BGE 122 V 343
 
52. Auszug aus dem Urteil vom 19. August 1996 i.S. S. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
 
Regeste
Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht.
 
Sachverhalt
A.- Der 1957 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versicherte S. zog sich bei einem Arbeitsunfall am 3. Juni 1982 schwere Verletzungen zu, die zu einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit führten. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes mit Verfügungen vom 1. Juni 1984 für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis zum 30. September 1983 eine ganze (Fr. 1'116.--) und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1983 eine halbe Rente (Fr. 558.--) der Invalidenversicherung zu. Die SUVA ihrerseits verfügte am 28. Mai 1986 auf der Grundlage 50%iger Erwerbsunfähigkeit und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 34'548.-- ab dem 1. März 1986 die Ausrichtung einer Invalidenrente von monatlich Fr. 1152.--. Am 18. März 1992 erliess die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung, mit der sie S. bei einem Invaliditätsgrad von neu 75% ab dem 1. August 1991 wiederum eine ganze Rente (Fr. 1'440.--) zusprach. Daraufhin revidierte auch die SUVA ihre Rentenverfügung, indem sie den Invaliditätsgrad ab dem 1. Mai 1993 auf 90% erhöhte und eine Komplementärrente festsetzte. Dabei brachte sie die Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1'440.--) von 90% des unverändert gebliebenen versicherten Verdienstes (Fr. 2'591.10 pro Monat) in Abzug, was ein monatliches Betreffnis von Fr. 1'152.-- ergab, welches genau demjenigen ihrer ursprünglichen Rente entsprach (Verfügung vom 16. April 1993). Hieran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 1993 fest.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 1994 ab, nachdem es unter anderem eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 17. Februar 1994 eingeholt hatte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S. die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Neufestlegung der von dieser geschuldeten Invalidenrente beantragen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verweist das BSV im wesentlichen auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
 
Aus den Erwägungen:
2. Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat er auch Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (Satz 1). Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder AHV angepasst (Satz 2). Nach Abs. 3 desselben Artikels erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. Von dieser Rechtsetzungskompetenz hat er Gebrauch gemacht und in Art. 31 UVV die "Berechnung der Komplementärrenten im allgemeinen" sowie in Art. 32 UVV die "Höhe der Komplementärrenten in Sonderfällen" geregelt. Weiter hat der Bundesrat unter anderem in Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV angeordnet, dass die Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 22 UVG). Überdies hat er Art. 34 UVV erlassen, wonach - wenn eine Rente der IV als Folge der Revision geändert wird - auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung erfolgt.
3. Der Beschwerdeführer bezieht infolge seines Unfalles vom 3. Juni 1982 neben der Rente der Invalidenversicherung seit dem 1. März 1986 zugleich eine Invalidenrente gemäss Art. 18 UVG. Der Betrag dieser mit Verfügung vom 28. Mai 1986 bei einem Invaliditätsgrad von 50% und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 34'548.-- auf monatlich Fr. 1'152.-- festgesetzten Rente blieb seither unverändert. Insbesondere hatte darauf nicht nur die ab August 1991 wirksame revisionsweise Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1'440.--) keinen Einfluss, sondern auch die im Anschluss daran erfolgte Revision der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente. Vor allem letzteres fällt deshalb auf, weil diese Revision (Art. 22 UVG) eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 90% mit sich brachte, was einem ordentlichen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 2'073.-- entsprochen hätte ([80% von Fr. 34'548.--] x 90% x 1/12). Der Grund dafür findet sich in der hievor dargelegten Komplementärrentenordnung (Erw. 2 hievor), wonach die Rente der Unfallversicherung der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag zu entsprechen hat:
- Versicherter Jahresverdienst Fr. 34'548.--
- davon 90% Fr. 31'093.--
- pro Monat Fr. 2'591.--
- abzüglich ganze Invalidenrente Fr. 1'440.--
- Komplementärrente Fr. 1'151.--
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Im folgenden gilt es zu prüfen, ob dieses Ergebnis Rechtens ist. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob die infolge der Rentenrevision (Art. 22 UVG) gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV vorgenommene Festsetzung der Komplementärrente in Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht.
Im einzelnen zieht der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit von Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel, indem er unter Berufung auf MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 382 FN 952a) geltend macht, dass es sich bei der Änderung des Invaliditätsgrades nicht um einen Sonderfall im Sinne von Art. 20 Abs. 3 UVG handle, weshalb dem Verordnungsgeber in dieser Hinsicht jede Regelungsbefugnis fehle.
Gesetzeswidrigkeit bestehe jedenfalls zumindest insoweit, als Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV zu einer Anpassung der Komplementärrente unter Anrechnung der ihrerseits revidierten Rente der Invalidenversicherung führe, werde doch damit der in Art. 20 Abs. 2 UVG verankerte Grundsatz der Komplementärrentenfestsetzung beim erstmaligen Zusammentreffen der beiden Rentenarten verletzt. Endlich lasse sich der beanstandete Gehalt von Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV weder auf Art. 22 UVG abstützen, noch könne Art. 34 UVV als Grundlage für die vorgenommene Komplementärrentenberechnung dienen. Folglich habe die Leistungskoordination im Revisionsfall nach Art. 40 UVG stattzufinden oder allenfalls im Rahmen gesetzeskonformer Auslegung des Verordnungsrechts, indem weiterhin die ursprüngliche Rente der Invalidenversicherung anzurechnen sei.
6. a) Dem Eidg. Versicherungsgericht bot sich bereits mehrfach Gelegenheit, sich im Rahmen der ihm insofern zustehenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu BGE 118 V 225 f. Erw. 2b mit Hinweis; vgl. auch BGE 118 Ib 538 Erw. 1 und RKUV 1995 Nr. K 959 S. 41 Erw. 2b) auch zur Rechtmässigkeit der gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ergangenen Verordnungsbestimmungen zu äussern (BGE 121 V 137, BGE 115 V 272 f., 282 f. sowie 289 Erw. 3b; vgl. ferner BGE 122 V 338). Dabei hat es festgehalten, dass diese Delegationsnorm keine Richtlinien über die Art und Weise enthält, wie von der Ermächtigung Gebrauch zu machen sei. Infolgedessen hat es den Ermessensspielraum des Bundesrates als sehr weit taxiert und die von diesem getroffene Auswahl und Umschreibung der Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise erfolgen soll, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft. Dementsprechend hat das Eidg. Versicherungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die bundesrätliche Freiheit, in der Verordnung auch solche Fälle (nicht) zu berücksichtigen, in denen man mit vertretbaren Gründen geteilter Meinung sein kann, keine Zweckmässigkeits- oder Reformüberlegungen angestellt. Ebensowenig ist es infolge der verfassungsrechtlichen Beschränkung seiner eigenen Befugnisse (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV) der Frage nachgegangen, ob die hier angesprochene Übertragung der Rechtsetzungskompetenz den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Delegationsnorm genügt und ob der mit der Einführung der Komplementärrente erfolgte Systemwechsel (dazu BGE 115 V 270 f. Erw. 2a) angemessen erscheint (zum Ganzen vgl. BGE 121 V 146 f. Erw. 5b, BGE 115 V 272 f. Erw. 2b, 282 f. Erw. 3b/bb sowie 289 Erw. 3b).
b) Ob die Verordnungsbefugnis des Bundesrates gemäss Art. 20 Abs. 3 UVG tatsächlich auf Sonderfälle begrenzt ist, wie dies offenbar nicht nur im Schrifttum verfochten wird (MAURER, a.a.O., S. 382 FN 952a), sondern auch in der zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 282 Erw. 3b/bb) zum Ausdruck gelangt, erscheint angesichts des in sämtlichen sprachlichen Fassungen klaren Gesetzeswortlautes als zweifelhaft. Denn mit der Verwendung der Begriffe "namentlich", "notamment" und "segnatamente" gelangt an sich unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber zwar in erster Linie, jedoch nicht ausschliesslich an Sonderfälle dachte. Selbst MAURER führt denn auch andernorts in Widerspruch zu der soeben zitierten Stelle aus, dass Art. 20 Abs. 3 UVG den Bundesrat verpflichte, "nähere Vorschriften zu erlassen, so auch für Sonderfälle" (a.a.O., S. 381 lit. bb).
Wie es sich mit dieser grammatikalischen Auslegungsfrage verhält, kann letztlich offenbleiben. Denn wenn der Bundesrat nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der an ihn delegierten Befugnis frei war, auch solche Fälle in der Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen (BGE 121 V 147 Erw. 5b, BGE 115 V 282 Erw. 3b/bb), dann durfte er auch die Änderung des Invaliditätsgrades, sei es in der obligatorischen Unfall- oder in der Invalidenversicherung, als Sonderfall erfassen. Daran ändert nichts, dass Rentenrevisionen aufgrund geänderter Invaliditätsgrade sehr häufig vorkommen. Abgesehen davon, dass dieser Einwand ebensogut gegen einzelne der in Art. 32 UVV ausdrücklich als Sonderfälle geregelten Tatbestände erhoben werden könnte, wird er ohne weiteres durch die vom BSV im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Auffassung aufgewogen, wonach es sich bei der Anpassung der Invalidenrente an erheblich geänderte Verhältnisse (vgl. Art. 22 UVG) aus Sicht des gesetzlichen Rentensystems und der damit angestrebten Stabilität (vgl. MAURER, a.a.O., S. 389) sehr wohl um eine Besonderheit handelt.
c) Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel, dass jedenfalls die Umschreibung der Delegation in Art. 20 Abs. 3 UVG keine Handhabe dafür bietet, dem Verordnungsgeber jegliche Befugnis zur Regelung der Anpassung der Komplementärrente bei Änderung des Invaliditätsgrades abzusprechen. Dass dies nicht nur für die Änderungen des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung (Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV), sondern aufgrund des mit Art. 20 Abs. 2 UVG verfolgten Koordinationszieles gleichermassen für diejenigen in der Invalidenversicherung (Art. 34 UVV) zu gelten hat (vgl. MAURER, a.a.O., S. 381 FN 951a), liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Die betreffende Befugnis kann indes auch nicht unter Berufung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG abgesprochen werden, wonach die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder AHV-Rente angepasst wird. Eine solche durch den Gesetzeswortlaut zwar begünstigte Sichtweise würde letztlich dazu führen, dass die einmal festgesetzte Komplementärrente nach erheblichen Veränderungen, mithin selbst nach entsprechender Erhöhung des Invaliditätsgrades, unveränderlich bliebe. Dergleichen entbehrte nicht nur jeden Sinnes, sondern fände sich insbesondere auch durch die Gesetzesmaterialien widerlegt. Denn in der bundesrätlichen Botschaft wird im Zusammenhang mit Art. 22 UVG und der damit geschaffenen "elastischen Gestaltung der Rentenrevision" sogar hervorgehoben, dass mit der Einführung der Komplementärrenten die Möglichkeit einer Überversicherung jederzeit ausser Betracht falle, während als Beispiele für unbeachtliche Erhöhungen der AHV/IV-Rente lediglich diejenige zufolge Gesetzesrevision oder Änderung des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes genannt werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III S. 170 f. Ziff. 345.1 und insbesondere S. 192). Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die revisionsweise Anpassung des Invaliditätsgrades nicht ohne Auswirkungen auf die Komplementärrente bleiben soll (vgl. hingegen MAURER, a.a.O., S. 381 FN 951a) und Art. 20 Abs. 2 UVG in diesem Zusammenhang keinesfalls isoliert von Art. 22 UVG (Revision der Rente) betrachtet werden darf.
d) Es ergibt sich somit, dass das UVG und insbesondere dessen Art. 20 Abs. 2 und 3 nicht hindern, Veränderungen des Invaliditätsgrades gemäss Art. 22 UVG oder Art. 41 IVG durch entsprechende Anpassungen der Komplementärrente zu berücksichtigen. Demnach besteht kein Anlass, das Bestehen einer formellgesetzlichen Grundlage von Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV zu verneinen. Ebensowenig ist auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Forderung einzugehen, die Leistungskoordination im vorliegenden Fall nach Art. 40 UVG abzuwickeln, welches Ansinnen immerhin die Subsidiarität dieser Bestimmung in Frage stellen und eine Änderung der dazu ergangenen Rechtsprechung erfordern würde (vgl. 117 V 395 Erw. 2b, 115 V 279 f. Erw. 1c; vgl. ferner RKUV 1992 Nr. U 139 S. 23).
Mit dieser Auffassung kann mit Blick auf die zugrundeliegende Revision des Invaliditätsgrades von vornherein nicht gemeint sein, dass dem Beschwerdeführer bei der Anpassung der Komplementärrente weiterhin die frühere halbe IV-Rente anzurechnen sei. Hingegen ist Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG mit dem darin vorgegebenen Zeitpunkt der Festsetzung der Komplementärrente immerhin in dem Sinne beim Wort zu nehmen, als auch im Falle revisionsweiser Änderung des Invaliditätsgrades dieselben Berechnungsgrundlagen zur Anwendung gelangen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit Renten der AHV oder IV bestanden haben. Diese Auffassung hat das Eidg. Versicherungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, wenigstens in ihrem Grundsatz vor kurzem geschützt, wobei es sich - abgesehen vom Wortlaut, von gewissen Anhaltspunkten in der bundesrätlichen Botschaft (BBl 1976 III S. 170 ff. Ziff. 345.1 und die dort aufgeführten Beispiele) und Art. 32 Abs. 5 UVV - namentlich davon leiten liess, dass der versicherte Verdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV) nicht anpassbar ist (BGE 119 V 492 Erw. 4b mit Hinweisen). Denn weil letzterer in der beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten massgebenden Höhe in die Berechnung einzubeziehen ist, erscheint es nur als folgerichtig, auch die davon in Abzug zu bringenden Renten der AHV oder IV auf derselben zeitlichen Grundlage einzusetzen (vgl. BGE 122 V 340 ff. Erw. 4b).
Diese Rechtsprechung hat auch unter den hier gegebenen Umständen zu gelten. Insbesondere steht die im Revisionsfall wesensgemäss gegebene Änderung des Invaliditätsgrades einer Verwendung der bisherigen Berechnungsgrundlagen nicht im Wege. Ebensowenig kann eine Rolle spielen, ob die Komplementärrente unmittelbar gestützt auf Art. 34 UVV oder - wie im vorliegenden Fall - nach einer im Anschluss an den IV-Rentenrevisionsbeschluss erfolgenden Revision im Sinne von Art. 22 UVG gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV angepasst wird. Anderseits trägt die hier vertretene Sichtweise einem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandeten und für den Versicherten in der Tat sehr unbefriedigenden Mangel Rechnung, indem der Umfang der Komplementärrente bei der in Art. 20 Abs. 2 UVG angelegten Subtraktion nicht mehr durch nachträgliche teuerungsbedingte Erhöhungen der AHV- oder IV-Rente vermindert wird.
8. Ist somit die Komplementärrente im Falle einer revisionsweisen Änderung des Invaliditätsgrades zwar neu festzusetzen, dies jedoch aufgrund der Berechnungsgrundlagen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben, lässt sich die im angefochtenen Gerichtsentscheid geschützte Berechnungsart der Beschwerdegegnerin nicht halten. Denn in jenem entscheidenden Zeitpunkt (1. März 1986) hatte sich die vom Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1983 bezogene halbe Rente der Invalidenversicherung infolge Anpassung an die Teuerung von Fr. 558.-- auf Fr. 648.-- erhöht, womit ihm nunmehr die auf denselben Berechnungsgrundlagen beruhende ganze Rente im Umfang von Fr. 1'296.-- anzurechnen ist. Ausgehend von einem anrechenbaren versicherten Jahresverdienst (90% von Fr. 34'548.--) von Fr. 31'093.-- und der davon abzuziehenden IV-Rente von Fr. 15'552.-- resultiert somit eine Komplementärrente von Fr. 15'541.-- im Jahr oder Fr. 1'295.-- im Monat.