10. Urteil vom 16. März 1978 i.S. Z. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt betreffend Erläuterung des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. September 1977
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Regeste
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Art. 145 Abs. 1 OG.
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Sachverhalt
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A.- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) errechnete gestützt auf Art. 45 IVG für ihren Versicherten Eugen Z. eine aus ihrer eigenen Rente und aus den Renten der Invalidenversicherung resultierende Überversicherung von Fr. 908.-, um welchen Betrag sie ihre Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1975 kürzte (Verfügung vom 13. August 1975). In seinem Urteil vom 5. September 1977 (BGE 103 V 90) hatte das Eidg. Versicherungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eugen Z. hin darüber zu befinden, ob die Zusatzrenten, die der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung für seine geschiedene Ehefrau und für das unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellte Kind Eliane bezieht, in die Überversicherungsrechnung einbezogen werden dürfen. Das Gericht verneinte dies für den Fall, dass der Versicherte die beiden IV-Zusatzrenten vollumfänglich weitergeleitet und auch die laut Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge regelmässig überwiesen habe. Es verhielt die SUVA, "dies näher abzuklären und alsdann über den Rentenanspruch bzw. über eine allfällige Kürzung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVG und den heutigen Erwägungen neu zu verfügen" (Erw. II. 4 des Urteils). Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, "dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Januar 1976 sowie die SUVA-Verfügung vom 13. August 1975 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre".
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B.- Die Abklärungen der SUVA ergaben, dass Eugen Z. nur die IV-Zusatzrenten an die geschiedene Frau weitergeleitet, die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil dagegen seit dem 1. Januar 1975 nicht bezahlt hatte. Die SUVA stellte sich daher auf den Standpunkt, es fehle an einer der im bundesgerichtlichen Urteil genannten Voraussetzungen, unter denen die Zusatzrenten bei der Berechnung der Überversicherung unberücksichtigt zu lassen wären. Sie teilte dem Rechtsvertreter des Eugen Z., Advokat Dr. S., mit, ihre neue Verfügung werde somit gleich lauten müssen wie diejenige, die das Eidg. Versicherungsgericht aufgehoben habe (Schreiben vom 24. November 1977).
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Dr. S. unterbreitete der SUVA den Vorschlag, sie möge die in den Jahren 1975 bis 1977 aufgelaufenen rückständigen Alimente (36 Monate zu Fr. 300.- = Fr. 10'800.-) aus dem Nachbetreffnis, das Eugen Z. von der Anstalt zugut habe (36 Monate zu Fr. 750.- = Fr. 27'000.-) direkt der geschiedenen Frau anweisen und ihr in Zukunft die monatlichen Unterhaltsbeiträge direkt auszahlen.
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Die Parteien einigten sich in der Folge bezüglich der Zeit ab 1. Januar 1978: Eugen Z. erklärte sich bereit, seiner geschiedenen Frau und dem Kinde Eliane monatlich die Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.- gemäss Scheidungsurteil zu bezahlen und der SUVA einen periodischen Nachweis hierüber zu erbringen; vorbehältlich dieses Nachweises verzichtete die SUVA darauf, die IV-Zusatzrenten in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen, und reduzierte dementsprechend die Überentschädigung auf monatlich Fr. 111.-.
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Bezüglich der Jahre 1975 bis 1977 ersucht Dr. S. um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. September 1977 mit dem Antrag, dieses sei "in dem Sinne klarzustellen und zu vervollständigen, als erkannt werden soll:
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Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.1.75 bis zum 31.12.1977 Fr. 27'000.- nachzubezahlen, mit der Massgabe, dass hievon Fr. 10'800.- direkt an Frau Marcella Z.-T. zur Auszahlung zu bringen sind, währenddem die restlichen Fr. 16'200.- an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gelangen." Dr. S. begründet diesen Antrag im wesentlichen damit:
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"Unklarheit bzw. Unvollständigkeit scheint mir deswegen gegeben zu sein, weil die Auffassungen der Parteien insofern auseinandergehen, als die Bundesanstalt die Auffassung vertritt, entsprechend dem engen Wortlaut der Urteilsmotive sei eine Nachzahlungspflicht nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Nachweis erbringt, dass er die Alimente schon bezahlt hat, diese Zahlungen also bereits erfolgt sind. Demgegenüber vertrete ich die Auffassung, das Urteil sei in dem Sinne zu verstehen, dass die Nachzahlung der Bundesanstalt auch dann zu erfolgen hat, wenn die Alimentenzahlung nicht schon erfolgt ist, aber dafür Gewähr geboten wird, dass sie erfolgen wird."
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Die SUVA bestreitet die Erläuterungsbedürftigkeit des Urteils vom 5. September 1977 und bemerkt: Nach dem entscheidenden Passus des Urteils sei massgebend, ob Eugen Z. die für die geschiedene Frau und das Kind Eliane bestimmten Renten vollumfänglich weitergeleitet und auch die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil regelmässig überwiesen habe. Diese Formulierung könne nur so verstanden werden, dass es auf die effektiv erfolgten Zahlungen ankomme. Die SUVA beantragt, auf das Erläuterungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei das Urteil im Sinne ihrer Rechtsauffassung zu erläutern.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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Die Erläuterung kann jedoch auch hinsichtlich der Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn Sinn und Tragweite des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden können (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 516). Wenn die SUVA im Urteil vom 5. September 1977 verhalten wurde, "im Sinne der Erwägungen" zu verfahren, so bezog sich das auf die erwähnte Erw. II. 4, deren Sinn heute zwischen den Parteien umstritten ist. Hinsichtlich dieser Erwägung ist daher das Erläuterungsgesuch zulässig. Auf dieses Gesuch ist somit einzutreten.
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Das Eidg. Versicherungsgericht hat die SUVA verhalten, abzuklären, "ob der Beschwerdeführer die für die geschiedene Frau und das Kind Eliane bestimmten Renten vollumfänglich weitergeleitet und auch die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil regelmässig überwiesen hat". Dem hat das Gericht beigefügt: "Träfe dies zu, so wären die streitigen Renten der Invalidenversicherung nicht in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen". Mit dieser Formulierung ist zunächst in direkter Weise der Fall geregelt, dass Eugen Z. seinen Verpflichtungen nachgekommen sein sollte: die IV-Zusatzrenten wären diesfalls nicht in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen. In indirekter Weise lässt aber die zitierte Formulierung auch den Umkehrschluss zu, dass diese Zusatzrenten in die Überversicherungsrechnung einbezogen werden müssten, falls Eugen Z. seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Diese beiden Fälle sind an sich klar und bedürfen keiner Erläuterung.
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Die Meinungsverschiedenheit der Parteien betrifft ein zusätzliches, neues Problem. Dr. S. verlangt nämlich, dass die Offerte des Eugen Z. auf Nachzahlungen der ausstehenden Unterhaltsbeiträge aus seiner Nachforderung gegenüber der SUVA der Erfüllung seiner laufenden Alimentationsverpflichtung gleichgestellt werde; entscheidend sei, dass die Alimentenschuld überhaupt getilgt werde, und nicht der Zeitpunkt, in dem dies geschehe. Dieses Problem stellte sich dem Eidg. Versicherungsgericht nicht, als es sein Urteil fällte. Es ergab sich erst aus dem neuen Sachverhalt, indem Eugen Z. der SUVA seinen Vorschlag unterbreitete. Die Erläuterung einer Frage, die vom Eidg. Versicherungsgericht nicht zu prüfen war und die es daher nicht geprüft hat, ist aber ausgeschlossen (vgl. BIRCHMEIER S. 516).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
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