Die SUVA versichert gegen (Betriebs- und Nichtbetriebs-) Unfälle sowie gegen Berufskrankheiten (Art. 67 und 68 KUVG). Gestützt auf Art. 68 Abs. 3 KUVG hat der Bundesrat in Art. 3 der Verordnung über Berufskrankheiten Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag den Berufskrankheiten gleichgestellt, sofern sie "ausschliesslich oder vorwiegend" durch Arbeiten in einem die Versicherung bedingenden Betrieb verursacht worden sind. MAURER (Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 91, lit. b)
vertritt die Auffassung, dass die erwähnten Wärmeeinwirkungen auch als Unfälle bewertet werden können (vgl. ferner DUBOIS/ZOLLINGER, Unfallmedizin, S. 380). Dies hätte wohl zu bedeuten, dass der während der Arbeit entstandene Sonnenstich als Berufskrankheit zu gelten hätte und die SUVA in diesem Fall nur unter der Voraussetzung der ausschliesslichen oder überwiegenden Entstehung in dem ihr unterstellten Betrieb haften würde. Ist dagegen der Sonnenstich nicht während der Arbeit aufgetreten, so wäre er als Nichtbetriebsunfall gemäss Art. 67 Abs. 3 KUVG zu qualifizieren und von der SUVA stets zu übernehmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Unfall dann vor, wenn die Gesundheit eines Versicherten gegen dessen Willen durch die plötzliche Einwirkung eines mehr oder weniger ungewöhnlichen äussern Faktors geschädigt wird.