BGE 120 V 257 |
34. Urteil vom 3. November 1994 i.S. M. gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich |
Regeste |
Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 33 Abs. 3 AHVG, Art. 55 Abs. 2 AHVV. |
Sachverhalt |
A.- M., geboren am 15. Mai 1930, bezog nach dem Tod ihres Ehemannes ab 1. Mai 1982 eine Witwenrente sowie zwei Waisenrenten der AHV. Nach Erreichen des 62. Altersjahres sprach ihr die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber mit Verfügung vom 15. Mai 1992 ab Juni 1992 eine einfache Altersrente von Fr. 1'554.-- im Monat aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 123'120.-- aus 25 Jahren gemäss Rentenskala 38 zu. Der Rentenfestsetzung legte sie die für die Witwenrente massgebenden Berechnungselemente zugrunde, da sich aufgrund der eigenen Einkommen und Beitragszeiten der Witwe ein niedrigerer Rentenbetrag ergab. Dabei nahm sie eine Vergleichsrechnung in der Weise vor, dass einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante I) und anderseits nur die Einkommen und Beitragszeiten vor der Ehe (Variante II) berücksichtigt wurden.
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B.- Beschwerdeweise liess M. beantragen, im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung seien auch die Einkommen und Beitragszeiten nach der Ehe zu berücksichtigen und es sei ihr demzufolge eine maximale Vollrente (von Fr. 1'800.--) ab 1. Juni 1992 zuzusprechen.
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Mit Entscheid vom 17. November 1992 wies die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M. das erstinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
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Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: |
Nach Art. 33 Abs. 3 AHVG kann die Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe nach den allgemeinen Berechnungsregeln, d.h. aufgrund der eigenen vollen Beitragsjahre der Witwe und ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgen, sofern sich dadurch eine höhere Rente ergibt. Dabei werden die Jahre, während welcher die Witwe als nichterwerbstätige Ehefrau oder als nichterwerbstätige Witwe keine Beiträge entrichtet hat, als volle Beitragsjahre gezählt (Art. 55 Abs. 2 AHVV).
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b) In BGE 103 V 114 ff. stellte das Gericht fest, dass die für die Vergleichsrechnung massgebenden Überlegungen weitgehend auch mit Bezug auf die einfache Altersrente der Witwe zutreffend seien. Indessen sei zu berücksichtigen, dass sich die AHV-rechtliche Stellung der Witwe von derjenigen der Ehefrau und der geschiedenen Frau in wesentlichen Punkten unterscheide. Von Bedeutung sei namentlich, dass die nichterwerbstätige Witwe - im Gegensatz zur geschiedenen Frau - von der Beitragspflicht befreit sei. Aufgrund von Variante II der Vergleichsrechnung könnten daher Witwen, deren Ehe vor Inkrafttreten der AHV geschlossen wurde, mit einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze die Maximalrente erwirken. Diesem Umstand liesse sich zwar in der Weise Rechnung tragen, dass die nach der Verwitwung erzielten Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Witwenzeit, d.h. unter Einschluss allfälliger beitragsloser Witwenjahre, geteilt würden. Dies hätte jedoch eine ungleiche Behandlung der nach Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG von der Beitragspflicht befreiten Witwenjahre und der nach lit. b des gleichen Artikels beitragsbefreiten Ehejahre zur Folge. Zudem gelte es zu beachten, dass Witwen künftig vermehrt voreheliche Erwerbseinkommen und Beitragsjahre aufweisen werden und die beitragslosen Witwenjahre das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen herabsetzen würden.
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Aus diesen Gründen folgte das Gericht einem Antrag des BSV, wonach bei Variante II der Vergleichsrechnung (Berechnung ohne Berücksichtigung der Ehezeit) nur die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, nicht dagegen diejenigen nach der Verwitwung zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig stellte es fest, die getroffene Regelung schliesse nicht aus, dass - nach Variante II der Vergleichsrechnung - bei der nach der Verwitwung erwerbstätigen Frau das durchschnittliche Jahreseinkommen durch eine während der Dauer der Ehe ausgeübte Teilzeitarbeit (oder das Fehlen jeglichen Erwerbseinkommens) herabgesetzt werden könne. Dies wirke sich auf den Rentenanspruch indessen selten aus, weil die Berechnung der einfachen Altersrente auf den Grundlagen der Witwenrente in der Regel zu einem günstigeren Ergebnis führe als die Berechnung aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten der Witwe. Es lasse sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt vertreten, die Vergleichsrechnung gemäss BGE 101 V 184 ff. nur in eingeschränkter Form auf die einfache Altersrente der Witwe anzuwenden.
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a) Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Erwägungen, welche zur Einführung der Vergleichsrechnung geführt hätten, gälten ebenso für Witwen, da auch sie während der Ehe neben der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter nur einen verhältnismässig geringen Verdienst erzielten. Dass bei der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau auch die nachehelichen Erwerbseinkommen in die Berechnung einbezogen würden, habe seinen Grund darin, dass geschiedene Frauen nach der Scheidung regelmässig ein höheres Einkommen erzielten als während der Ehe. Dies treffe in gleicher Weise auf Witwen zu, die ebenso wie geschiedene Frauen gezwungen sein könnten, nach Auflösung der Ehe für den eigenen und den Lebensunterhalt der Kinder aufkommen zu müssen. Wenn, wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 101 V 188 ausgeführt habe, sozialversicherungsrechtlich die wirtschaftlichen Gesichtspunkte massgebend seien, müssten auch bei den Witwen die nachehelichen Erwerbseinkommen in die Vergleichsrechnung einbezogen werden. Eine unterschiedliche Behandlung der Witwen und der geschiedenen Frauen verstosse gegen Art. 4 Abs. 1 BV.
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b) Die Beschwerdeführerin macht des weitern geltend, die in BGE 103 V 114 ff. gegen den Einbezug der nachehelichen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vorgebrachten Gründe überzeugten nicht (mehr). Insbesondere rechtfertige es sich nicht, Witwen den verheirateten Frauen gleichzustellen mit der Begründung, dass sie als Nichterwerbstätige wie diese von der Beitragspflicht befreit seien. Eine Gleichstellung sei nur gerechtfertigt, solange Ehefrauen und Witwen nicht erwerbstätig seien. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit unterscheide sich die sozialversicherungsrechtlich massgebende wirtschaftliche Situation oft, indem verwitwete Altersrentnerinnen häufiger erwerbstätig gewesen seien als verheiratete Rentenbezügerinnen. Die Beitragsbefreiung gemäss Art. 3 Abs. 2 AHVG stelle zudem ein Privileg dar, welches sich nicht zuungunsten derjenigen Versicherten auswirken dürfe, die, weil sie erwerbstätig seien, nicht in dessen Genuss gelangten. Die Gefahr von Rechtsmissbräuchen, wie sie früher bei verheirateten Frauen festgestellt worden seien, bestehe theoretisch auch bei geschiedenen Frauen und falle bei Witwen um so weniger ins Gewicht, als die Ehe durch den Tod des Ehepartners aufgelöst werde. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass auch die geschiedene Frau an den Beiträgen des früheren Ehemannes partizipiere, wenn dieser gestorben sei. Mit der Erhöhung der Altersrente solle der Wegfall der Unterhaltsbeiträge abgedeckt werden, so wie die Witwenrente bzw. die Anrechnung des ehemännlichen Einkommens bei der Altersrente der Witwe den Verlust des ehemännlichen Unterhalts ersetzen solle. Auch aus dieser Sicht dränge sich eine Ungleichbehandlung gegenüber der verheirateten Frau auf, welche weder Unterhalt noch Unterhaltsersatz verliere.
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4. a) Die Einführung der Vergleichsrechnung für die einfache Altersrente der verheirateten und der geschiedenen Frau folgte in erster Linie aus der Erwägung heraus, dass die Frau beim Altersrentenanspruch nicht dadurch benachteiligt werden sollte, dass sie während der Ehe insbesondere im Hinblick auf ihre Obliegenheiten als Hausfrau und Mutter keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass diese Überlegung in gleicher Weise für den Anspruch auf die einfache Altersrente der Witwe gilt. In BGE 103 V 117 lit. b hat das Eidg. Versicherungsgericht denn auch festgestellt, dass eine ungleiche Behandlung der beitragslosen Zeiten bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala und bei der Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 AHVV nicht zu befriedigen vermag. Das Gericht ist daher zum Schluss gelangt, dass die Vergleichsrechnung grundsätzlich auch auf die einfache Altersrente der Witwe anzuwenden ist. Damit soll vermieden werden, dass die Rentenhöhe durch ein geringeres durchschnittliches Jahreseinkommen beeinträchtigt wird, wenn die Witwe während der Ehe wegen der Beanspruchung als Hausfrau und Mutter nur ein geringes oder gar kein Erwerbseinkommen erzielt hat. Mit der nur teilweisen Anwendung von Variante II der Vergleichsrechnung wird dieses Ziel allerdings dann nicht erreicht, wenn die Witwe nach der Verwitwung eine Erwerbstätigkeit ausübt, die zu einem höheren durchschnittlichen Jahreseinkommen führen würde, als es sich allein aufgrund der vorehelichen Einkommen ergibt (BGE 103 V 118 Erw. 2b in fine).
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b) Mit der Vergleichsrechnung hat das Eidg. Versicherungsgericht von Anfang an auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die frühere Rentenberechnungsmethode zu Missbräuchen Anlass gegeben hatte, indem die gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreite verheiratete Frau mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (allenfalls Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes) kurz vor Erreichen der Altersgrenze eine maximale Altersrente erwirken konnte (BGE 101 V 188 Erw. 4a). Bei der einfachen Altersrente der verwitweten Frau hat das Gericht der Gefahr von Missbräuchen in der Weise Rechnung getragen, dass es im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung nur die vorehelichen, nicht dagegen die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach der Ehe als anrechenbar erklärte. Dabei berücksichtigte es, dass die nichterwerbstätige Witwe gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG von der Beitragspflicht befreit ist. Aufgrund dieser Beitragsbefreiung könnten insbesondere Witwen, deren Ehe vor Inkrafttreten der AHV geschlossen wurde, bei voller Anwendung von Variante II der Vergleichsrechnung mit einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze die Maximalrente erlangen, womit es wieder zu den oft missbräuchlich herbeigeführten stossenden Ergebnissen käme, die es mit der Einführung der Vergleichsrechnung zu verhindern galt (BGE 103 V 117 unten).
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Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann in der Rechtsprechung zur Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe gemäss BGE BGE 103 V 114 ff. keine gegen Art. 4 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung erblickt werden. Richtig ist, dass sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Stellung der Witwe von derjenigen der geschiedenen Frau nicht grundlegend unterscheidet, auch wenn die Witwe in der Mehrzahl der Fälle versicherungsmässig bessergestellt sein dürfte (vgl. BIGLER-EGGENBERGER, Soziale Sicherung der Frau, S. 108 f. und 198; KOHLER, La situation de la femme dans l'AVS, S. 195 ff., insbesondere S. 202). Abgesehen davon, dass die Witwe beim Anspruch auf die einfache Altersrente insofern privilegiert ist, als bei der geschiedenen Frau eine Berechnung aufgrund der für die Ehepaar-Altersrente massgebenden Grundlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann (Art. 31 Abs. 3 AHVG), bestehen bezüglich der hier streitigen Rentenberechnung jedoch insofern unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, als die nichterwerbstätige Witwe von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG). Die Gefahr von Missbräuchen beim Anspruch auf die einfache Altersrente ist bei der Witwe daher ungleich grösser als bei der geschiedenen Frau, welche auch als Nichterwerbstätige Beiträge zu bezahlen hat. Dies gilt um so mehr, als die Wahrscheinlichkeit, dass der Wechsel im Zivilstand kurz vor Beginn des Anspruchs auf die Altersrente eintritt, bei der Witwe grösser ist als bei der geschiedenen Frau. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die getroffene Regelung sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (vgl. BGE 117 V 173 Erw. 6a mit Hinweisen). Schliesslich macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass den unterschiedlichen Verhältnissen auf eine andere, für die Witwe günstigere Weise Rechnung getragen werden könnte (vgl. hiezu BGE 103 V 118 oben).
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c) In tatsächlicher Hinsicht ist indessen zu berücksichtigen, dass die Zahl der Witwen, die voreheliche Erwerbseinkommen und Beitragszeiten aufweisen, erheblich zugenommen hat, weil einerseits mehr Frauen vor der Eheschliessung erwerbstätig gewesen sind und anderseits immer mehr altersrentenberechtigte Witwen nach dem 1. Januar 1948 (Inkrafttreten der AHV) geheiratet haben. Der für die Nichtanwendung von Variante II der Vergleichsrechnung auf die einfache Altersrente der Witwe als ausschlaggebend erachtete Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr hat damit an Bedeutung eingebüsst. Ausgesprochen stossende Fälle, wo die Witwe mit einem einzigen Jahreseinkommen die Höchstrente beanspruchen kann, sind heute weitgehend ausgeschlossen. Anderseits haben die Fälle, wo sich die lediglich teilweise Anwendung der Vergleichsrechnung auf die einfache Altersrente der Witwe nachteilig auswirkt, zugenommen, weil immer mehr Witwen nach der Verwitwung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und bei Eintritt ins Rentenalter über nacheheliche Erwerbseinkommen und Beitragszeiten verfügen. Indem gleichzeitig die gegen eine volle Anwendbarkeit von Variante II der Vergleichsrechnung massgebend gewesenen Überlegungen an Gewicht verloren und die für eine volle Anwendbarkeit sprechenden Gründe an Bedeutung gewonnen haben, liegen veränderte tatsächliche Verhältnisse vor, die eine Praxisänderung zu rechtfertigen vermögen (BGE 110 V 124 Erw. 2e, BGE 108 V 17 Erw. 3b, BGE 107 V 3 Erw. 2 und 82 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 170 Erw. 5b mit Hinweisen).
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Im Sinne der in BGE 101 V 190 Erw. 5 vorbehaltenen Anpassungen der Berechnungsmethode ist somit festzustellen, dass bei der einfachen Altersrente der Witwe die Vergleichsrechnung aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten der Witwe in der Weise vorzunehmen ist, dass einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante I) und anderseits die Einkommen vor und nach der Ehe durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden (Variante II). Zwar kann sich hieraus eine Besserstellung der verwitweten gegenüber der geschiedenen Frau ergeben, welche sich auch die als Nichterwerbstätige geleisteten Beiträge anrechnen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 AHVG), was in der Regel zu einem niedrigeren durchschnittlichen Jahreseinkommen führt. Dies ist indessen um so eher hinzunehmen, als der Gesetzgeber die Stellung der geschiedenen Frau dadurch verbessert hat, dass geschiedene Altersrentnerinnen für Jahre, in denen sie die elterliche Gewalt über Kinder ausgeübt haben, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Erziehungsgutschriften beanspruchen können (am 1. Januar 1994 in Kraft getretener Art. 2 des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der Invalidenversicherung sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992; SR 831.100.1).
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