BGE 124 V 130
 
22. Auszug aus dem Urteil vom 7. April 1998 i.S. 24 Krankenkassen, alle vertreten durch den Kantonalverband Zugerischer Krankenkassen gegen Dr. med. W. und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
 
Regeste
Art. 4 und Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 25 Abs. 1 KUVG; Art. 89 KVG: Intertemporalrechtliche Zuständigkeit.
Der 1996 ergangene Zwischenentscheid des nach neuem Recht zuständigen Schiedsgerichts des Kantons Zug, mit welchem das Verfahren zuständigkeitshalber an das seit 1. Januar 1996 nicht mehr bestehende Schiedsgericht nach Art. 25 Abs. 1 KUVG überwiesen wurde, stellt eine gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung dar und verletzt überdies Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
 
Sachverhalt
A.- Am 16. August 1995 liessen die CSS Versicherung und 23 weitere Krankenkassen beim Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Zug als Obmann des Schiedsgerichts nach Art. 25 KUVG Klage gegen Dr. med. W. einreichen mit dem Begehren, dieser habe ihnen einen Betrag von insgesamt Fr. 103'986.05 zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 überwies das Kantonsgerichtspräsidium Zug die Klage zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dessen sozialversicherungsrechtliche Kammer, ergänzt durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der beteiligten Parteien, nach neuem Recht seit 1. Januar 1996 als Schiedsgericht amte. Mit Entscheid vom 12. Dezember 1996 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mangels Zuständigkeit auf die am 16. August 1995 von den Krankenkassen eingereichte Klage nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgerichtspräsidium Zug zu Handen des Schiedsgerichts gemäss Art. 25 KUVG.
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die CSS Versicherung und 23 weitere Krankenversicherer beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (als Schiedsgericht) für die Beurteilung der am 16. August 1995 gegen Dr. med. W. eingereichten Klage zuständig ist und diese zu behandeln hat.
Dr. med. W. verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Aus den Erwägungen:
3. (Nach Art. 25 Abs. 1 KUVG waren Streitigkeiten zwischen Kassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits durch ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht zu entscheiden. Art. 89 des seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden KVG bestimmt ebenfalls, dass ein Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet. Gestützt auf diese bundesrechtlichen Bestimmungen hat der Kanton Zug § 20 EG KUVG vom 19. November 1970 und § 8 EG KVG vom 29. Februar 1996, in Kraft getreten auf den 1. Januar 1996, erlassen. Während das Schiedsgericht nach altem Recht aus dem Kantonsgerichtspräsidenten als Obmann und je einem von jeder Partei bezeichneten Schiedsrichter bestand [§ 20 Abs. 2 des EG KUVG vom 19. November 1970], amtet gemäss § 8 EG KVG vom 29. Februar 1996 die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts in Dreierbesetzung, ergänzt durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der beteiligten Parteien, als Schiedsgericht.)
Streitig und zu prüfen ist, ob zur Beurteilung der von den Krankenkassen am 16. August 1995 anhängig gemachten Klage das alte oder das neue Schiedsgericht sachlich zuständig ist.
a) Das EG KVG des Kantons Zug vom 29. Februar 1996 enthält keine Übergangsbestimmung, welche regelt, ob das alte oder das neue Schiedsgericht für die Weiterführung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (1. Januar 1996) hängigen Fälle zuständig ist.
b) Das altrechtliche Schiedsgericht hatte seine Rechtsgrundlage in § 20 des kantonalen EG KUVG vom 19. November 1970. Durch § 9 des EG KVG vom 29. Februar 1996, in Kraft getreten auf den 1. Januar 1996, wurde das altrechtliche Schiedsgericht aufgehoben und durch das neue Schiedsgericht gemäss § 8 EG KVG des Kantons Zug ersetzt. Somit bestand bei Erlass des angefochtenen Zwischenentscheides das altrechtliche Schiedsgericht mangels Rechtsgrundlage nicht mehr. Nach (unbenütztem) Ablauf der Referendumsfrist waren die Mitglieder des unter der Herrschaft des EG KUVG bestellten Schiedsgerichts deshalb nicht mehr befugt, Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern im Sinne von Art. 89 KVG zu entscheiden. Der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach die einmal begründete Zuständigkeit eines Gerichts bei Rechtsänderung fortbesteht (perpetuatio fori; HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Rz. 42; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 75), bezieht sich in erster Linie auf nach Prozesshängigkeit eintretende Änderungen des Sachverhalts, soweit dieser für die Zuständigkeit von Bedeutung war (vgl. BGE 121 III 13 betreffend Zuständigkeit des Gerichts bei Wohnsitzwechsel der Partei; VPB 1993 Nr. 65 S. 505 betreffend Zuständigkeit des Handelsgerichts trotz Löschung im Handelsregister). Im Falle eines Rechtswechsels kann das im Zeitpunkt der Klageeinreichung zuständig gewesene Gericht den Prozess nur dann fortsetzen, wenn es nach Inkrafttreten der Rechtsänderung als gerichtliche Behörde weiterbesteht (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen Y. vom 20. März 1992; vgl. auch BGE 116 II 211 f. Erw. 2b/bb). Dies trifft, wie dargelegt auf das Schiedsgericht nach § 20 EG KUVG nicht zu. Vielmehr ist das Schiedsgericht gemäss § 8 EG KVG des Kantons Zug seit 1. Januar 1996 das (einzige) kantonale Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG. Es ist damit seit diesem Zeitpunkt zur Beurteilung der Klage der Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zuständig, ungeachtet des Umstandes, dass bei deren Einreichung noch die sachliche Zuständigkeit des altrechtlichen Schiedsgerichts gegeben war.
4. Der angefochtene Zwischenentscheid verletzt Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) zunächst insoweit, als die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen den bundesgesetzlich vorgesehenen Rechtsweg - den Zugang zum Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG (in Kraft seit 1. Januar 1996) - verwehrt hat. Die Entscheidung der Vorinstanz, sich nicht materiell mit der Streitsache zu befassen, obwohl ihre sozialversicherungsrechtliche Kammer, ergänzt durch je eine Vertretung der beteiligten Parteien, aufgrund der geänderten Rechtslage seit 1. Januar 1996 zur Beurteilung der Klage allein sachlich zuständig war, stellt überdies eine gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung dar: Eine solche liegt vor, wenn es eine Behörde, wie hier, ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 107 Ib 164 Erw. 3b, BGE 103 V 194 Erw. 3b; MÜLLER, Kommentar BV, Rz. 89 zu Art. 4; GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 369; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 115).
Des weiteren hat das kantonale Gericht Art. 58 Abs. 1 BV verletzt, wonach niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden darf. Diese Bestimmung kann u.a. dann angerufen werden, wenn ein Gericht entgegen seiner Zuständigkeit die Anhandnahme eines Falles verweigert, wobei die diesen Schutz gewährenden Normen nicht auf Verfassungsstufe niedergelegt sein müssen; es kann sich ebenso um in Gesetzen und Verordnungen festgehaltene generell-abstrakte Zuständigkeitsregelungen handeln. Art. 58 Abs. 1 BV gewährleistet also nicht nur den verfassungsmässigen, sondern ganz allgemein den gesetzlichen Richter (KÖLZ, Kommentar BV, Rz. 1 zu Art. 58 Abs. 1; MÜLLER, Die Garantie des verfassungsmässigen Richters in der Bundesverfassung, in: ZBJV 1970 S. 253 und 258; vgl. auch BGE 100 Ib 147 f. Erw. II/1 und BGE 89 I 68 Erw. 1). Im nämlichen Zusammenhang als verletzt bezeichnet werden muss schliesslich Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der denjenigen, die eine Verletzung eines (zivilen) Rechts geltend zu machen beabsichtigen, den Zugang zum (zuständigen) Gericht gewährleistet, soweit die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde (Justizgewährleistung; vgl. BGE 118 Ia 214 f. Erw. 2d; PEUKERT, EMRK-Kommentar, S. 196).
Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Zwischenentscheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben, und ist die Sache zur materiellen Beurteilung der Klage an die Vorinstanz als Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG zurückzuweisen.