BGE 105 V 49
 
12. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1979 i.S. Ritzer gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
 
Regeste
Art. 23 Abs. 2 AHVG.
 
Aus den Erwägungen:
Eine geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehepartners bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 2 AHVG). Das Eidg. Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Ausnahmevorschrift von Art. 23 Abs. 2 keine extensive Auslegung zulasse (EVGE 1955 S. 201 f., 1969 S. 82). Es hat namentlich entschieden, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil oder einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgelegt sein müsse (EVGE 1969 S. 81 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall liegt unbestrittenermassen lediglich eine aussergerichtliche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht des von der Beschwerdeführerin geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes vor. Es kann sich deshalb nur fragen, ob die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Gründe dazu Anlass geben können, von der dargelegten langjährigen Praxis abzuweichen. Das ist nicht der Fall.