BGE 129 V 349
 
52. Urteil i.S. L. gegen Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und Obergericht des Kantons Schaffhausen
 
H 57/01 vom 18. Juni 2003
 
Regeste
Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 52g AHVV: Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes.
 
Sachverhalt
A.- Mit Verfügung vom 17. August 2000 lehnte die Ausgleichskasse Schaffhausen das Gesuch der 1938 geborenen L. um Anrechnung von Betreuungsgutschriften ab, weil die Gesuchstellerin das gesetzliche Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der von ihr betreuten Mutter X. nicht erfüllt habe.
B.- Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 2001 ab.
C.- L. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihr halbe Betreuungsgutschriften anzurechnen (die andere Hälfte sei jeweils ihrer Schwägerin T. gutzuschreiben, mit welcher zusammen sie X. bis zu deren Tod am 13. Januar 2003 gepflegt habe).
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Laut dem ersten Satz von Abs. 3 der genannten Gesetzesbestimmung kann der Bundesrat das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes näher umschreiben. Von dieser Befugnis hat er Gebrauch gemacht und in Art. 52g AHVV bestimmt, dass das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person erfüllt ist bei gleicher Wohnung (lit. a), einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude (lit. b) oder einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück (lit. c).
Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter gemeinsamem Haushalt (le ménage commun; la comunione domestica) das Zusammenleben von Personen unter demselben Dach und bei gemeinsamer Verköstigung zu verstehen ist (vgl. EGGER, Zürcher Kommentar, N. 10 zur Art. 331 ZGB), genügt also nach der angeführten - gesetzmässigen - Verordnungsbestimmung, dass die betreuende und die betreute Person praktisch an gleicher Adresse wohnen (Urteil A. vom 1. Juni 2001, H 25/01). Mit dieser Regelung hat der Bundesrat die Intentionen des Gesetzgebers vollständig umgesetzt. Aus den Materialien zu den parlamentarischen Beratungen der Delegationsbestimmung von Art. 29septies Abs. 3 Satz 1 AHVG ergibt sich nämlich einerseits, dass das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes für bestimmten Fälle als zu eng betrachtet wurde, beispielsweise für das "Stöckli" in ländlichen Gebieten, aber auch bei einer eigenen Wohnung der pflegebedürftigen Person in der Liegenschaft, in welcher die Pflegenden wohnen. Auf der anderen Seite wurde aber bei der Gesetzesberatung festgestellt, dass der Bundesrat das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes nicht aushöhlen dürfe. Bei zwei Wohnungen in der gleichen Gemeinde könne selbst bei gemeinsamem Mittagstisch kaum von einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden (Amtl. Bull. 1994 S 550, N 1356).
2. Die am 13. Januar 2003 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin war in den letzten vier Jahren ihres Lebens in schwerem Grade hilfsbedürftig und bezog ab März 1997 eine entsprechende Hilflosenentschädigung. Sie lebte im Hause ihres Sohnes und seiner Ehefrau, wo ihr ein Wohnrecht zustand. Während des gesamten in Frage stehenden Zeitraums wurde sie von ihrer Schwiegertochter und der Beschwerdeführerin gepflegt. Letztere wohnt rund 800 Meter vom Haus ihres Bruders und ihrer Schwägerin entfernt etwas erhöht ausserhalb des Dorfes B. Vier bis fünf Mal im Tag fuhr sie mit dem Auto zu ihrer Mutter, um dieser - allein oder zusammen mit ihrer Schwägerin - die benötigte Pflege und Betreuung angedeihen zu lassen, womit sie während insgesamt etwa vier Stunden im Tag voll ausgelastet war.
3. Ohne dass hier abschliessend darüber zu befinden wäre, in welchem Umkreis allgemein noch von einer Wohnung der betreuten Person auf einem "benachbarten Grundstück" im Sinne von Art. 52g lit. c AHVV gesprochen werden kann, ist dieses Kriterium im vorliegenden Fall bei einer Entfernung von rund 800 Metern zwischen dem Haus der Beschwerdeführerin und der Wohnung ihrer pflegebedürftigen Mutter offenkundig nicht gegeben. Die Mutter wohnte keineswegs praktisch an gleicher Adresse wie ihre Tochter. Überdies gestalteten sich die erwähnten Autofahrten nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem kantonalen Gericht besonders im Winter wegen einer starken Steigung der vielfach vereisten oder verschneiten Zufahrtsstrasse als recht beschwerlich. Schon aus diesem Grunde hätte die Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin allein nicht jederzeit gewährleistet werden können, was der Verordnungsgeber als Massstab für die Bestimmung der noch möglichen räumlichen Distanz herangezogen hat (AHI 1996 S. 36). Die Bejahung eines gemeinsamen Haushaltes in Fällen wie dem hier zu beurteilenden würde dieses gesetzlich verankerte Erfordernis in der Tat aushöhlen.
Nach dem Gesagten lässt sich die von der Ausgleichskasse verfügte, vorinstanzlich bestätigte Ablehnung einer Anrechnung von Betreuungsgutschriften zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht beanstanden.