BGE 99 V 48
 
17. Auszug aus dem Urteil vom 14. Februar 1973 i.S. Ausgleichskasse Nidwalden gegen Hermann und Kantonsgericht des Kantons Nidwalden
 
Regeste
Art. 54 Abs. 1 lit. d IVG.
 
Aus den Erwägungen:
Die Versicherte erhält nur dann eine Rente, wenn sie im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert ist. Wer Leistungen der Invalidenversicherung fordert, muss das ihm Zumutbare vorkehren, um die Folgen seiner Invalidität möglichst zu mildern (EVGE 1969 S. 163, 1967 S. 33 und 75; nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Scherer vom 8. Juni 1971), und sich jeder zumutbaren Massnahme unterziehen, welche die Invalidenversicherung zu seiner Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben anordnet.
Im vorliegenden Fall hielten sich Verwaltung und Vorinstanz an diese Grundsätze und gingen davon aus, eine Rente könne der Versicherten erst gewährt werden, wenn sie im Sinne des Gesetzes eingegliedert sei. Die Ausgleichskasse sprach ihr daher nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Invalidenversicherungs-Kommission ein Hilfsmittel und medizinische Massnahmen zu, ohne aber in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen, dass die Rentenfrage erst nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen entschieden werden könne. Zwar hatte die Invalidenversicherungs-Kommission die Versicherte in ihrem Brief vom 11. Dezember 1970 auf den Vorrang der Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht. Dies genügte indessen nicht. Vielmehr muss in einem solchen Fall verlangt werden, dass die Ausgleichskasse im erwähnten Sinne über das gestellte Rentengesuch ausdrücklich verfügt. Denn die Versicherte hat - auch im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde - Anspruch darauf, dass in der Verfügung zu ihrem Rentenbegehren Stellung genommen wird.