BGE 147 IV 47
 
6. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und B. (Beschwerde in Strafsachen)
 
6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020
 
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde.
 
Art. 429 Abs. 1, Art. 432 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 StPO; Entschädigung der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staats oder der Privatklägerschaft?
 
Sachverhalt
A. A. erhob am 26. Juni 2018 Strafklage gegen B. wegen des Verdachts auf Begehung von Ehrverletzungsdelikten. Sie wirft der Beanzeigten vor, anlässlich einer Schlichtungsverhandlung unter Mit- und Stockwerkeigentümern am 28. März 2018 gut vernehmbar über sie gesagt zu haben: "Die spinnt!".
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Strafverfahren ein (Verfügung vom 13. September 2019).
Dagegen beschwerte sich A. beim Kantonsgericht Schwyz. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Die kantonsgerichtlichen Kosten auferlegte es der Beschwerdeführerin. Es verpflichtete diese, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Beschluss vom 11. März 2020).
B. A. führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Strafverfahren sei weiterzuführen. Eventuell sei die Sache zur neuen Verlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell nur betreffend die Entschädigung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 4
Die Beschwerdeführerin hat bezüglich dieser Frage als Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Denn der Kostenentscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) dahin, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 S. 211; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies denn auch zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil 6B_1258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall entfällt eine solche Entschädigung, weil die Voraussetzungen für eine Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO fehlen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die beschuldigte Person das eingestellte Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst hat. Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten eines Angeschuldigten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205). Es ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Angeschuldigten direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb; Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 114). Die Gründe, aus denen die inkriminierte Äusserung der Beschwerdegegnerin keinen Ehrverletzungstatbestand erfüllt, schliessen hier auch ein zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbares Verhalten (vgl. Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4) aus.
    "Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen";
    "Se l'imputato viene giudicato non colpevole in un procedimento promosso a querela di parte, il querelante, qualora per condotta temeraria o negligenza grave abbia causato l'apertura del procedimento o ne abbia intralciato lo svolgimento, o l'accusatore privato possono essere tenuti a rimborsargli le spese sostenute ai fini di un adeguato esercizio dei suoi diritti procedurali";
    "Lorsque le prévenu obtient gain de cause sur la question de sa culpabilité et que l'infraction est poursuivie sur plainte, la partie plaignante ou le plaignant qui, ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a entravé le bon déroulement de la procédure ou a rendu celle-ci plus difficile peut être tenu d'indemniser le prévenu pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits de procédure".
Nach den deutsch- und italienischsprachigen Fassungen betrifft das Erfordernis eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens nur die (auf ihre Parteistellung verzichtende) antragstellende Person und nicht auch die Privatklägerschaft (zur begrifflichen Unterscheidung: BGE 138 IV 248 E. 4.2.1 S. 252). Ihr Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig. Die französischsprachige Version erfasst der Satzstellung nach anscheinend neben der antragstellenden Person auch die Privatklägerschaft. Sie lässt sich aber auch so verstehen, dass der Relativsatz, der das erwähnte Erfordernis umschreibt ("qui, ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a entravé le bon déroulement de la procédure ou a rendu celle-ci plus difficile"), nur auf "le plaignant" ("antragstellende Person"; "querelante") - und nicht auch auf "la partie plaignante" ("Privatklägerschaft"; "accusatore privato") - bezogen ist, zumal die beiden Gruppen von Verfahrensbeteiligten ansonsten nicht in umgekehrter Reihenfolge genannt werden müssten. Unter diesen Umständen ist der eindeutige Wortlaut der deutsch- und italienischsprachigen Fassungen von Art. 432 Abs. 2 StPO massgebend. Die allfällige Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft hängt mithin nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab (anders wohl noch BGE 141 IV 476 E. 1.1 S. 479). Das gleiche Verständnis liegt auch der Rechtsprechung zu Art. 427 Abs. 2 StPO zugrunde. Diese Bestimmung regelt die Verlegung der Verfahrenskosten bei Antragsdelikten parallel zu Art. 432 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 252 f. mit Hinweisen auf die Materialien der Gesetzgebung).
Aufgrund der parallelen Behandlung von Verfahrenskosten und Entschädigungen (oben E. 4.1) gilt im Übrigen der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen (Urteil 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 90), gleichermassen für die Anlastung der Entschädigung an eine obsiegende beschuldigte Person (Art. 432 Abs. 2 StPO).
4.2.3 Wie die Kostentragungsvorschrift von Art. 427 Abs. 2 StPO ist auch die Verpflichtung der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur. Die Entschädigung der beschuldigten Person geht demnach nicht zwingend zu Lasten der Privatklägerschaft (vgl. erwähntes Urteil 6B_369/2018 E. 2.1 a.E.; BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 S. 254 [je zu Art. 427 Abs. 2 StPO]). Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254). Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person zu Lasten der (im Schuldpunkt Anträge stellenden) Privatklägerschaft geht.
4.2.4 Die Anfang 2011 in Kraft getretene eidgenössische StPO baute die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft aus. Im Gegenzug sollte diese vermehrt für die Kosten in die Pflicht genommen werden können (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 S. 253 f.). Indessen liegt das Strafverfahren in der Verantwortung des Staats, weshalb die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder deren Verfahren eingestellt wird, grundsätzlich auch vom Staat für die Aufwendungen entschädigt wird, die für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte anfallen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1327 [zu Art. 434 E-StPO], 1329 [zu Art. 437 E-StPO] und 1331 [zu Art. 440 E-StPO]). In diesem Spannungsfeld entwickelte sich die Rechtsprechung zur Frage, ob eine Entschädigung an die obsiegende beschuldigte Person zu Lasten der (im Schuldpunkt Anträge stellenden) Privatklägerschaft oder aber des Staats gehen sollte, wie folgt:
In BGE 139 IV 45 E. 1.2 betont das Bundesgericht, der Grundsatz, wonach die Verteidigungskosten des freigesprochenen Beschuldigten in erster Linie vom Staat getragen werden (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO), gelte (nur) solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich sei. Deshalb gebe es für Verfahrenslagen, in denen das Verfahren vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft (weiter-)geführt wird, Korrektive, namentlich Art. 432 Abs. 2 StPO. Im Berufungsverfahren seien die nach Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen entsprechend auszulegen. Die Privatklägerschaft trage die Verteidigungskosten, wenn einzig sie Berufung erhoben habe und somit sie allein für die Fortsetzung des Verfahrens vor Rechtsmittelinstanz verantwortlich zeichne. Im konkreten Fall war der Entschädigungsberechtigte vom Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 StGB) freigesprochen worden. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Ausgangslage im Berufungsverfahren entspreche indessen derjenigen von Art. 432 Abs. 2 StPO (die eines Antragsdelikts beschuldigte Person wird zulasten der Privatklägerschaft entschädigt) insofern, wie die Fortsetzung des (Rechtsmittel-)Verfahrens allein vom Willen der unterliegenden Privatklägerschaft abhängt, d.h. der Staat nicht mehr veranlasst ist, auf eine Weiterführung der Strafverfolgung hinzuwirken. Dem Leiturteil BGE 139 IV 45 folgend trägt die allein Berufung erhebende Privatklägerschaft die adäquaten Verteidigungskosten der beschuldigten Person im Berufungsverfahren auch dann, wenn es um Offizialdelikte geht. Es kommt, gleich wie für die Verfahrenskosten (Art. 428 StPO), das allgemeine Unterliegerprinzip zum Tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.; vgl. Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2).
BGE 141 IV 476 E. 1 präzisiert, BGE 139 IV 45 umschreibe eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Verantwortung für das Strafverfahren beim Staat liegt. Somit sei diese Rechtsprechung restriktiv zu handhaben: Die Privatklägerschaft trage die angemessenen Kosten der Verteidigung der (freigesprochenen) beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft (mit Berufung) weitergezogen worden ist, nicht aber, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt.
4.2.5 BGE 141 IV 476 befasst sich mit der Verlegung der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden sind. Danach hängt die Kostentragung davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte behandelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die erwähnte Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Grund für die in BGE 141 IV 476 getroffene Unterscheidung ist, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst hat, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung vorzeitig beendet. Der Strafverfolgungsanspruch geht beim Offizialdelikt indessen weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist es angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich (vgl. oben E. 4.2.3) anzuwenden (vgl. STEFAN CHRISTEN, Keine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?, in: forumpoenale 2016 S. 163 f.).
Mithin ist BGE 141 IV 476 zu präzisieren: Sofern es sich um Antragsdelikte handelt, geht die Entschädigung der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein beschreitenden) Privatklägerschaft, dies unabhängig davon, ob das Vor- resp. Hauptverfahren vollständig durchgeführt worden ist oder nicht. Die betreffende Differenzierung kommt nur bei Offizialdelikten zum Tragen.