BGE 130 V 78
12. Auszug aus dem Urteil i.S. P. gegen BVG-Vorsorgestiftung der X. AG und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
B 60/03 vom 16. Dezember 2003
Regeste
Art. 34a BVG; Art. 24 f. BVV 2; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Leistungskürzung wegen Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge.
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.2 Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, dass der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten die Verhältnisse zu Grunde zu legen sind, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheids (hier: 5. Juni 2003) verwirklicht haben (BGE 126 V 470 Erw. 3). Die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann daher nicht mit der vorinstanzlichen Begründung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) verneint werden. Das In-Kraft-Treten des ATSG hat jedoch hinsichtlich der Überentschädigungsregelung im Bereich der beruflichen Vorsorge zu keiner Veränderung der Rechtslage geführt. Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung stimmt mit dem bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BVG überein und bildet weiterhin (vgl. BGE 126 V 470 f. Erw. 4a mit Hinweisen) eine hinreichende Grundlage für den unverändert gebliebenen Art. 24 Abs. 1 BVV 2. Ebenso entspricht die durch Art. 34a Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ATSG statuierte Prioritätenordnung inhaltlich dem bisherigen Recht (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Der Grundsatz, wonach das ATSG auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist (vgl. Art. 2 ATSG; das BVG enthält keine allgemeine Verweisungsnorm), gilt auch bezüglich des Art. 69 ATSG, mit Einschluss von Abs. 2 dieser Bestimmung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 35 zu Art. 69), welche demzufolge, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Da die Rechtslage per 1. Januar 2003 keine Änderung erfahren hat, erübrigt es sich, auf diesen Zeitpunkt hin eine separate Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. Diese kann mit der Vorinstanz auf den 1. Dezember 2000 (Entstehung der Anspruchs auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung) beschränkt werden (vgl. BGE 126 V 471 Erw. 4a am Ende).