BGE 115 V 65 |
10. Urteil vom 30. Mai 1989 i.S. E. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich |
Regeste |
Art. 10 Abs. 2 AHVG: Beitragspflicht der Studenten. |
- Zum Begriff des Studenten nach Art. 10 Abs. 2 AHVG (Erw. 7). |
Sachverhalt |
A.- Der 1954 geborene Heinrich E. zahlte im Jahre 1974 Sozialversicherungsbeiträge auf einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'500.--. In den Jahren 1975 und 1976 entrichtete er als nichterwerbstätiger Student (Universität Zürich) Beiträge mittels Beitragsmarken. Im Jahre 1977 übte er eine kurzfristige Erwerbstätigkeit mit einem beitragspflichtigen Lohn von Fr. 3'008.-- aus. 1978 und 1979 besuchte er die Handelshochschule St. Gallen und die Universität Bern. In den Jahren 1980 und 1981 war er erwerbstätig und erzielte beitragspflichtige Löhne von Fr. 32'458.-- (1980) und Fr. 24'484.-- (1981). Ab Oktober 1981 bis April 1983 absolvierte Heinrich E. beim Institut I. eine Ausbildung zum Personalassistenten und von Mai 1983 bis November 1985 einen Management-Lehrgang. In den Monaten Oktober bis Dezember 1983 verdiente er Lohn in der Höhe von Fr. 3'979.-- und von Januar bis April 1984 Fr. 4'702.--.
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Die Ausbildung zum Personalassistenten beim Institut I. dauert drei Semester. Für die Studienarbeit müssen die Absolventen gemäss Programm des Instituts mit einem täglichen Aufwand von etwa anderthalb Stunden an fünf Wochentagen rechnen. Gearbeitet wird mit der Methode des Fernunterrichts in Verbindung mit integrierten Begleitseminarien im dritten Semester (zwölf Samstage zu sechs Seminarstunden). Die Management-Ausbildung dauert vier Semester. Für die Studienarbeit müssen die Absolventen gemäss dem Programm des Instituts I. täglich etwa anderthalb Stunden einsetzen. Das erste Studienjahr wird in der Methode Fernunterricht mit integrierten Begleitseminarien in der zweiten Hälfte des zweiten Semesters (sechs Samstage zu sechs Seminarstunden) absolviert. Danach finden Zwischenprüfungen statt. Das zweite Studienjahr wird ebenfalls in der Methode Fernunterricht mit integrierten Begleitseminarien im vierten Semester (zwölf Samstage zu sechs Seminarstunden) absolviert. Danach erfolgt die Schlussprüfung.
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Mit Verfügungen vom 12. März 1986 erfasste die Ausgleichskasse des Kantons Zürich Heinrich E. für die Beitragsjahre 1982 und 1985 als Nichterwerbstätigen und berechnete seine persönlichen Beiträge aufgrund seines Vermögens. Für die Jahre 1983 und 1984 stufte sie ihn als nicht dauernd und voll erwerbstätigen Versicherten ein und erhob ebenfalls Beiträge nach Massgabe seines Vermögens. Die entsprechende Verfügung erging am 15. Mai 1986.
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B.- Hiegegen erhob Heinrich E. Beschwerde und machte geltend, sein beitragsrechtlicher Status in den Jahren 1982 bis 1985 sei aufgrund der damaligen Ausbildung am Institut I. derjenige eines Studenten (bzw. eines Werkstudenten in den Jahren 1983 und 1984).
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Mit Entscheid vom 22. Mai 1987 lehnte es die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich ab, Heinrich E. für die Jahre 1982 bis 1985 beitragsrechtlich als Studenten anzuerkennen, weil dem Versicherten bei einem Studienpensum von siebeneinhalb bis zehn Stunden pro Woche nicht zugestanden werden könne, dass er sich in den fraglichen Jahren vorwiegend seiner Ausbildung gewidmet habe. Die geschuldeten Beiträge seien deshalb, wie von der Verwaltung richtig erkannt worden sei, nach Massgabe seines Vermögens zu berechnen.
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C.- Heinrich E. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, "es sei das Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 22. Mai 1987 aufzuheben und es seien die Akten des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückzuweisen zur Erhebung des Mindestbeitrages als Student für die Jahre 1982 bis 1985, unter Berücksichtigung der für 1983 und 1984 bereits abgerechneten Beiträge aus Nebenbeschäftigungen von Fr. 3'979.00 bzw. Fr. 4'702.00".
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: |
b) Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 168 bis 8'400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 168 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Art. 9bis AHVG ist anwendbar (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag. Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind (Art. 10 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG).
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c) Für die Jahre 1982 bis 1985 betrug der Minimalbeitrag 210 Franken (VO 82 und 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV).
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d) Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 210 Franken (1982 bis 1985) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis AHVV (in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung) die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen während des Kalenderjahres nicht mindestens den nach der Tabelle dieser Bestimmung massgebenden Grenzbeitrag erreichen.
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"1. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, sowie für Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, und für Studenten beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, auf 1 Franken im Monat festsetzen.
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2. Für die übrigen Nichterwerbstätigen beträgt der Beitrag 10 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11."
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b) Im AHVG vom 20. Dezember 1946 (BS Bd. 8/447) erhielt Art. 10 folgende Fassung:
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"1. Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen Verhältnissen 1 bis 50 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11.
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2. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 1 Franken im Monat festsetzen.
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3. Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu bezahlen."
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c) Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs und Art. 10 Abs. 3 in der ersten AHVG-Fassung enthalten einerseits eine Aussage über den beitragsrechtlichen Status der Studenten, indem diese ohne Einschränkung als Nichterwerbstätige betrachtet werden (siehe aber Art. 27 Abs. 2 AHVV vom 31. Oktober 1947 betreffend Werkstudenten; Binswanger, Kommentar zum AHVG, Zürich 1950, S. 86, und Nachtrag 1951, S. 33). Anderseits wird für Studenten eine Beitragsbemessungsregel aufgestellt, indem diese den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 AHVG lässt weder zur beitragsrechtlichen Qualifikation noch zur Beitragsbemessung mögliche Ausnahmen erkennen. Dergleichen kommt auch in den Materialien nicht zum Ausdruck (siehe Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHVG vom 16. März 1945, S. 48 f.; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines AHVG/BBl 1946 II 396 und 523). Wenn Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs zuerst die minimale Beitragspflicht der mittellosen Versicherten, der Studenten und der Lehrlinge ohne Barlohn regelte und Absatz 2 die übrigen Nichterwerbstätigen der höheren Beitragspflicht unterwarf, kann das vielmehr nur bedeuten, dass (nichterwerbstätige) Studenten uneingeschränkt auf den Mindestbeitrag verpflichtet werden sollten.
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"Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Art. 5, 6 und 8 AHVG zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr."
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Damit wurde einerseits zum Ausdruck gebracht, dass beitragsrechtlich als nichterwerbstätig nur jene Studenten gelten, die keine Beiträge oder Beiträge von weniger als 12 Franken im Jahr gemäss den Bestimmungen über die Beiträge der Erwerbstätigen zu leisten haben. Anderseits wurde gesetzlich verankert, dass Studenten kumulativ den vollen Minimalbeitrag Nichterwerbstätiger und Beiträge auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hatten, wenn sie auf letzterem im betreffenden Kalenderjahr nicht zusammen mit allfälligen Arbeitgeberbeiträgen Beiträge von mindestens 12 Franken zu entrichten hatten (siehe Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 zur 2. AHV-Revision; BBl 1953 II 116 und 134). Die Änderung berührte damit die oben genannte beitragsrechtliche Sonderstellung (Ausschliesslichkeit des Minimalbeitrages) der nichterwerbstätigen Studenten nicht.
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b) Diese Fassung von Art. 10 Abs. 3 AHVG galt (mit Ausnahme des in der Zwischenzeit erhöhten Minimalbeitrages und des Beginnes der Beitragspflicht) bis 31. Dezember 1978. Im Rahmen der 9. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Januar 1979; AS 1978/391) wurden die bisherigen Absätze 2 und 3 von Art. 10 AHVG zusammengefasst im bis heute geltenden neuen Abs. 2 dieser Bestimmung. Für die Beitragspflicht der Studenten war bei dieser Revision neben einer weiteren Erhöhung des Minimalbeitrages materiell lediglich bedeutsam, dass der Bundesrat mit dem revidierten Art. 10 Abs. 3 AHVG die Kompetenz erhielt, eine Regelung zu treffen, welche die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträgen und Lohnbeiträgen verhindern sollte (siehe Art. 30 AHVV). Im übrigen änderte sich am Beitragsrecht der Studenten nichts. Die Zusammenfassung der bisherigen Absätze 2 und 3 im neuen Absatz 2 von Art. 10 AHVG war nach der bundesrätlichen Botschaft zur 9. AHV-Revision (BBl 1976 III 53; siehe auch S. 25 ff.) lediglich eine redaktionstechnische Massnahme.
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Die skizzierte Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 10 Abs. 2 AHVG im Rahmen der 9. AHV-Revision zeigt, dass sich der darin enthaltene Passus "die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden" entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht auf die Studenten bezieht. Ferner ergibt sich daraus, dass Studenten mit dem neuen Absatz 2 von Art. 10 AHVG beitragsrechtlich nicht anders behandelt werden wollten als im Rahmen der bis dahin gültigen Absätze 2 und 3 dieser Norm. Das bedeutet, dass nichterwerbstätige Studenten nach dem heute geltenden Gesetz nach wie vor nur den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben.
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6. a) Indes fragt es sich, ob nicht mit dem BSV aus den Motiven, die den Gesetzgeber zur Einführung des Minimalbeitrages für Studenten veranlasst haben, geschlossen werden müsste, dass diese beitragsrechtlich nach Art. 10 Abs. 1 AHVG zu erfassen sind, sobald ihre finanziellen Verhältnisse ein solches Vorgehen erlauben.
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Das Bundesamt betrachtet hiebei die Rechtsprechung zu alt Art. 10 Abs. 2 AHVG als sinngemäss anwendbar. Mit dem früheren Abs. 2 von Art. 10 AHVG waren laut bundesrätlicher Botschaft zum Entwurf eines AHVG vom 24. Mai 1946 "in erster Linie die Armengenössigen, die Insassen von Armenanstalten oder der allgemeinen Abteilungen öffentlicher und privater Kranken- und Irrenanstalten, die Insassen von Klöstern, die Insassen von Strafanstalten usw., ferner die auf Kosten Angehöriger lebenden oder von diesen wenigstens unterstützten Personen" gemeint (BBl 1946 II 524; siehe auch S. 49 des Berichts der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945). Das Eidg. Versicherungsgericht schloss daraus, dass alt Art. 10 Abs. 2 AHVG Personen betrifft, die unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil sie sonst ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnten. Unterstützte, die nicht aus einer solchen Zwangslage heraus Zuwendungen Dritter in Anspruch nehmen bzw. genügendes Renteneinkommen oder Vermögen besitzen, hätten Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV zu entrichten, weil das Gesetz eben nur Versicherte habe begünstigen wollen, deren finanzielle Lage schwierig ist und die ein höherer Beitrag als das Minimum zu stark belasten würde. Dies werde dadurch bestätigt, dass in Art. 10 alt Abs. 2 AHVG dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt wird, den Minimalbeitrag für "weitere Gruppen Nichterwerbstätiger" vorzusehen, "welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann" (BGE 99 V 147 Erw. 2b; ZAK 1984 S. 541 Erw. 3c und 1983 S. 534 Erw. 3a; so schon BINSWANGER, Kommentar zum AHVG, Zürich 1950, S. 85 f.).
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Diese Rechtsprechung zu alt Art. 10 Abs. 2 AHVG darf indes nicht sinngemäss auf die Studenten übertragen werden. Die Auslegung zum früheren Art. 10 Abs. 2 AHVG war durch seinen Wortsinn klar vorgegeben und ist entstehungsgeschichtlich eindeutig dokumentiert. Das trifft jedoch für die Studenten nicht in gleicher Weise zu. Bei diesen ist der Gesetzgeber zwar ohne Zweifel ebenfalls vom Merkmal (hier ausbildungsbedingter) Unterhalts- oder Unterstützungsbedürftigkeit ausgegangen (siehe Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV, S. 49; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines AHVG/BBl 1946 II 396 und 524), weil Studenten in aller Regel wirtschaftlich von ihren Eltern oder Dritten abhängig sind, soweit sie ihren Lebens- und Studienbedarf nicht durch eine nebenbei ausgeübte Erwerbstätigkeit selber finanzieren. Er sah damit nichterwerbstätige Studenten regelmässig in sozialen Verhältnissen, die nur die Erhebung des Minimalbeitrags rechtfertigten. Anderseits dürfte es aber schon bei der Schaffung des AHVG Studenten mit namhaften Eigenmitteln gegeben haben, wenngleich dies heute möglicherweise häufiger anzutreffen ist. Dennoch kommt in den Materialien, wie schon oben gesagt, nirgends zum Ausdruck, dass eine beitragsrechtliche Differenzierung der Studenten nach ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen beabsichtigt gewesen war bzw. dass es zwei verschiedene Kategorien von nichterwerbstätigen Studenten geben soll. Der Gesetzgeber wollte im Beitragsrecht der Nichterwerbstätigen bewusst unkomplizierte und leicht durchführbare Regelungen schaffen (Botschaft des Bundesrates zur 2. AHV-Revision/BBl 1953 II 115). Er wählte deshalb mitunter beitragsrechtliche Kriterien von grosszügiger Vereinfachung. So war bis zur Einführung von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Art. 28bis AHVV in der 9. AHV-Revision ein Versicherter mit Beiträgen auf dem Erwerbseinkommen in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt bzw. darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu entrichten hätte. Der Umstand, dass dadurch ein Versicherter mit sporadischer oder fingierter Erwerbstätigkeit einer höheren Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger entgehen konnte, wurde bewusst in Kauf genommen (Botschaft des Bundesrates zur 2. AHV-Revision/BBl 1953 II 116; Protokoll der Kommission des Ständerates zur Sitzung vom 20. August 1953, S. 15 ff.; siehe auch Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945, S. 48 f.; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946/BBl 1946 II 397). Die gesetzliche Regelung, dass nichterwerbstätige Studenten ungeachtet ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse nur den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben, ist ebenfalls als Ausfluss eines Schematismus zu betrachten, der aus Gründen verwaltungstechnischer Zweckmässigkeit gewählt wurde.
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Die vom BSV vorgeschlagene Lösung lässt sich einzig aus dem sozialpolitischen Sinn und Zweck des Minimalbeitrages ableiten, welcher darin besteht, dass dieser grundsätzlich Versicherten vorbehalten bleiben soll, denen ein Mehr nicht zumutbar ist. Eine Argumentation aus Sinn und Zweck des Gesetzes ist indessen praxisgemäss (BGE 109 V 33 Erw. 2b und 107 V 215 Erw. 2b) nur angebracht, wenn durch Auslegung ein unklarer Text erhellt werden muss, was hier jedoch nicht zutrifft; der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 AHVG ist in diesem Punkt unmissverständlich, weshalb er trotz der Diskrepanz zu besagtem Sinn und Zweck massgebend bleiben muss. Die vom Bundesamt vorgeschlagene Lösung, Studenten je nach ihren tatsächlichen sozialen Verhältnissen Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 10 AHVG zu unterstellen, würde im übrigen letztlich bedeuten, dass Studenten beitragsrechtlich gleich wie die übrigen Nichterwerbstätigen zu behandeln wären. Das hätte zur Folge, dass die Erwähnung der Studenten in Art. 10 Abs. 2 AHVG praktisch bedeutungslos wäre, was offensichtlich nicht gewollt sein kann. Aufgrund des Wortlauts des früheren Art. 10 Abs. 3 und des heutigen Art. 10 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit fehlenden anderweitigen Hinweisen auf eine differenzierte beitragsrechtliche Erfassung muss daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber alle nichterwerbstätigen Studenten, denen dieser Status zuerkannt werden kann, generell nur mit dem Minimalbeitrag belasten wollte. Entsprechend hat das Eidg. Versicherungsgericht in ZAK 1984 S. 539 erkannt, dass der dort im Streite stehende Student nur den Minimalbeitrag zu bezahlen hatte, obwohl nach Art. 28 AHVV ein massgebendes Vermögen von Fr. 850'000.-- gegeben war.
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b) Die beitragsrechtliche Sonderstellung des wohlsituierten Studenten gegenüber andern Nichterwerbstätigen, die unter den gleichen sozialen Verhältnissen aufgrund von Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV höhere Beiträge als den Mindestbeitrag entrichten müssen, könnte allenfalls unter dem Blickwinkel rechtsgleicher Behandlung gewisse Bedenken wecken. Dem Richter ist es indes verwehrt, Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse auf Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes besteht kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nur Rechnung getragen werden, soweit Wortlaut und Sinn einer Bestimmung es zulassen. Der Richter darf sich daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut hinwegsetzen, um dem Prinzip der Rechtsgleichheit zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 107 V 216 Erw. 2b, BGE 105 V 47 f.). Zwar kann der Richter ausnahmsweise bei offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen, die dem wahren Willen des Gesetzes zuwiderlaufen, entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Norm aufgrund richterlicher Rechtsfindung entscheiden (BGE 107 V 216 Erw. 2b, BGE 106 V 70 Erw. 2a, BGE 101 V 190 Erw. 5, BGE 99 V 23 Erw. 4). Derartige Verhältnisse bestehen jedoch vorliegend nicht.
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b) Die vom Beschwerdeführer beim Institut I. absolvierten Kurse werden in der Form von Fernlehrgängen angeboten. Ein solches Studium unterscheidet sich wesentlich vom Besuch von Lehranstalten, mit welchen der Begriff des Studenten herkömmlicherweise in Verbindung gebracht wird und von denen der Gesetzgeber ursprünglich ausging. Indes spricht nichts dagegen, auch Absolventen von Fernlehrgängen die Eigenschaft eines Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zuzuerkennen. Allerdings rechtfertigt sich das nur, wenn der Fernlehrgang unter dem Blickwinkel des vermittelten Wissens der Ausbildung an einer der oben genannten Lehranstalten gleichgestellt werden kann, auf ein berufliches Ziel ausgerichtet und die Belastung durch den Fernunterricht dergestalt ist, dass der Absolvent für einen erfolgreichen Abschluss innert regulärer Frist sein Tagwerk vorwiegend dem Studium widmen muss.
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c) Die vom Beschwerdeführer belegten Kurse sind so konzipiert, dass sie berufsbegleitend gewählt werden können. Sie werden in aller Regel auch in dieser Form absolviert. Das heisst, dass neben dem jeweiligen Lehrgang normalerweise eine volle Erwerbstätigkeit möglich ist oder das Studium zumindest keine erhebliche Kürzung eines normalen Arbeitspensums erfordert. Der für die Durcharbeitung eines Lehrganges notwendige Zeitaufwand bestätigt diese Tatsache. Die erforderliche Beanspruchung beträgt nach der Dokumentation des Instituts I. zu seinem Ausbildungsprogramm durchschnittlich siebeneinhalb Stunden pro Woche. Das kann neben einer ordentlichen Arbeitszeit bewältigt werden. Auch wenn das Institut damit die zeitliche Beanspruchung möglicherweise aus Werbegründen eher tief angesetzt haben mag und sich deshalb eine Erhöhung auf zehn Wochenstunden rechtfertigt, bleibt ein berufsbegleitendes Studium möglich.
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Von einem hauptsächlich berufstätigen Absolventen eines solchen Lehrgangs kann offensichtlich nicht angenommen werden, dass er sich vorwiegend in Ausbildung befinde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei einem Absolventen, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, anders verhalten sollte. Die Haupttätigkeit liegt auch in diesem Fall nicht im Bereiche der Ausbildung, weil selbst dann, wenn das Studium auf die ordentliche Arbeitszeit verlegt wird, der Grossteil des Tages für andere Aktivitäten verfügbar bleibt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht der Status eines Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zuerkannt werden.
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d) Die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er darzutun versucht, dass er sich während mehr als der Normalarbeitszeit eines Erwerbstätigen dem Studium gewidmet habe, vermögen nicht zu überzeugen. Dass er im letzten Semester des jeweiligen Lehrgangs an sechs bzw. zwölf Samstagen sechsstündige Seminarien zu besuchen hatte, ändert ferner nichts daran, dass der Schwerpunkt seines Tagwerks nicht in der Ausbildung gelegen haben kann. Die Verlegung der Seminarien auf den Samstag hat vielmehr gerade zum Zweck, dass eine ordentliche Erwerbstätigkeit während der ordentlichen Wochenarbeitszeit möglich ist. Was die Examensvorbereitungen angeht, so erforderten diese ohne Zweifel kurzfristig einen bedeutenden Mehraufwand an Zeit für die Wiederholung des Lehrstoffs. Doch betrifft das nicht die Verhältnisse in den drei bzw. vier vorausgegangenen Semestern, während denen nach dem oben Gesagten die zeitliche Beanspruchung durch das Studium wesentlich geringer war.
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Mit dem Einwand, dass er sich um sorgfältige Arbeit bemühte, die Lehrgänge so schnell wie möglich und mit guten Noten abschloss, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er tatsächlich einen überdurchschnittlichen Studienaufwand betrieben hatte oder ein solcher für einen erfolgreichen Abschluss notwendig war. Nur wenig ins Gewicht fallen kann im weiteren, dass er fehlende praktische Kenntnisse durch grössere Lernanstrengungen zu kompensieren hatte. Dem stehen als Gegengewicht und Erleichterung gegenüber, dass er aufgrund seiner jahrelangen Studien an verschiedenen Hochschulen ohne Zweifel einen leichteren Zugang zu den neuen Fachgebieten gefunden hat. Dazu kommt als weitere Kompensation, dass er die fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Informatik durch ein zusätzliches Semester ausglich und in der Management-Ausbildung auf namhaften Vorkenntnissen aus dem Personalassistentenkurs aufbauen konnte.
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Unbehelflich ist schliesslich der Vergleich mit Hochschulstudenten, die nach Auffassung des Beschwerdeführers neben ihrem Studium eine substantielle Erwerbstätigkeit ausüben könnten und die dennoch ihren beitragsrechtlichen Status als Student nicht verlören, wenn sie auf eine Erwerbstätigkeit verzichteten. Zum einen müssen sich auch Versicherte, die sich an Hochschulen einschreiben, überwiegend der Ausbildung widmen, um als Student gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG anerkannt werden zu können. Zum andern haben diese ihre Vorlesungen und Seminarien in der Regel während der üblichen Arbeitszeit mit semesterweise ändernden Stundenplänen zu besuchen. Erwerbstätigkeit während der regulären Arbeitszeit und zu festen Zeiten während längerer Dauer, wie das von einem Arbeitgeber normalerweise verlangt wird, ist daher in bedeutendem Umfange zumutbarerweise nicht oder höchstens unter besonderen glücklichen Verumständungen möglich, wenn eine grössere Zahl von Vorlesungen oder Seminarien zu belegen sind, wie das im Rahmen eines normalen Studienprogramms üblich ist. Demgegenüber kann das Studium eines Fernlehrganges der vorliegenden Art, auch wenn es der Absolvent auf die ordentliche Arbeitszeit verlegen will, zeitlich so angesetzt werden, dass aufgrund der hievor festgestellten Belastung weit mehr als die Hälfte des Arbeitstages für eine Erwerbstätigkeit übrigbleibt. Ein solcher Absolvent kann, wie bereits oben erkannt, nicht als Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG qualifiziert werden, wenn er nicht im möglichen und zumutbaren Masse erwerbstätig ist. Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1982 bis 1985 zu Recht nach Art. 10 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 28bis AHVV erhoben haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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