BGE 145 IV 259
 
29. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
 
6B_315/2019 vom 5. Juli 2019
 
Regeste
Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland.
 
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls mit Verfügung vom 8. November 2018 ein. Sie sprach diesem eine Genugtuung von Fr. 200.-, jedoch keine Entschädigung zu.
A. gelangte dagegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei er ein Schadenersatzbegehren über Fr. 3'200.- stellte. Das Obergericht trat auf die Beschwerde infolge Verspätung mit Verfügung vom 21. Januar 2019 nicht ein.
B. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der Entscheid vom 21. Januar 2019 sei aufzuheben und auf seine Beschwerde sei einzutreten.
C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 1
 
Erwägung 1.4
1.4.2 Das Bundesgericht entschied in BGE 125 V 65 für das Sozialversicherungsrecht, die Verwaltung müsse die Gesetzesbestimmung von Art. 21 Abs. 1 VwVG in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich wiedergeben, um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Versicherten auf die darin enthaltene Regel berufen zu können. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Fairness und der Waffengleichheit (BGE, a.a.O., E. 4 S. 67 f.). Die Rechtsmittelbelehrung muss bei Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland über die Vorschrift von Art. 35 Abs. 2 VwVG hinaus demnach auch einen Hinweis auf die spezielle Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 VwVG betreffend die Fristwahrung enthalten. Gemäss dem Urteil 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 ist diese zu Art. 21 Abs. 1 VwVG ergangene Rechtsprechung auch auf Art. 39 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil, a.a.O., E. 1). In einem jüngeren, amtlich publizierten Entscheid hielt das Bundesgericht zudem ausdrücklich an BGE 125 V 65 fest. Es erwog, selbst wenn angenommen würde, die Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG bräuchten nicht in der Rechtsmittelbelehrung selbst zu stehen, so müsste darauf in geeigneter Weise im Rahmen der Verfügungszustellung hingewiesen werden. Eine solche Informationspflicht sei zumindest gegenüber einer Adressatin der Verfügung im Ausland, die weder in erkennbarer Weise mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sei, zu bejahen (BGE 144 II 401 E. 3.2 S. 405).
Für das BGG (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d und Art. 48 Abs. 1) wird die Frage in der Lehre kontrovers diskutiert (die Anwendbarkeit von BGE 125 V 65 bejahend: YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 1238 zu Art. 48 BGG; anders AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 48 BGG, mit Hinweis auf die Letztinstanzlichkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens; siehe dazu auch Urteile 1B_190/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3; 4A_305/2010 vom 11. Oktober 2010; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2).
Wie die Frage für die StPO zu beurteilen ist, wurde soweit ersichtlich höchstrichterlich bisher nicht geklärt. NIKLAUS OBERHOLZER spricht sich als einer der wenigen Autoren, die sich überhaupt zu dieser Frage äussern, mit Verweis auf BGE 125 V 67 f. für eine um Art. 91 Abs. 2 StPO ergänzte Rechtsmittelbelehrung aus (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1308).
1.4.3 Letzterem ist beizupflichten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die in BGE 125 V 65 E. 4 entwickelte Rechtsprechung nicht zumindest auch für das kantonale Strafverfahren gelten soll. Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO ist offen formuliert und äussert sich - anders als Art. 35 Abs. 2 VwVG - nicht zum erforderlichen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung. Die Bestimmung steht einer erweiterten Rechtsmittelbelehrung daher auch nicht entgegen. Die Rechtsmittelbelehrung soll die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen. Dies ist ohne Kenntnis des in Art. 91 Abs. 2 StPO geregelten Fristenlaufs u.U. nicht möglich. Angesichts der teils kurzen Fristen von 10 Tagen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO für die Beschwerde; siehe auch Art. 354 Abs. 1 StPO für die Einsprache) und der Dauer der postalischen Zustellung in gewissen Staaten ist es zudem wichtig, dass die rechtsuchende Person auch über die Möglichkeit informiert ist, ihr Rechtsmittel im Ausland einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Die Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO muss, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist, grundsätzlich daher auch einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten.
1.4.4 Aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Diese u.a. in Art. 49 BGG verankerte Regel gilt auch für die StPO (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 81 StPO). Sie entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404 f.). Hatte der Rechtsuchende keine Kenntnis von der in Art. 91 Abs. 2 StPO verankerten Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe der Eingabe im Ausland, weil er darauf weder in der Rechtsmittelbelehrung noch auf andere Weise hingewiesen wurde, kann ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist der ausländischen Post zu übergeben.