein (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO).
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von staatlichen Organen "nach Treu und Glauben behandelt zu werden". Dies wird schon in Art. 5 Abs. 3 BV im Rahmen der allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns statuiert. Handeln nach Treu und Glauben bedeutet Loyalität und Vertrauenswürdigkeit in allen rechtlichen Beziehungen, wie auch Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des zwischenmenschlichen und staatlichen Verhaltens (RHINOW/SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 1989 ff.). Diese Grundsätze machen die eindeutige Identifizierbarkeit des behördlichen Absenders notwendig. Staatliche Organe sind zu Loyalität und Vertrauenswürdigkeit in allen Rechtsbeziehungen sowie zu voraussehbarem und berechenbarem Handeln verpflichtet, so dass eine wechselseitige Abstimmung und Koordination des Verhaltens möglich ist (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 25 ff.).
Tritt die Behörde in eine Rechtsbeziehung mit den Bürgern, ohne als Behörde erkennbar zu sein, handelt sie weder voraussehbar noch berechenbar und ermöglicht dem Bürger nicht, sein Verhalten nach seinen prozessualen Pflichten auszurichten. Gibt sich die Behörde als Absender einer Sendung nicht zu erkennen, so kann dem Adressaten nicht vorgeworfen werden, er wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, diese zu empfangen. Vielmehr kann er sich seinerseits auf den Vertrauensschutz berufen, um Verfahrensnachteile abzuwenden. Das Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die betroffene Person nicht zur Entgegennahme sämtlicher Post, sondern bloss zur Annahme erkennbarer Sendungen derjenigen Behörde, zu der das Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. auch Beschluss BEK 2012 126 des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. Juni 2013 in: Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz 2013 A 5.3 S. 44-46 und Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung 2013 A 5.3 Nr. 92 S. 246 f.).
1.6.3 Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, waren auf dem Briefumschlag der Staatsanwaltschaft deren Bezeichnung und Anschrift mit Postfach, Ort und Postleitzahl erkennbar. Zwar konnte der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis mehr nehmen, weil der Brief bereits zurückgesandt worden war, als er ihn abholen wollte. Dies hat er sich aber selber zuzuschreiben, da er erst nach Ablauf der siebentägigen Aufbewahrungsfrist bei der Post erschien. Nicht erforderlich ist, dass der Absender der Sendung auf der Abholungseinladung selbst erkennbar ist. Es reicht aus, wenn die Sendung per Einschreiben erfolgt (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO). Dies war vorliegend der Fall und die beim Beschwerdeführer hinterlegte Abholungseinladung entsprach der üblichen Form.
Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die Zustellfiktion falsch angewendet hätte, weil der behördliche Absender nicht eindeutig identifizierbar gewesen wäre. (...)