BGE 105 V 29
 
8. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1979 i.S. Schlumpf gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
 
Regeste
Revision der Rente (Art. 41 IVG und 88a IVV).
- Hat die Verwaltung eine Rente revidiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, so kann der Richter die Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
 
Aus den Erwägungen:
b) Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (bzw. - im Falle einer Hausfrau - die Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (EVGE 1968 S. 188 f.); zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (ZAK 1974 S. 53 Erw. 3).
Hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis ist festzuhalten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, in dieser Beziehung keine Rechtserheblichkeit zukommt; als Vergleichsbasis sind vielmehr einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (ZAK 1969 S. 130 Erw. 1; unveröffentlichte Urteile Ambühl vom 11. Januar 1979 und Bernet vom 12. Mai 1977).
c) Der erwähnten Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG nicht erfüllt sind (BGE 99 V 103 f., BGE 98 V 104 Erw. 5). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (unveröffentlichte Urteile Chatton vom 6. Februar 1979, Valente vom 26. Oktober 1977, Di Jorio und Bernet vom 12. Mai 1977).