12. Auszug aus dem Urteil vom 19. April 1990 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen D. und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV
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Regeste
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Art. 6bis Abs. 1 und Art. 23ter Abs. 2 lit. a AHVV: Berechnung des der Sonderbeitragspflicht nicht unterliegenden Teils der Wertvermehrung bzw. des Kapitalgewinns.
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Aus den Erwägungen:
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Für die Ausscheidung der Kapitalgewinne und Wertvermehrungen mit Vorsorgecharakter erklärt Art. 23ter Abs. 1 AHVV in der vorliegend massgebenden, bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung den Art. 6bis AHVV als sinngemäss anwendbar.
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Gemäss Art. 6bis Abs. 1 AHVV gehören freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer selbständigen Vorsorgeeinrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Erwerbseinkommen, soweit sie für ein Jahr zusammen mit Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. h und i gewisse, in Art. 6bis Abs. 1 näher umschriebene Prozentsätze nicht übersteigen. Für die Berechnung des Sonderbeitrages gilt nach Art. 23ter Abs. 2 lit. a AHVV als letzter Jahreslohn im Sinne von Art. 6bis Abs. 1 "das für die letzten fünf vollen Beitragsjahre massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit". Damit soll, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend bemerkt wird, die Erweiterung der Bezugsgrösse von einem Jahreseinkommen auf den Durchschnitt von fünf Jahreseinkommen statuiert werden. Das erlaubt es, die bei Selbständigerwerbenden üblichen Einkommensschwankungen auszugleichen. Mit der Wendung "fünf volle Beitragsjahre" wird einerseits erreicht, dass auf die den Beitragsverfügungen zugrunde liegenden, jeweils ein Kalenderjahr umfassenden Einkommen abgestellt wird; anderseits wird vermieden, dass das unmittelbar vor Realisierung des Kapitalgewinns oder der Wertvermehrung bloss während eines Bruchteils eines Kalenderjahres erzielte Einkommen berücksichtigt wird.
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Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung auch auf den Fall hin, dass ein Sonderbeitragspflichtiger in den letzten fünf vollen Beitragsjahren kein Einkommen mehr erzielt hat, weil er keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, sei es, dass er seinen Betrieb vor dessen Veräusserung verpachtet oder bereits früher eingestellt hat, die Geschäftsaktiven aber erst zu einem spätern Zeitpunkt veräussert. Bei grammatikalischer Auslegung von Art. 23ter Abs. 2 AHVV könnte in einem solchen Fall mangels eines Vergleichseinkommens in den der Realisierung unmittelbar vorangegangenen fünf vollen Beitragsjahren ein beitragsfreier Jahresbetrag nicht berechnet werden mit der Folge, dass der Beitragspflichtige zum vornherein den Betrag auf dem ganzen Kapitalgewinn schulden würde.
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Dem Bundesamt ist auch darin beizupflichten, dass der Entscheid, ob ein Kapitalgewinn oder eine Wertvermehrung teilweise Vorsorgecharakter aufweist, nicht davon abhängen darf, ob der Beitragspflichtige den Betrieb unmittelbar vor der Realisierung dieser Einkommen noch bewirtschaftet hat oder nicht. Vielmehr geht es darum, ein für die Ausscheidung des Vorsorgeanteils taugliches durchschnittliches Jahreseinkommen zu finden. Zu diesem Zweck ist in jenen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit zeitlich vor der Gewinnrealisierung aufgegeben und deshalb in den letzten fünf Jahren vor dieser Realisierung kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, als Vergleichsgrösse das durchschnittliche Jahreseinkommen der letzten fünf Jahre der Eigenbewirtschaftung heranzuziehen. Damit lässt sich unter Berücksichtigung des Alters des Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Realisierung (vgl. Art. 6bis Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 23ter Abs. 1 AHVV) und der Anzahl Jahre, während denen er den Betrieb selber bewirtschaftet hat (vgl. Art. 6bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23ter Abs. 1 AHVV), der von der Beitragserhebung auszuscheidende Vorsorgeanteil errechnen.
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