BGE 126 V 506 |
84. Urteil vom 27. Dezember 2000 i. S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern |
Regeste |
Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. |
- Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen. |
Sachverhalt |
A.- Der 1931 geborene E. arbeitete nach seiner Pensionierung Ende 1996 auf Provisionsbasis weiter als Autoverkäufer und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 12. März 1999 starb er an den Folgen eines Verkehrsunfalles. Die hinterlassene B., geboren am 26. August 1937, bezog vor dem Tod des Ehemannes eine Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Ab 1. April 1999 erhielt sie eine Witwenrente der AHV von 1'608 Franken im Monat, welche auf den 1. September 1999 von einer einfachen Altersrente von 1'987 Franken abgelöst wurde.
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Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Komplementärrente ab, weil die Witwenrente der AHV 90% des versicherten Jahresverdienstes von 19'575 Franken überstieg. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 1999 bestätigte sie diese Verfügung mit der Feststellung, dass ein Anspruch auch mit der Ablösung der Witwenrente durch die einfache Altersrente auf den 1. September 1999 nicht entstanden sei.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Juli 2000 abgewiesen.
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C.- B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr mit Wirkung ab 1. April 1999, eventuell ab 1. September 1999, eine Hinterlassenenrente der obligatorischen Unfallversicherung von 653 Franken im Monat zuzusprechen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: |
1. a) Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Nach Art. 29 Abs. 3 UVG hat die Witwe Anspruch auf eine Rente, u.a. wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Gemäss Art. 31 UVG betragen die Hinterlassenenrenten für Witwen und Witwer 40%, für Halbwaisen 15%, für Vollwaisen 25% und für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70% des versicherten Verdienstes (Abs. 1). Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt, welche der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Abs. 1 vorgesehenen Betrag entspricht. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst (Abs. 4). Nach Abs. 5 der Bestimmung erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.
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b) Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG hat der Bundesrat in Art. 43 UVV in dem bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Wortlaut Folgendes bestimmt:
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"1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene werden die AHV/IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll berücksichtigt. Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
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2 Die Artikel 32 Absatz 5 und 33 gelten sinngemäss."
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Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 (AS 1996 3456) wurde die Bestimmung wie folgt neu gefasst:
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"1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt.
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2 Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.
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3 Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
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4 Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt.
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5 Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbstständigen noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Art. 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
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6 Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar."
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2. a) In BGE 115 V 266 hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, nach dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 UVG seien die Renten der AHV oder der IV bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene grundsätzlich voll anzurechnen und es sei gesetz- und verfassungsmässig, wenn der Verordnungsgeber diesen Grundsatz in Art. 43 UVV ohne Einschränkungen übernommen habe. Mit der Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG sei dem Bundesrat ein sehr weiter Spielraum des Ermessens und die Kompetenz eingeräumt worden, die Berechnung der Komplementärrenten unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen in einer grundsätzlich abschliessenden Weise zu ordnen. Auf Grund dieser Befugnis habe es dem Bundesrat frei gestanden zu bestimmen, dass bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene die AHV/IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll zu berücksichtigen seien. Zwar wären mit vertretbaren Gründen auch andere Lösungen - etwa mit einer nur teilweisen Anrechnung oder einem gänzlichen Verzicht auf die Berücksichtigung der AHV-Renten bei Witwen nach dem 62. Altersjahr - möglich gewesen, was denn auch im Rahmen der Vorarbeiten zur UVV erwogen, schliesslich aber abgelehnt worden sei. Zu solchen - de lege ferenda durchaus berechtigten - Überlegungen habe sich das Gericht nicht zu äussern, weil es die Zweckmässigkeit der gestützt auf Art. 31 Abs. 5 UVG vorgenommenen Regelung nicht zu prüfen und sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu setzen habe. In Anbetracht des dem Bundesrat zustehenden weiten Auswahlermessens und angesichts der Komplexität der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Probleme habe sich das Gericht bei der Überprüfung von Art. 43 UVV Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 115 V 272 Erw. 2b/bb).
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b) Mit dem auf den 1. September 1997 in Kraft getretenen neuen Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 UVV hat der Verordnungsgeber den in Rechtsprechung und Lehre (vgl. hiezu ERICH PETER, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 1996, S. 138 ff. mit Hinweisen) geäusserten Bedenken in der Weise Rechnung getragen, dass die Anrechnung der AHV-Renten auf die Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) beschränkt wird. Die Bestimmung folgt dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz, wonach nur solche Leistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen sind, die für das gleiche versicherte Ereignis ausgerichtet werden und dem gleichen Zweck dienen (vgl. zum Regressrecht: MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 549 ff.; GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], S. 167). Sie hält sich im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG und ist im Lichte des in BGE 115 V 266 Gesagten als gesetzes- und verfassungskonform zu erachten.
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b) Ab dem 1. September 1999 gelangte die Beschwerdeführerin in den Genuss einer einfachen Altersrente der AHV, welche die bisherige Witwenrente abgelöst hat (Art. 24b AHVG). Streitig ist, ob der Anspruch auf eine Komplementärrente der Unfallversicherung deshalb neu zu prüfen war.
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Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG wird die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen mit Renten der IV oder der AHV festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. Bezüglich der Hinterlassenen bestimmt Art. 31 Abs. 4 letzter Satz UVG, dass die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst wird. Unter dem Titel "Anpassung von Komplementärrenten" schreibt Art. 33 UVV vor, dass bei der Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Bestimmung werden Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn a) Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen, b) die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird, c) sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 22 UVG), oder d) sich der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVV ändert.
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Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV wurde mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 eingefügt und geht wie die Tatbestände nach lit. c und d (frühere lit. b und c von Art. 33 Abs. 1 UVV) insofern über den Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 31 Abs. 4 letzter Satz UVG hinaus, als dort eine Anpassung lediglich bei späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Rententeile der IV oder der AHV bzw. bei Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten vorgesehen ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht zu alt Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV (heutige lit. c von Abs. 2) festgestellt hat, besteht indessen kein Anlass, die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung mit der Begründung in Zweifel zu ziehen, dass es sich nicht um einen Sonderfall im Sinne von Art. 20 Abs. 3 UVG handelt und dem Verordnungsgeber eine entsprechende Regelungsbefugnis fehlt. Die Befugnis kann dem Verordnungsgeber auch auf Grund von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht abgesprochen werden, wonach die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder AHV-Rente angepasst wird. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass die einmal festgesetzte Komplementärrente selbst nach erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades unverändert bliebe, was nicht nur Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderliefe, sondern sich auch mit den Gesetzesmaterialien nicht vereinbaren liesse, aus welchen hervorgeht, dass die revisionsweise Anpassung des Invaliditätsgrades nicht ohne Auswirkungen auf die Komplementärrente bleiben soll (BGE 122 V 348 Erw. 6c mit Hinweisen). Bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Bestimmung von Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut der Verordnung lassen sich den Materialien zwar keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass auch dieser Anpassungstatbestand berücksichtigt werden sollte. Eine Nichtberücksichtigung würde indessen auch in diesen Fällen zu stossenden Ergebnissen führen, welche sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liessen. Im Hinblick auf die weite Kompetenzbefugnis des Verordnungsgebers besteht daher kein Anlass, Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut der Bestimmung als gesetz- oder verfassungswidrig zu betrachten.
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c) Zu prüfen bleibt, ob Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. SUVA und Vorinstanz verneinen dies mit der Begründung, durch die Verordnungsänderung seien lediglich diejenigen Fälle neu geregelt worden, die auf Grund der 10. AHV-Revision einer Regelung bedurft hätten. Sie berufen sich auf die Erläuterungen des Eidg. Departements des Innern (EDI) vom 29. Oktober 1996 zur Verordnungsänderung, worin ausgeführt wird, lit. b von Art. 33 Abs. 2 UVV habe infolge der 10. AHV-Revision eingeführt werden müssen, um Änderungen der Berechnungsgrundlagen beim Splitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG und bei der Plafonierung der Renten im Sinne von Art. 35 AHVG Rechnung zu tragen. Diese Gesetzesänderungen mögen für die neue Verordnungsbestimmung ausschlaggebend gewesen sein; nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Anpassung der Komplementärrenten jedoch nicht auf die erwähnten Tatbestände beschränkt, sondern es wird ganz allgemein gesagt, dass die Komplementärrenten anzupassen sind, wenn die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird. Die Anpassung an die 10. AHV-Revision bildete zudem nur einen Teilaspekt der Verordnungsrevision. Darüber hinaus ging es um eine vermehrte Berücksichtigung des Grundsatzes der sachlichen Kongruenz, wie in der Pressemitteilung des EDI vom 9. Dezember 1996 ausgeführt wurde. Dies hat nicht nur zum Erlass von Art. 43 Abs. 1 UVV geführt, sondern ist auch bei der Auslegung von Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV zu berücksichtigen.
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Nach der Verordnung genügt es für die Anpassung der Komplementärrente nicht, dass die Rentenart ändert (vgl. Art. 33 Abs. 1 UVV); gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV bedarf es einer Änderung in den Berechnungsgrundlagen der Rente. Eine solche Änderung findet auch bei der Ablösung der Witwenrente durch eine Altersrente der AHV statt. Während die Witwenrente gemäss Art. 33 AHVG nach der Beitragsdauer und des auf Grund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens (allenfalls erhöht nach Art. 33 Abs. 3 AHVG und Art. 54 AHVV) berechnet wird, bestimmt sich die einfache Altersrente der verwitweten Frau auf Grund ihrer eigenen Beitragsdauer und Einkommen sowie der gesplitteten Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehe erzielt haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG). Auch wenn Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV vorab den Sachverhalt einer Änderung in den Berechnungsgrundlagen derselben Rentenart (beispielsweise wegen Splittings gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG) zum Gegenstand hat, liesse es sich weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Bestimmung her vertreten, den Fall einer Ablösung der Witwenrente durch eine Altersrente mit entsprechender Änderung in den Berechnungsgrundlagen anders zu behandeln als eine Neuberechnung der Rente bei unveränderter Rentenart. Die gegenteilige Auffassung würde zu stossenden Ergebnissen führen, indem Versicherte die kurz vor Erreichen des AHV-Rentenalters verwitwen, im Hinblick auf Art. 43 Abs. 1 UVV möglicherweise dauernd vom Anspruch auf Komplementärrente ausgeschlossen wären, wogegen Versicherte, die unter sonst gleichen Verhältnissen kurz nach Erreichen des AHV-Rentenalters verwitwen, möglicherweise einen dauernden Anspruch auf Komplementärrente erlangten. Solche Ergebnisse lassen sich nur vermeiden, wenn Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV auch im Fall der nachträglichen Ablösung einer Witwenrente durch eine einfache Altersrente als anwendbar erachtet wird mit der Folge, dass eine Anrechnung der AHV-Rente gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV ab diesem Zeitpunkt entfällt. Zu einem andern Schluss führt auch der Umstand nicht, dass seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 der Anspruch auf Witwenrente nicht mehr von Gesetzes wegen mit der Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente erlischt (alt Art. 23 Abs. 3 AHVG), sondern ab Eintritt ins AHV-Rentenalter die jeweils höhere Rente ausbezahlt wird (Art. 24b AHVG) - ist die Altersrente in der Regel doch höher als die Witwenrente, was zur Ablösung der Witwenrente durch die Altersrente führt.
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4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 1999 Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, welche sich nach Massgabe des unbestrittenen versicherten Jahresverdienstes von 19'575 Franken auf 653 Franken im Monat beläuft, in welchem Umfang die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist.
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