BGE 102 V 206 |
50. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1976 i.S. Gasser & Cie AG gegen Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt |
Regeste |
Verwirkung der Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge. |
Aus den Erwägungen: |
"Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung."
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Die im Rahmen der achten AHV-Revision beschlossene Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972 liess die bisherige Fassung des Art. 16 Abs. 3 im wesentlichen bestehen, wobei allerdings die absolute Verjährungsfrist jetzt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Sie fügte aber jener Fassung folgenden neuen Rechtssatz hinzu (AS 1972 II S. 2485):
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"Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde."
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Diese Novelle trat am 1. Januar 1973 in Kraft, ohne dass sie einer besondern Übergangsbestimmung unterworfen worden wäre.
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2. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Eidg. Versicherungsgericht mit Recht nicht mehr, dass die Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG in der neuen Fassung auch auf die Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, welche vor deren Inkrafttreten bereits bestanden. Zwar gilt in der Rechtsordnung im allgemeinen gestützt auf Art. 1 SchlTZGB der Grundsatz der Nichtrückwirkung des neuen Rechts. Dieser Grundsatz erleidet aber u.a. gerade im Verjährungsrecht eine Ausnahme (vgl. Art. 49 SchlTZGB). Es ist allgemein anerkannt und ergibt sich aus dem Zweck der Verjährung, die Rechtssicherheit durch Befristung der Ausübung der Verjährung zu wahren, dass eine Ordnung, welche eine Verjährung neu einführt oder ändert, auch auf Ansprüche anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig geworden sind. Immerhin erfordert der Schutz der bestehenden Rechte, dass in solchen Fällen die neue Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sie eingeführt wird, also nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (BGE 87 I 413, 82 I 57 f.; IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Nr. 15, B III d; MUTZNER, Komm. N. 7 zu Art. 49 SchlTZGB; HAFNER, Komm. N. 5a zu Art. 883 aOR).
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