BGE 123 V 189
 
35. Auszug aus dem Urteil vom 22. Oktober 1997 i.S. WH. gegen Kantonale Pensionskasse Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
 
Regeste
Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 BVG: Witwerrente.
 
Sachverhalt
A.- AH., geb. 1928, war seit 1972 Lehrerin an der Schule X und als solche seit dem 16. Oktober 1981 bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn (PKS) (früher: Staatliche Pensionskasse Solothurn) vorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 9. Januar 1989 kündigte sie ihre Stelle krankheitshalber auf Anfang des Schuljahres 1989. Das Erziehungsdepartement ersuchte in der Folge die PKS, die Versicherte vorzeitig auf den 1. August 1989 zu pensionieren. Die PKS eröffnete AH. mit Verfügung vom 1. September 1989, dass ihr - vorbehältlich der Zustimmung der Verwaltungskommission - ab 1. August 1989 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'477.-- zustehe. Das mitversandte Anmeldeformular zum Leistungsbezug gelangte am 26. September 1989 unterzeichnet an die PKS zurück, nachdem die Renten für August und September 1989 bereits überwiesen worden waren. Am 30. September 1989 verschied AH. in der Klinik, wo sie sich im Anschluss an ihren am 21. Juli 1989 erfolgten Eintritt in das Spital A. aufgehalten hatte.
Am 12. November 1992 ersuchte WH., der überlebende Ehegatte der Versicherten, die PKS um Prüfung seines Anspruchs auf eine Witwerrente. Mit Schreiben vom 1. Februar 1993 verneinte die PKS ihre Leistungspflicht mit dem Hinweis, die anwendbare statutarische Ordnung kenne das Institut der Witwerrente nicht.
B.- Am 11. April 1994 reichte WH. beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage ein mit dem Begehren, die PKS habe ihm einen Betrag in Höhe der seiner verstorbenen Ehegattin zustehenden Freizügigkeitsleistung (samt Zins) oder - eventualiter - eine Witwerrente zuzuerkennen. Das Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 8. März 1995 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert WH. seine im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Die PKS schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt Abweisung des Haupt-, jedoch Gutheissung des Eventualbegehrens.
D.- Am 22. Oktober 1997 hat das Eidg. Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
 
Aus den Erwägungen:
b) Die PKS, eine Vorsorgeeinrichtung des kantonalen öffentlichen Rechts, kennt in ihren Statuten vom 2. Dezember 1968 wohl eine Witwenpension für die überlebende Ehegattin eines pensionsversicherten Mitgliedes oder des Bezügers einer Alters- und Invalidenpension (§§ 8 Abs. 1 lit. a und 35), hingegen keinen vergleichbaren Anspruch für den überlebenden Ehegatten einer weiblichen Versicherten oder Leistungsbezügerin. Diese Ungleichbehandlung entspricht der vom Bundesgesetzgeber für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge getroffenen Regelung (Art. 19 Abs. 1 BVG). Sie ist im Rahmen einer auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzten Revision der PKS-Statuten behoben worden; eingeführt wurde eine geschlechtsunabhängig ausgestaltete "Rente des überlebenden Ehegatten" (§ 28). Die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung auf die vor dem 31. Dezember 1992 eingetretenen Versicherungsfälle fällt gemäss Übergangsordnung (§ 64) unbestrittenermassen ausser Betracht.
c) Das kantonale Gericht hat die Ausgestaltung des Hinterlassenenrentenanspruchs in der hier anwendbaren Fassung der PKS-Statuten im Lichte von Art. 4 Abs. 2 BV als verfassungswidrig bezeichnet. Des weiteren hat es erwogen, der kantonale Gesetzgeber habe die ihm einzuräumende Übergangsfrist zur Anpassung an die verfassungsmässige Ordnung nicht genutzt, womit die von der Rechtsprechung (BGE 116 V 215 Erw. 3b; vgl. ferner BGE 117 V 323 Erw. 4c) umrissenen Voraussetzungen für ein richterliches Eingreifen in zeitlicher Hinsicht gegeben wären. Von einem Eingriff hat die Vorinstanz jedoch unter Hinweis auf BGE 117 V 326 Erw. 6b abgesehen, weil mit der Anerkennung eines Witwerrentenanspruchs eine neue Leistungsart eingeführt würde, was für die PKS mit weitgehenden finanziellen Folgen verbunden wäre, die sich im Rahmen fallbezogener gerichtlicher Beurteilung nicht abschätzen liessen.
d) Das BSV geht in seiner Vernehmlassung ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit der hier in Frage stehenden Ordnung aus. Im Unterschied zum kantonalen Gericht erachtet es hingegen die Folgen, die mit der Anerkennung einer in den Statuten nicht vorgesehenen Witwerrente einhergingen, als überschaubar. Dies werde gerade durch die auf den 1. Januar 1993 erfolgte Einführung eines geschlechtsunabhängig ausgestalteten Hinterlassenenrentenanspruchs bestätigt.
e) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte sich schon wiederholt mit Leistungsansprüchen zu befassen, die unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau (Art. 4 Abs. 2 BV) erhoben wurden. Dabei ging es verschiedentlich auch um die Frage des Witwerrentenanspruchs.
In BGE 116 V 198 war der Fall einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen, deren Statuten zwar eine Witwerrente vorsahen, diesen Anspruch indes im Vergleich zur Witwenrente von erschwerten Voraussetzungen abhängig machten. Da sich diese Ungleichbehandlung weder durch biologische noch durch funktionale Verschiedenheiten rechtfertigen liess, schloss das Eidg. Versicherungsgericht auf eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 BV und sprach dem Versicherten in Nichtanwendung der verfassungswidrigen Anspruchsvoraussetzung eine Witwerrente zu (BGE 116 V 211 f., 216 Erw. 3b).
Laut BGE 117 V 318 verletzt ein unterschiedliches Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte im Rahmen einer kantonalen Pensionskasse Art. 4 Abs. 2 BV. Das Eidg. Versicherungsgericht beschränkte sich indes auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit unter Verzicht auf die Herstellung des verfassungsmässigen Zustandes; es verwies insbesondere auf die limitierte funktionelle Eignung des Richters, einen Regelungsbereich grundlegend neu zu normieren (BGE 117 V 323 ff.; vgl. ferner BGE 119 V 282 Erw. 4b und SZS 1995 S. 141).
In BGE 120 V 312 ging es um eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung, die laut Reglement und Vorsorgevertrag keinen Anspruch auf Witwerrente kannte. Das Eidg. Versicherungsgericht liess die Frage nach der Verfassungsmässigkeit dieser Regelung ausdrücklich offen. Es anerkannte zwar die Geltung von Art. 4 Abs. 2 BV gegenüber privatrechtlich organisierten Vorsorgeträgern im Sinne indirekter Drittwirkung; entscheidend war aber, dass hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage weder Reglement noch Vorsorgevertrag eine Lücke aufwiesen oder eine Bestimmung enthielten, die nach Massgabe des Verfassungsrechts zu füllen oder entsprechender Auslegung zugänglich gewesen wäre (BGE 120 V 316 f.).
f) Selbst wenn die Verfassungswidrigkeit der hier in Frage stehenden Beschränkung des Hinterlassenenrentenanspruchs auf die überlebenden Ehegatten männlicher Versicherter oder Leistungsbezüger angesichts der bisherigen Rechtsprechung kaum zweifelhaft zu sein scheint (vgl. BGE 120 V 314 Erw. 2b; ferner FEHLMANN, Neues Eherecht und Gleichheit in der Personalvorsorge, SPV 1988 S. 322 f., und SCHULZ, Effets et manque d'effets de l'art. 4 al. 2 Cst., AJP 1993 Nr. 11 S. 1316), kann eine abschliessende Beurteilung unterbleiben. Dem gestellten Begehren ist dabei nicht unter Berufung auf die unabsehbaren finanziellen Folgen und die sachlichen Grenzen richterlichen Eingreifens entgegenzutreten. Denn die hier allein interessierende Einführung des als Risikoleistung vergleichsweise eher selten aktuell werdenden Witwerrentenanspruchs erwiese sich in verschiedener Hinsicht als weit weniger folgenschwer als die für eine Vielzahl der Versicherten bedeutsame Neuordnung des Pensionierungsalters. Deshalb dürften seine Anerkennung auf dem Wege der Rechtsprechung und die damit verwirklichte Durchsetzung der verfassungsmässigen Ordnung jedenfalls nicht an der beschränkten funktionellen Eignung gerichtlicher Verfahren scheitern.
Entscheidend kann auch nicht sein, dass es sich bei der hier beteiligten Vorsorgeeinrichtung um eine solche des kantonalen öffentlichen Rechts handelt, gegenüber welcher der grundrechtliche Gehalt von Art. 4 Abs. 2 BV - im Unterschied zum privatrechtlichen Regelungsbereich (BGE 120 V 316 Erw. 3b) - nicht nur im Sinne indirekter Drittwirkung (horizontal), sondern wesensgemäss in seiner ganzen Tragweite (vertikal) durchschlägt (BGE 114 Ia 331 Erw. 2b, vgl. ferner BGE 117 Ia 112 Erw. 5b). Vielmehr ist ausschlaggebend, dass Art. 4 Abs. 2 BV nicht dazu dienen kann, Leistungsansprüche einzuführen, welche die anwendbare statutarische Ordnung - in Übereinstimmung mit der bundesgesetzlichen Regelung im Bereich der obligatorischen Vorsorge - nicht kennt (vgl. WALSER, Aktuelle rechtliche Probleme im Hinblick auf den Vollzug des BVG, SZS 1988 S. 311; derselbe, Gleichstellung von Mann und Frau, Akzente und Konsequenzen der Rechtsprechung, Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung 1992 Nr. 15/16 S. 386). In diesem Sinne und entsprechend der vom Gesetz grundsätzlich verfolgten Gleichstellung der verschiedenen Trägerformen (vgl. Art. 49 BVG) hat für die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen dasselbe zu gelten wie für die privatrechtlichen (vgl. BGE 120 V 317 Erw. 3b).
g) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verneinung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Witwerrente im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die hier anwendbaren PKS-Statuten in der Fassung vom 2. Dezember 1968 diese Leistung überhaupt nicht vorsehen und die mit der Statutenrevision geschaffene neue Ordnung unbestrittenermassen nicht zur Anwendung gelangt.