17. Auszug aus dem Urteil vom 18. April 1989 i.S. W. gegen Personalfürsorgestiftung der K. AG und Obergericht des Kantons Aargau
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Regeste
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Art. 331a Abs. 2, Art. 339b Abs. 1 OR: Forderung des Arbeitnehmers.
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Sachverhalt
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A.- Jörg W. (geb. 1932) arbeitete seit 1. Mai 1961 bei der K. AG und gehörte der Personalfürsorgestiftung dieser Firma an. Ende Oktober 1970 trat er auf seine Kündigung hin aus der K. AG aus und war zwei Monate bei einer anderen Firma tätig. Am 4. Januar 1971 nahm er bei der K. AG die frühere Stelle wieder an. Am 20. März 1985 kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 1985.
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B.- Die Rekurskommission für Sozialversicherungssachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 16. Dezember 1986 die von Jörg W. gegen die Personalfürsorgestiftung der K. AG am 15. Oktober 1985 erhobene Klage ab, womit beantragt wurde, die Beklagte sei zu verpflichten, auf das Konto des Klägers bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse Fr. 14'951.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1985, entsprechend 24 Dienstjahren und 94% der Arbeitgeberbeiträge, zu überweisen. Das kantonale Gericht folgte dabei der Auffassung der Personalfürsorgestiftung, die dem Kläger einen Anspruch auf 42% der Arbeitgeberbeiträge aufgrund von 14 Dienstjahren (1971 bis 1985) zubilligte.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Jörg W. den vor der Vorinstanz gestellten Antrag - unter Aufhebung des kantonalen Entscheides - erneuern.
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Die Personalfürsorgestiftung der K. AG beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Bemerkungen anzubringen.
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Aus den Erwägungen:
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a) Neben dem Randtitel Forderung des Arbeitnehmers bei Spareinrichtungen (um eine solche handelt es sich entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Meinung bei der Beschwerdegegnerin laut ihrem Reglement in der hier anwendbaren Fassung vom Dezember 1980, gültig ab 1. Januar 1981) bestimmt Art. 331a Abs. 2 OR folgendes: "Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers, ausser seinen eigenen Beiträgen, einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil der Beiträge des Arbeitgebers, in beiden Füllen samt Zins."
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Diese Bestimmung ist in dem Sinne zwingend, als sie nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abänderbar ist (Art. 362 OR).
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b) Das Reglement der Beschwerdegegnerin ordnet in Art. 19 den Anspruch auf die Sparkapitalien bei vorzeitigem Dienstaustritt. Laut Ziff. 1 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn das Dienstverhältnis mit der Stifterfirma vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst wird. Die Freizügigkeitsleistung entspricht gemäss Ziff. 2 einerseits den Beiträgen des Arbeitnehmers (inkl. eingebrachte Freizügigkeitsleistung) samt Zins und Zinseszins und anderseits einem Teil der Beiträge der Stifterfirma samt Zins und Zinseszins. Dieser Teil bestimmt sich aufgrund einer Skala, wobei nur die "seit letztem Eintritt in die Firma zurückgelegten Dienstjahre" angerechnet werden.
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c) Im vorliegenden Fall fragt sich, ob der nach dem Austritt von Ende Oktober 1970 auf Anfang 1971 erfolgte Wiedereintritt des Beschwerdeführers in die Firma als Weiterführung oder Neubeginn des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren ist, was die Höhe des Arbeitgeberanteils beeinflusst. Der Beschwerdeführer beansprucht gestützt auf 24 Dienstjahre laut der erwähnten Skala in Art. 19 Ziff. 2 des Reglements 94% der Arbeitgeberbeiträge. Die Beschwerdegegnerin richtete demgegenüber aufgrund von nur 14 Dienstjahren 42% aus, weil die Dienstjahre nur seit letztem Eintritt in die Firma (d.h. von 1971 bis 1985) zählen würden.
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d) aa) Laut Auffassung des Beschwerdeführers bestimmt sich seine Forderung aufgrund des Wortlauts des Art. 331a Abs. 2 OR nach den Beitragsjahren. Es sei unbestritten, dass sein Verhältnis zur Stiftung - trotz der zweimonatigen Abwesenheit - nie unterbrochen worden sei. Die Berücksichtigung der Dienstjahre gemäss Reglement der Beschwerdegegnerin stehe nur dann nicht im Widerspruch zu den relativ zwingenden Bestimmungen des Art. 331a OR, wenn der zweimonatige Arbeitsunterbruch Ende 1970 unberücksichtigt bleibe.
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Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann offenbleiben, ob der Begriff Dienstjahr laut Reglement dem Begriff Beitragsjahr im Sinne von Art. 331a Abs. 2 OR entspricht und in welcher Richtung der gesetzliche Begriff auszulegen ist. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, wie viele Beitragsjahre bzw. Dienstjahre der Beschwerdeführer zurückgelegt hat, sondern wie viele es seit dem letzten Eintritt in die K. AG sind.
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bb) Somit ist zu prüfen, ob beim Wiedereintritt des Beschwerdeführers in die K. AG auf Anfang 1971 das alte Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Die Vorinstanz hat erwogen, beide Parteien seien "gleich glaubwürdig"; deshalb sei zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast für die behauptete Forderung trage (Art. 8 ZGB). Hier sei dies der Kläger. Der Standpunkt der Stiftung, seit dem letzten Eintritt in die Firma seien nur 14 Jahre verflossen, sei zu schützen. - Dieser Betrachtungsweise kann sowohl hinsichtlich der laut Art. 8 ZGB angewandten Beweisregel als auch im Ergebnis nicht gefolgt werden.
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Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt der kantonale Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien (abgesehen von besonderen Regelungen, wie sie beispielsweise die Art. 5 Abs. 1 MVG und 141 Abs. 3 AHVV vorsehen) eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 96 V 96; vgl. auch BGE 111 V 201 oben, BGE 107 V 163 Erw. 3a mit Hinweisen).
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cc) Nach der Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b Abs. 1 OR bestimmt der Parteiwille, ob bei Unterbrechung und Wiederaufnahme der Arbeit die neue Tätigkeit das ursprüngliche Vertragsverhältnis fortsetzt oder auf einem neuen Verhältnis gründet. Dieser Parteiwille kann sowohl vor als auch nach Unterbruch der Arbeit kundgetan werden; dies kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten geschehen. Wird die Arbeit für längere Zeit unterbrochen, so wird nach der Rechtsprechung bei Wiederaufnahme der Arbeit ein neues Arbeitsverhältnis vermutet (BGE 112 II 53 Erw. 3a/aa, BGE 110 II 270 Erw. 2a mit Literaturzusammenstellung). Umgekehrt spricht eine kurze Unterbrechung für die Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses.
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Der Beschwerdeführer nimmt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die vor Vorinstanz aufgestellte Behauptung nicht wieder auf, er habe mit dem damaligen Firmeninhaber der K. AG verabredet, die während zwei Monaten Ende 1970 bei einer andern Firma ausgeübte Tätigkeit gelte als unbezahlter Urlaub bzw. bereits bei seinem Austritt habe man einen allfälligen Wiedereintritt ins Auge gefasst. Dennoch rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz und gestützt auf die zutreffenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Annahme, der Beschwerdeführer sei während 24 Jahren in der K. AG tätig gewesen:
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- Der Arbeitsunterbruch dauerte nur zwei Monate.
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- Bei der K. AG handelt es sich um eine kleine Firma, bei der das
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Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eng war.
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- Beim Wiedereintritt des Beschwerdeführers wurde kein neuer
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schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen.
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- 1971 konnte der Beschwerdeführer offiziell das zehnjährige
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Dienstjubiläum feiern.
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- Die Beschwerdegegnerin erstellte Ende Oktober 1970 keine
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Austrittsabrechnung; das Konto des Beschwerdeführers wurde per
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dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Berechnung seiner Forderung laut Art. 331a Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin während 24 Dienstjahren in der K. AG tätig gewesen war. Er kann somit 94% der Arbeitgeberbeiträge beanspruchen.
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